Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen außerverfahrensmäßiger Tatortbesichtigung durch Geschworenen (§261 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/66
Datum
05.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. Ein Geschworener besichtigte vor Abschluss der Beweisaufnahme die Tatortbrücke mit Angehörigen und führte außerhalb der Verhandlung Erkundigungen durch. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Überzeugungsbildung des Geschworenen nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung stammen konnte (Verstoß gegen §261 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überzeugungsbildung des Geschworenen muss ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung stammen; außerverfahrensmäßige Wahrnehmungen oder Ermittlungen sind unzulässig.

2

Eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Besichtigung oder sonstige Ermittlungen des Geschworenen, durch die er sein Bild vom Tatgeschehen bildet oder ergänzt, begründen einen Verstoß gegen § 261 StPO.

3

Liegt ein nachweislicher Verstoß gegen § 261 StPO vor und besteht die Möglichkeit, dass die Beratung des Schwurgerichts hierauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Erhebt die Revision Verfahrensrügen, die zur Aufhebung des Urteils führen, kann die Entscheidung über weitergehende Sachrügen entbehrlich werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bonn, 9. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen den Autolackierer Heinz ███ █████████ ████, geboren am ██████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Heyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ aus ███ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 9. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts schlug der Angeklagte in der Nacht zum 17. November 1964 auf einer bei Hennef über die Sieg führenden Brücke seinen nichtsahnenden Begleiter █████ nieder, versetzte ihm mit seinen Lederschuhen wahllos Tritte gegen Kopf, Brust und andere Körperteile und würgte ihn dann mit beiden Händen. Während der Mißhandlungen, bei denen ███ schwere Verletzungen erlitt, entwendete der Angeklagte entsprechend seinem von vornherein gefaßten Plan die Geldbörse seines Opfers, die etwa 130 bis 135 DM enthielt. Er flüchtete, als sich ein anderer Mann dem Tatort näherte.

II. Das Schwurgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Es hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, und der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, Revision eingelegt. Beide Revisionsführer beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge Erfolg.

1. Vor Beendigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung suchte ein Geschworener am 8. Dezember 1965 gemeinsam mit der Ehefrau des Angeklagten und deren Stiefvater die Brücke auf, auf der nach den Feststellungen der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Er besichtigte die Örtlichkeit, stellte dort Ermittlungen an und unterhielt sich mit seinen Begleitern über das Strafverfahren. Unter anderem prüfte er nach, welche Beobachtungen ein im Verfahren vernommener Zeuge hätte machen können; dann äußerte er: "Ich rede da auch ein Wort mit, ich habe da auch etwas zu sagen, ich will mir das mal selbst ansehen, denn Papier hält still, es hängt nicht alleine von mir ab, denn wenn die Anderen dagegen sind, kann ich auch nichts machen."

2. Diese Vorgänge haben nach der Auffassung der Beschwerdeführer zu einem Verstoß gegen § 261 StPO geführt. Dem ist beizutreten.

Der Geschworene hat erwiesenermaßen die Besichtigung der Örtlichkeit dazu benutzt, sein in der Hauptverhandlung gewonnenes Bild vom Tatgeschehen zu überprüfen und zu vervollständigen. Daraus aber folgt, daß er als Mitglied des erkennenden Gerichts seine Überzeugung nicht nur, wie § 261 StPO fordert, aus dem Inbegriff der Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen gewonnen hat, die sich außerhalb der Verhandlung abgespielt haben. Auf der fehlerhaften Überzeugungsbildung des Geschworenen kann das Ergebnis der Beratung des Schwurgerichts und damit das Urteil des Schwurgerichts beruhen. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

III. Da beide Revisionen mit der Verfahrensrüge durchdringen, kann die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Sachbeschwerde unerörtert bleiben.

BaldusHeyerHenning
WillmsMüller
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