Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung in zwei Fällen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/61
Datum
12.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs in mehreren Fällen ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Tatkomplexen auf und verweist diese zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; die übrige Revision wird verworfen. Begründet wird dies mit fehlender Vermögensverfügung, Prüfpflichten zur Wertermittlung und Hinweis- bzw. Verteidigungsrechten bei geänderter Rechtslage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) setzt eine Vermögensverfügung voraus; fehlt diese, liegt kein vollendeter Betrug vor.

2

Die eigenmächtige Wegnahme einer Sache kann den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklichen, wenn das Eigentum beim Voreigentümer verbleibt und die Sache nicht wesentlicher Bestandteil geworden ist.

3

Handlungen, die nach einer eigenmächtigen Entnahme unter Täuschung Dritter erfolgen, können als Versuch des Betrugs zu beurteilen sein.

4

Die Annahme betrügerischen Vorsatzes bei Zurücklassung einer Sicherheit erfordert Feststellungen über deren Wert; bloßes Nichteinlösen der Schuld begründet den Anfangsvorsatz nicht ohne weitere Umstände.

5

Ändert sich die rechtliche Bewertung der Tat gegenüber dem Eröffnungsbeschluss, ist der Angeklagte hierüber zu belehren und zur Verteidigung zu veranlassen (Hinweispflicht, vgl. § 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Werner ██ aus ████, geboren am ████ ██████ ███ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Busch, Bundesrichter Prof. Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ █████ bei der Verkündung, als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Sch██ und Str███ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu 16 Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges im Falle ████████ wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte, nachdem von der Firma ████████ ein Austauschmotor in seinen Kraftwagen eingebaut worden war, diesen ohne deren Erlaubnis und, ohne die Kosten des Einbaus zu bezahlen, an sich genommen, als der Betriebsleiter der Firma gerade in der rückwärtig gelegenen Werkstatt war. Der Angeklagte hat also den Besitz an dem Wagen und damit an dem Austauschmotor nicht mittels Übergabe durch eine für die Firma ████████ handelnde Person erlangt, sondern eigenmächtig. Infolgedessen fehlt es hier an einer zur Vollendung des Tatbestandes des § 263 StGB notwendigen Vermögensverfügung.

Entgegen der Meinung der Revision erfüllt jedoch das Vorgehen des Angeklagten die Merkmale eines versuchten Betruges. Wie die Strafkammer im Anschluss an die Schilderung des Falles ██ █████████ hat, ist der Angeklagte in der Folgezeit an Firmen und Kaufleute herangetreten und hat diese unter der Vorspiegelung der Fähigkeit und Bereitschaft, seine übernommenen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, zu den in den weiteren 14 Einzelfällen angeführten Leistungen veranlasst. Diese Feststellung gilt auch für den Fall Sch███, in dem er mit der unwahren Zusage, der damals im Ausland befindliche Verkaufsleiter █████ habe ihm die Herausgabe des Wagens gegen spätere Bezahlung und Wechselhingabe zugesagt, den Betriebsleiter St███ dazu veranlassen wollte, ihm den Wagen ohne Begleichung der durch den Einbau des Austauschmotors entstandenen Kosten auszuhändigen. Nur daran, dass St███ hierauf nicht einging, ist das Vorhaben des Angeklagten gescheitert.

Zudem kann der Angeklagte durch die eigenmächtige Wegnahme des Kraftwagens hinsichtlich des Austauschmotors den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht haben. Das Eigentum an dem Motor war bei der Firma Sch[REDACTED] verblieben: Sie hat es weder auf den Angeklagten übertragen noch hat dieser es durch den Einbau erlangt, weil der Motor dadurch nicht wesentlicher Bestandteil des Kraftwagens geworden ist (BGHZ 18, 226, 228 ff.). Infolgedessen wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls als einer neben dem Betrugsversuch rechtlich selbständigen Tat zu würdigen sein. Die Beurteilung muss der Strafkammer vorbehalten bleiben, weil der Angeklagte auf diese gegenüber dem Eröffnungsbeschluss veränderte Rechtslage bisher nicht hingewiesen und ihm insoweit keine Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (§ 265 StPO).

In der neuen Hauptverhandlung wird es indessen, auch hinsichtlich des Betrugsversuchs, keines Hinweises mehr bedürfen, sofern die Gründe dieses Urteils zur Kenntnis des Angeklagten, wenn auch nur im Wege der Zustellung, gelangen (RG GA 49, 272; BGH LM Nr. 3 zu § 265 StPO).

II. Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Betruges im Falle ██████████. Hier hat nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte zwar sein Versprechen nicht gehalten, die Schuldsumme von insgesamt 36,20 DM in der folgenden Woche zu bezahlen. Indessen hat er als Sicherheit einen Schalter für eine Kaffeemaschine zurückgelassen. Welchen Wert dieser hatte, wird im Urteil nicht gesagt. Nach der Angabe der Revision beläuft er sich auf 124,— DM. Sollte das zutreffen, so könnte im Hinblick auf die Höhe der Sicherheit daraus allein, dass der Angeklagte die Schuld nicht fristgemäß beglichen hat, nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe von vornherein die Absicht gehabt, die im Vergleich zu der Höhe der Sicherheit wesentlich geringere Schuldsumme nicht zu tilgen. Die Strafkammer wird daher diesen Fall erneut prüfen und dabei ergänzende Feststellungen über den Wert des Schalters treffen müssen, um eine möglichst einwandfreie Grundlage für ihre Entscheidung zu erhalten.

III. In den übrigen Fällen geben die Ausführungen des Urteils zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Anwendung des § 263 StGB auf den jeweils als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht hier überall dem Gesetz. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der fehlende Zahlungswille des Angeklagten zureichend dargetan. Wie schon erwähnt, hat die Strafkammer dazu im Anschluss an die Wiedergabe des Falles Pretz eine Feststellung getroffen, die für die weiteren 14 Fälle gilt. Das Landgericht war auch deswegen, weil der Angeklagte kleinere Beträge möglicherweise hätte bezahlen können, nicht gehindert, auf Grund anderer Umstände die Überzeugung zu gewinnen, dass er von vornherein willens war, diese trotz der geringen Höhe nicht zu begleichen.

IV. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen sind festgestellt. Die für die Versagung mildernder Umstände angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die ablehnende Entscheidung. Was die Revision hierzu anführt, sind neue Tatsachen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind und die schon deshalb bei dessen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Aufhebung des Urteils in den Fällen Schneider und Straßburger hat jedoch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Dass die Bemessung der Einzelstrafen in diesen Fällen die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ist ausgeschlossen. Gerade hier hat die Strafkammer – ebenso wie in 11 anderen Fällen – jeweils auf eine die Mindeststrafe nur um zwei Monate übersteigende Einzelstrafe erkannt.

Bei Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer nicht übersehen dürfen, dass sie im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 StGB auch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nochmals wird befinden müssen.

DotterweichBuschMenges
ScharpenseelKirchhof
Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung in zwei Fällen und Rückverweisung — Themis