Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Prüfung unzüchtiger Handlung (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/53
Datum
23.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch wegen angeblicher Unzucht mit einem unter 14‑jährigen Mädchen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Das Landgericht hatte Kuss und Greifen an das Bein als nicht ausreichend für §176 Abs.1 Nr.3 StGB bewertet, ohne die gebotene Prüfung der äußeren Erheblichkeit und der Gesamtumstände darzustellen. Der BGH verlangt die erneute Würdigung u. a. von Handlungssinn, Trunkenheit, Dauer, Beziehung der Beteiligten und die Prüfung eines Versuchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung im Sinne von §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfordert eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit; bloße wollüstige Absicht genügt nicht per se.

2

Bei der Beurteilung des unzüchtigen Charakters sind die äußere Erscheinungsform, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (unter Berücksichtigung regionaler Gepflogenheiten), die Willensrichtung und Gesinnung des Täters sowie die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

3

Reichen die Feststellungen des Tatgerichts nicht erkennbar zur Prüfung dieser Gesichtspunkte aus, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Für die inneren Tatbestandsmerkmale ist zu prüfen, ob die Handlung auf Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust gerichtet war; dabei kann die Trunkenheit des Täters auf seinen Vorsatz Einfluss haben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig █████████ aus ████, geboren am ███ ██ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war beschuldigt, mit der noch nicht 14-jährigen Karin ███████ unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, weil es sein als erwiesen erachtetes Vorgehen nicht als vollendete oder versuchte Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen hat.

Der auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt werden.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ████ geküsst und ihr unter den Rock an das Hosenbein gegriffen. Darin hat der Erstrichter eine grobe Zudringlichkeit geschlechtlicher Art gefunden, nicht aber eine als Verbrechen zu wertende Unzuchtshandlung.

Unzüchtig ist nur eine Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit (BGHSt 2, 163/167). Deshalb ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass nicht jede selbst auf Sinnenlust beruhende und auf deren Erregung oder Befriedigung abzielende Berührung über den Kleidern eine Unzuchtshandlung darstellt. Die wollüstige Absicht allein reicht noch nicht aus, eine objektiv nicht unzüchtige Handlung zu einer unzüchtigen zu machen. Für die Beantwortung der in erster Linie vom Tatrichter zu entscheidenden Frage, ob eine Handlung ihrem Wesen nach unzüchtig ist, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Maßgebend sind die äußere Erscheinungsform des Tuns, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der in bestimmten Volkskreisen herrschenden Gepflogenheiten, Willensrichtung und Gesinnung des Täters (RGSt 67, 110; RG JW 1936, 1974 Nr. 38; DR 1944, 767 Nr. 4).

Die knappen Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung diese Gesichtspunkte beachtet hat.

Ein Kuss auf den Mund ist noch keine unzüchtige Handlung (BGHSt 1, 293/298). Anders kann es sich mit dem Greifen an das von Rock und Hose bedeckte Bein des Mädchens verhalten, insbesondere, wenn es in Verbindung mit dem Kuss geschehen ist. Diese Handlungsweise wird in der Regel geeignet sein, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen und nach außen unzüchtig zu wirken. Dem Äußeren Bilde nach erweckt sie den Eindruck, als hätte es der Angeklagte auf mehr als eine bloß unbedeutende, harmlose Berührung des Körpers des Mädchens abgesehen gehabt. Wenn das hier im Hinblick auf die gesamten Begleitumstände der Tat nicht so war, so hätten die gegen die Annahme einer unzüchtigen Handlung sprechenden Tatsachen näher erörtert werden müssen. Da dies bisher unterlassen worden ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Handlung des Angeklagten unzüchtig war, wird es wesentlich auf die von ihm bei seinem Vorgehen verfolgte Absicht ankommen. War sie auf Erregung oder Befriedigung seiner Sinnenlust gerichtet, so liegt die Bejahung ihres unzüchtigen Charakters nahe. Bei der Würdigung, ob sich der Angeklagte eines Sittlichkeitsverbrechens oder nur einer Beleidigung schuldig gemacht hat, werden auch die sonstigen Umstände herangezogen werden müssen. Dazu gehören neben seiner bisherigen Straflosigkeit seine Angetrunkenheit, seine persönlichen Beziehungen zur █████████, die Dauer und Art der Berührung (oberflächliches, unbedeutendes Zugreifen oder Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit). Wenn der Angeklagte mit dem Mädchen befreundet war, bestünden weniger Bedenken dagegen, sein anstößiges Benehmen als ungehörigen, groben Scherz aufzufassen, als wenn er es kaum kannte. Außerdem wird der Hinweis in der Revisionsgegenerklärung, es habe sich um eine Zudringlichkeit des Angeklagten gehandelt, die in den ländlichen Kreisen, innerhalb deren die Beteiligten lebten, gang und gäbe sei, ebenfalls der Prüfung bedürfen.

Falls die neue Hauptverhandlung hinreichenden Anhalt für das Vorliegen des äußeren Tatbestandes ergeben sollte, wäre zur inneren Tatseite Stellung zu nehmen und zu erörtern, ob die Angetrunkenheit des Angeklagten auf seinen Vorsatz Einfluss gehabt hat.

Sollte ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nachweisbar sein, so müsste sich die Strafkammer auch mit der Frage befassen, ob etwa ein Versuch hierzu vorliegen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Die Bundesrichter Dr. Sauer, Koeniger, Rotberg, Dr. Ludwig und Maass sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

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