Revision: Ergänzung des Tenors zu schwerer räuberischer Erpressung und teilweiser Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/86
- Datum
- 12.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter eine Scheinwaffe in Gebrauchsabsicht bei sich führt; die konkrete Verwendung derselben als Drohmittel gehört zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung und begründet keinen eigenständigen Strafschärfungsgrund.
Ein Rechtsfehler in Strafzumessungserwägungen ist unbeachtlich, wenn auszuschließen ist, dass ohne die beanstandete Erwägung eine mildere Würdigung oder Entscheidung getroffen worden wäre (harmless-error-Prüfung).
Bei der Strafzumessung dürfen keine Vorstrafen berücksichtigt werden, die den Feststellungen nicht entsprechen; beeinträchtigt eine fehlerhafte Vorstrafenwürdigung die Einzel- oder Gesamtstrafe, sind diese neu zu bemessen.
Die Revision ist nach § 349 StPO unbegründet, soweit keine aufhebbbaren Rechtsfehler in den Schuldsprüchen oder in den strafzumessenden Feststellungen festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 29. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/86
in der Strafsache gegen
██ aus █████
1. den Fleischergesellen Karl-Heinz ███, dort geboren am ████████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,
████ Marsell Freiherr von ██████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Mai 1985 im Urteilstenor dahin ergänzt, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Auf die Revision des Angeklagten ████, soweit sie den Einzelstrafaussprach wegen Raubes (II 1 der Urteilsgründe) sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen betrifft, wird das vorbezeichnete Urteil, es ihn betrifft, in diesem Umfang aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten von ██████ wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Raubes und räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten von ██████ wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten von ███ hat keinen Erfolg, dasjenige des Angeklagten ████ ist nur teilweise begründet.
Zunächst ist der Urteilstenor dahin zu ergänzen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Ihre Angriffe gegen die Schuld- und Strafaussprüche wegen dieser Tat erweisen sich als im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur, daß die Strafkammer berücksichtigt zu Lasten der Angeklagten, daß von ███████ die Scheinwaffe, eine Spielzeugpistole, nicht nur bei sich geführt, sondern sie auch während des Überfalls „mit Nachdruck eingesetzt“ habe (UA S. 40). Das ist rechtsfehlerhaft.
Zwar trifft es zu, daß der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schon erfüllt ist, wenn der Täter die Scheinwaffe nur in Gebrauchsabsicht bei sich führt. Setzt er sie – entsprechend seiner Gebrauchsabsicht – ein, indem er sich ihrer als Drohmittel zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung bedient, so gehört diese Verwendung aber so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß sie keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann.
Der beschriebene Rechtsfehler hat sich auf die betreffenden Strafaussprüche indessen nicht ausgewirkt. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer ohne die beanstandete Strafzumessungserwägung minder schwere Fälle bejaht hätte. Die Bemessung der Strafen innerhalb des Regelstrafrahmens aber ist von dem Fehler nicht beeinflußt, weil die Strafkammer jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt hat (vgl. §§ 250 Abs. 1, 253, 255 StGB).
2. Was den Angeklagten ████████████████ betrifft, so ist dessen Revision darüber hinaus auch insoweit im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, als das Rechtsmittel dem Schuldspruch wegen Raubes gilt.
Der Ausspruch über die zugehörige Einzelstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Bemessung dieser Einzelstrafe ins Gewicht fallen lassen, daß der Angeklagte „auch wegen Gewaltdelikten“ vorbestraft sei (UA S. 37). Das trifft ausweislich dessen, was zu den Vorstrafen festgestellt ist (UA S. 5 – 7), nicht zu. Einzelstrafe und Gesamtstrafe müssen deshalb neu zugemessen werden.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |