Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/64
Datum
16.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und weiterer gleichgelagerter Taten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Besetzung der Kammer für gesetzmäßig, stellt klar, dass die Aufklärungspflicht nicht die Erörterung aller Feststellungen im Urteil verlangt, und betont, dass Verschweigen früherer Verfahren nicht ohne weitere Anhaltspunkte Unwahrheit begründet; die sonstige Beweiswürdigung trage die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt ein Schöffe ohne Entschuldigung fern, ist die Strafkammer nicht verpflichtet, von Amts wegen die Gründe des Fernbleibens zu ermitteln; der Vorsitzende kann gemäß §49 GVG den nächstberufenen Hilfsschöffen hinzuziehen.

2

Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet nicht dazu, alle in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen im Urteil ausführlich zu erörtern.

3

Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, frühere gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren offen darzulegen; aus dem bloßen Verschweigen solcher Verfahren darf nicht ohne ergänzende Anhaltspunkte die Unwahrheit seiner Einlassung geschlossen werden.

4

Nicht entscheidungserhebliche oder nicht durchgreifende Erwägungen in den Urteilsgründen gefährden das Urteil nicht, wenn die sichere Überzeugung der Kammer aus sonstiger tragfähiger Beweislage hervorgeht.

5

Bei der Strafzumessung darf die Schwere der Tat als strafschärfender Umstand innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden; dies stellt keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen dar.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 7. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Verkaufsfahrer Karl Heinz ███, geboren am ██ 1924 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 7. April 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einer männlichen Person unter 21 Jahren unter Einbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, dringt nicht durch. Dazu trägt die Revision vor, es hätte der Landwirt █████████ als Beisitzer in der Hauptverhandlung mitwirken müssen. Dieser sei ohne Angabe eines Grundes ausgeblieben. An seiner Stelle sei der in der Reihenfolge noch nicht berufene Polizeiinspektor i. R. ████ als Beisitzer beigezogen worden. An Stelle dieses Beisitzers wäre nach dem Siegfall █████████ ein anderer Beisitzer zu berufen gewesen. Aus diesem Vorbringen geht nicht mit der für eine Verfahrensrüge erforderlichen Klarheit hervor, ob die Revision

geltend machen will, ████ sei nicht verhindert gewesen. Wenn ja, so wäre diese Rüge unbegründet. Bleibt ein Schöffe ohne Entschuldigung aus, so ist die Strafkammer nicht verpflichtet, von sich aus den Gründen für das Fernbleiben nachzugehen (BGH, Urteil vom 2. August 1961 – 2 StR 302/61). Der Vorsitzende konnte gemäß § 49 GVG ████ als verhindert ansehen und den nächsten zu berufenden Hilfsschöffen beiziehen. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war dies der Gewerbeoberlehrer ███. Dieser schied jedoch aus, da er wenige Tage vorher operiert und bettlägerig war. Weil nach ihm gemäß der Hilfsschöffenliste ██████████ als Hilfsschöffe einzuberufen war, entsprach dessen Mitwirkung dem Gesetz.

2.) Die Revision verkennt die Bedeutung der Aufklärungspflicht, soweit sie deren Verletzung behauptet. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und aller für das Urteil wichtigen Umstände bedeutet nicht zugleich die Verpflichtung, alle in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen auch im Urteil zu erörtern.

3.) Zutreffend hebt die Revision hervor, dass ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, frühere gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren zu offenbaren. Deshalb bestehen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten diesen insoweit der Unwahrheit überführt hält, als er eine Reihe weiterer gegen ihn anhängig gewesener Verfahren bewusst verschwiegen habe. Von sich aus hatte der Angeklagte keinen Anlass, diese Verfahren anzugeben. Allein aus dem Verschweigen kann keine Unwahrhaftigkeit hergeleitet werden. Dass der Angeklagte danach gefragt worden ist und dann bewusst die Unwahrheit gesagt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die an sich nicht bedenkenfreien Erwägungen der Strafkammer gefährden jedoch den Bestand des Urteils nicht. Mit ihren Ausführungen hat sie ersichtlich nur sagen wollen und auch gesagt, dass sie der Einlassung des Angeklagten nicht ohne weiteres zu folgen vermochte. Irgendwelche Schlüsse aus dem Verschweigen hat sie nicht gezogen. Vielmehr hat sie, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus der sonstigen Beweisaufnahme, insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Horst ███████████, gewonnen. Im Übrigen meint die Revision auch selbst nur, es liege der Schluss nahe, dass das Verschweigen der eingestellten Verfahren auf die Strafzumessung nicht ohne Einfluss geblieben sei. Dafür fehlt jedoch jeder Anhalt. In den Strafzumessungsgründen ist die Unwahrhaftigkeit nicht als strafbestimmend erwähnt.

4.) Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand rechtfertigen die Verurteilung. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte nicht beschwert.

5.) Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausführung, dass es sich um zwei recht üble Vorfälle handele, hat die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, ein Tatbestandsmerkmal unzulässig verwertet, sondern die Schwere der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt. Schon damit hat sie rechtlich einwandfrei begründet, dass die Mindeststrafe hier nicht in Betracht kam.

Da, wie der Verteidiger in seiner Eingabe vom 3. September 1964 vorgetragen hat, die in die Gesamtstrafe einbezogene Strafe von sechs Monaten Gefängnis durch Beschluss des Amtsgerichts in Landstuhl vom 19. August 1964 erlassen sei, kann im Rahmen der Sachbeschwerde vom Senat nicht berücksichtigt werden, da es sich um das Vorbringen einer neuen Tatsache handelt. Die Bildung der Gesamtstrafe, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, entsprach zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils dem Gesetz.

MayrScharpenseelHenning
KirchhofMeyer
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