Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/58
Datum
09.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler nach Verurteilung wegen versuchter Unzucht. Der BGH erkennt eine Verletzung des § 173 Abs.1 GVG in Verbindung mit § 274 StPO, weil die Öffentlichkeit ausgeschlossen und ihre Wiederherstellung vor der Urteilsverkündung nicht protokolliert war. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Sachliche Angriffe bedürfen der erneuten Verfügung in der Hauptverhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gelangt aus der Niederschrift hervor, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen war und ihre Wiederherstellung vor der Urteilsverkündung nicht ersichtlich ist, gilt das Urteil als in nichtöffentlicher Sitzung verkündet.

2

Die Verkündung eines Urteils in nichtöffentlicher Sitzung führt nach § 338 Nr. 6 StPO zwingend zur Aufhebung des Urteils.

3

Erfolgtdie Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, braucht das Revisionsgericht die sachlich-rechtlichen Angriffe nicht zu entscheiden; die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind mildernde Umstände nur innerhalb des durch § 20a StGB bestimmten Strafrahmens zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm ██ aus W[L], geboren am ███ 1910 in K[D], zur ████ in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Rüge der Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG hat Erfolg.

a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen worden. Ihre Wiederherstellung vor der Verkündung des Urteils ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf § 274 StPO ist daher bewiesen, dass das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist.

Dies führt nach § 338 Nr. 6 StPO zwingend zu seiner Aufhebung (BGHSt 4, 279).

b) Deshalb erübrigt sich eine Erörterung des sachlich-rechtlichen Vorbringens der Revision, dem die bisherigen Feststellungen zugrunde liegen. Dem Angeklagten kann überlassen werden, auf die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung hinzuweisen. Mildernde Umstände können bei der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nur innerhalb des durch § 20a StGB bestimmten Strafrahmens Berücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1956, 1088).

BaldusScharpenseelDr. Menges
BuschSchalscha
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