Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung auf versuchten Diebstahl, Rückfallbezeichnung gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/70
Datum
10.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verwirft teilweise Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten Diebstahls. Der BGH ändert einen Schuldspruch auf versuchten Diebstahl, streicht die Rückfallbezeichnung und hebt die betroffenen Strafaussprüche und Feststellungen auf. Begründet wird, dass infolge Störung nur ein Versuch vorliegt und Mundraub mangels Strafantrags nicht zu ahnden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Vollendung des Diebstahls aufgrund einer Störung nicht vor, kann nur ein Versuch des Diebstahls verwirklicht sein.

2

Die Ahndung des Mundraubs nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt das Vorliegen eines Strafantrags voraus; fehlt dieser, scheidet eine Bestrafung wegen Mundraubs aus.

3

Werden einzelne Schuldsprüche nachträglich in ihrer Qualität geändert, sind die hiervon berührten Einzel- und Gesamtstrafenaussprüche sowie die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Rückfallkennzeichnung darf nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Voraussetzungen für ihre Aufnahme entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 278/70 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Arbeiter Benno ███ am ████████ 1947 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. April 1970 unter Streichung der Worte „im Rückfall“ a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe nur des versuchten Diebstahls schuldig ist, b) im Ausspruch über die im Falle II 5 verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der zwei rechtskräftigen Urteilen zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Die von ihm eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch musste dahin geändert werden, dass sich der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe lediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat. Da er und der Zeuge Radomski aus dem Zigarettenautomaten nicht nur Zigaretten, sondern auch Geld stehlen wollten, sie infolge der Störung ihres Vorhabens aber lediglich zwei bis drei Päckchen Zigaretten entwenden konnten, sind nur die Voraussetzungen eines versuchten Diebstahls (in Tateinheit mit Mundraub § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erfüllt (vgl. BGH NJW 1958, 1243).

Mangels des zu einer Ahndung des Mundraubs erforderlichen Strafantrags konnte der Angeklagte allein wegen des versuchten Diebstahls verurteilt werden.

Mit Rücksicht auf diese Beschränkung des Schuldspruchs waren der Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Ferner wurden in der Urteilsformel die Worte „im Rückfall“ gestrichen, weil die Rückfallkennzeichnung nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGHSt 23, 237).

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler ergeben hat.

WillmsMillerMeyer
HenningBaumgarten
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