Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unvorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/51
Datum
10.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Strafurteil wegen Blutschande. Der BGH stellte eine unzulässige Besetzung der Strafkammer fest, weil der Vorsitz von einem lediglich beauftragten Richter geführt wurde, der nicht ordentliches Mitglied war (§ 66 Abs.1 GVG). Eine nachträgliche Ernennung mit Rückwirkung heilte den Mangel nicht. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertreter des Vorsitzenden nach § 66 Abs. 1 GVG müssen ordentliche Mitglieder des Gerichts sein; nur ordentliche Mitglieder dürfen den Vorsitz vertreten.

2

Die Mitwirkung eines lediglich beauftragten Richters, der nicht ordentliches Mitglied ist, führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

3

Eine nachträgliche Ernennung mit rückwirkender dienstrechtlicher Wirkung beseitigt für die Wirksamkeit einer früheren Sitzungsbesetzung nicht den Verfahrensmangel; Rückwirkung kann allenfalls besoldungsrechtliche Folgen haben.

4

Bei Vorliegen einer unvorschriftsmäßigen Besetzung ist das Urteil gemäß §§ 337, 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 5. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich █, geboren 1908 in ██, wegen Blutschande hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 5. März 1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist begründet.

Nach dem Sitzungsprotokoll hat den Vorsitz in der Hauptverhandlung vom 5. März 1951 der beauftragte Richter ██ geführt. Er war durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 1950 für das Geschäftsjahr 1951 zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer bestellt worden.

Diese Bestellung war unzulässig, weil nach § 66 Abs. 1 GVG nur ordentliche Mitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein dürfen; das gilt auch für die auswärtigen Strafkammern des § 78 GVG (vgl. RGSt 1, 240; 18, 307; 54, 253, auch RGSt 60, 259).

Der genannte Richter war aber als nur beauftragter Richter kein ordentliches Mitglied des Gerichts.

Jene Auslegung des § 66 GVG, deren Richtigkeit seit dem 1. Oktober 1879 nie bezweifelt worden ist, beruht auf dem Gesetzeswortlaut.

Der Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 8. März 1951 (also nach dem Erlass des Urteils), der den genannten Richter „mit Wirkung vom 1. März 1951“ in eine Amtsrichterstelle beim Amtsgericht Celle einweist, hat den vorher gekennzeichneten Verfahrensmangel nicht mit Rückwirkung geheilt.

Dass der Richter mit Rückwirkung ernannt ist, hat nur besoldungsrechtliche Wirkung, ändert aber nichts daran, dass er am 5. März 1951 noch kein ordentliches Mitglied des Gerichts war, also auch nicht Vertreter des Vorsitzenden sein konnte; vgl. RGSt 55, 225.

Das angefochtene Urteil war mithin, ohne dass auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden brauchte, nach §§ 337, 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dr. DotterweichDr. KirchnerHenneka
Dr. MoerickeWerner
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