Aufhebung der Notzuchtverurteilung wegen Zweifeln am Vorsatz bei Vollendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 278/63
- Datum
- 28.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn die Urteilsfeststellungen den inneren Tatbestand, insbesondere den Vorsatz zum Zeitpunkt der Vollendung, nicht hinreichend ergeben.
Bei Sexualdelikten kann das Vorliegen tatsächlicher oder vom Täter angenommener Einwilligung des Opfers zum Zeitpunkt der Vollendung den inneren Tatbestand der Notzucht ausschließen und damit die Strafbarkeit auf einen bloßen Versuch beschränken.
Die Revision gegen einen Schuldspruch ist unzulässig, soweit die Revisionsbegründung zu diesem Schuldspruch keine substantiierten Ausführungen enthält.
Eine nach der Gewaltanwendung eintretende tatsächliche Einwilligung des Opfers beseitigt grundsätzlich nicht die Strafbarkeit des bereits verwirklichten Versuchs; Voraussetzungen einer Strafbefreiung (vgl. § 46 Nr. 1 StGB) sind gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. März 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Harry ███ aus ███, geboren ████████████ in G. (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Notzucht verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls und wegen Notzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt. Zur Verurteilung wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls enthält die Rechtfertigungsschrift jedoch keine Ausführungen. Insoweit ist daher das Rechtsmittel unzulässig.
Mit dem Schuldspruch wegen versuchter Notzucht reichen die Feststellungen nicht aus. Danach hat der Angeklagte die im Bett sitzende Frau ██ mit beiden Händen am Hals umfaßt, mit den Daumen auf ihren Kehlkopf gedrückt und sie in die Kissen zurückgestoßen, um sie auf diese Weise einzuschüchtern und den erwarteten Widerstand zu brechen. Frau ██████████ war mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden, wehrte sich aber nicht, weil sie um ihr Leben fürchtete, sondern ließ es, wie der Angeklagte
erwartet hatte, über sich ergehen, daß dieser sein erregtes Glied in ihre Scheide einführte. Damit ist der äußere Tatbestand der Notzucht erfüllt.
Jedoch ergeben sich aus dem Urteil durchgreifende Bedenken zur inneren Tatseite. Zwar umfaßte der Vorsatz des Angeklagten zu Beginn seiner Gewaltanwendung alle auch zur Vollendung der Notzucht erforderlichen Tatumstände. Insbesondere erwartete er, daß die Zeugin infolge seiner Gewaltanwendung eingeschüchtert, ihren Widerstand aufgeben und dann den Beischlaf über sich ergehen lassen werde. Das mag im allgemeinen für die Feststellung des Vorsatzes genügen, da der bedingte Vorsatz in der Regel nur dann fehlt, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung des Angegriffenen Gewißheit verschafft hatte (RG JW 1938, 2735; BGH GA 1956, 316). Wegen der besonderen Umstände des Falles reicht diese Feststellung hier jedoch nur zur Verurteilung wegen versuchter, nicht aber wegen vollendeter Notzucht aus. Offenbar fand der Angeklagte sofort nach dem Würgegriff keinen ernsthaften Widerstand. Frau █████ ███████ vielmehr dem Angeklagten während des Beischlafs – allerdings um ihn irrezuführen – vorgeschlagen, ein Schutzmittel anzuwenden, das sie selbst holen wollte. Wie viel Zeit inzwischen verflossen war, sagt das Urteil nicht. Nach der Behauptung der Revision ist es nicht unmittelbar nach dem Würgegriff zum Geschlechtsverkehr gekommen; Frau █████████ habe sogar den Angeklagten, um ihn in Sicherheit zu wiegen, aufgefordert, sich erst einmal auszuziehen, und der Angeklagte soll das auch getan haben. Das Urteil gibt zwar über diesen bedeutsamen Umstand keinen Aufschluß. Aber auch ohne dies erweckt die Tatsache, daß der Angeklagte Frau ████████ bedenkenlos ein Schutzmittel holen ließ, selbst im Bett liegen blieb
und auf ihre Rückkehr wartete, durchgreifende Bedenken gegen den Vorsatz im Zeitpunkt der Vollendung. Es bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte schon bei der Ausübung des Beischlafs glaubte, Frau ████████ habe in diesen tatsächlich eingewilligt. Da dann zur Zeit der Vollendung des äußeren Tatbestandes der innere Tatbestand der Notzucht nicht mehr vorgelegen hätte, käme nur eine Bestrafung wegen versuchter Notzucht in Betracht. In diesem Fall kann allerdings eine echte oder nach der Vorstellung des Täters echte Einwilligung der Frau nach der Gewaltanwendung die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuchs nicht mehr hinfällig machen, weil die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sind (vgl. RG DJ 1934, 1155).
| Dotterweich | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |