PKH-Antrag der Nebenklägerin im Revisionsverfahren abgelehnt wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/90
- Datum
- 27.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Strafverfahren setzt die fristgerechte Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.
Wird dem Vertreter eine Frist zur Nachreichung einer solchen Erklärung gesetzt und nutzt er die Möglichkeit nicht, kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreicht und keine sonstigen ausreichenden Nachweise der Bedürftigkeit vorgelegt werden.
§ 397a StPO erlaubt es, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der rechtzeitigen Vorlage der zur Prüfung der Bedürftigkeit erforderlichen Erklärungen abhängig zu machen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 277/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Voß aus ██ M. Bernd Adolf Willi geboren am ███ ███ 1958 in ████████ a. D. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Vertreter der Nebenklägerin hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, bis 25. Juni 1990 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Der Antrag ist deshalb abzulehnen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 4).
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |