Wiedereinsetzung und Revisionen in Strafverfahren: Verwerfung und Unbegründetheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/80
- Datum
- 12.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden ist in der Regel nicht zu gewähren, wenn die Revision bereits von Wahl- und Pflichtverteidiger rechtzeitig begründet wurde und der Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend war.
Das Fehlen einer Urteilsabschrift oder einer Benachrichtigung über die Urteilszustellung allein begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn der Angeklagte sich an seine Verteidiger wenden oder Verfahrensbeschwerden selbst vorbringen konnte.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie entgegen § 344 StPO nicht ausgeführt ist; Form- und Ausführungsanforderungen sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Studenten Ahmed Ayhan ███ aus ███, geboren am 0. █████ 1956 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Metin K██████ aus ██, geboren am ███ ██ 1959 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. die Arbeiterin Rahime K███, geborene [REDACTED], aus [REDACTED], geboren am █████ ██ 1938 in ███████,
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1980
Tenor
I. 1. Der Antrag des Angeklagten Nurlu vom 4. September 1979, ihm zur Nachholung einer weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Die Revision ist sowohl vom Wahlverteidiger als auch vom Pflichtverteidiger rechtzeitig begründet worden. Letzterer war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwesend. Unter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel nicht gewährt werden (BGHSt 1, 44 ff.; 14, 330 ff.). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Auch wenn der Angeklagte weder eine Urteilsabschrift noch eine Benachrichtigung über die erfolgte Urteilszustellung an seine Verteidiger erhalten hat, war er nicht gehindert, sich wegen der Geltendmachung eventueller Verfahrensfehler an seine Verteidiger zu wenden oder die entsprechenden Verfahrensbeschwerden selbst vorzubringen.
2. Die Revisionen der Angeklagten Nurlu und Metin Ka█████ gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte Nurlu hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Beim Angeklagten Metin █████ wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
II. 1. Die Revisionen der Nebenkläger Mehmet und Azime Tef[REDACTED] gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 344 StPO nicht ausgeführt sind.
2. Die Revision des Nebenklägers Nadir Tek[REDACTED] gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Den Nebenklägern fallen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die den Angeklagten durch diese entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
| Schumacher | Moss | Maier | |||
| Müller | Meyer |