Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen geänderter Mindeststrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 278/69
- Datum
- 10.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich der Strafrahmen durch nachträgliche Gesetzesänderung zugunsten des Beschuldigten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass die neue Regelung zu einer milderen Strafe geführt hätte.
Die Bestätigung der Schuldfeststellung bleibt möglich, wenn die Revision gegen den Schuldspruch unbegründet ist; hiervon zu trennen ist die Prüfung des Strafausspruchs.
Bei Änderungen materiell-rechtlicher Strafvorschriften ist zu prüfen, ob diese auf bereits rechtskräftig gewordene Entscheidungen Anwendung finden und gegebenenfalls die Rechtsfolgen (Strafmaß) anzupassen sind.
Die Zurückverweisung der Sache kann an eine andere Strafkammer erfolgen, um eine erneute, unabhängige Prüfung von Strafausspruch und -zumessung sicherzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 278/69
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Zimmergesellen Peter ██ ██ aus ███, dort geboren ███ 1924, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, weil nach der ab 1. September 1969 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe für schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände nicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate Gefängnis beträgt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre.
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