Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen - Beweiswürdigung und Wahrunterstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/80
- Datum
- 15.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Tatsachenbehauptung durch das Gericht oder auf dessen Veranlassung für das Verfahren als wahr unterstellt, ist das Tatgericht an diese Wahrunterstellung gebunden.
Der Tatrichter ist in seiner freien Beweiswürdigung nicht verpflichtet, aus einer als wahr unterstellten Tatsache bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen; die Erörterung der Unterstellung in den Urteilsgründen ist nur erforderlich, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung geboten ist.
Gutachtliche Ausführungen, die ein als sachverständiger Zeuge bei seiner Vernehmung macht, sind der richterlichen freien Beweiswürdigung zugänglich und verwertbar.
Die Pflicht des Gerichts zur ergänzenden Beweisaufnahme (z. B. Einholung eines weiteren rechtsmedizinischen Gutachtens) besteht nur, wenn die vorhandene Beweisaufnahme offenkundig unzureichend ist oder ohne weitere Sachkunde eine sichere Entscheidung nicht möglich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Harpal S. ███████, geboren am █████████████████ 1952 in █████████████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus Köln als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1979 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Raubes und wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
I. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt: "Heranziehung der in Schweden befindlichen Filme, um zu beweisen, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor der Tat nicht nur rein freundschaftlich und kein reines Untermietverhältnis gewesen ist."
Auf diesen Antrag hin fasste die Strafkammer folgenden Beschluss: "Es wird als wahr unterstellt, dass auf in Schweden befindlichen Filmen des Angeklagten Aufnahmen sind, die u. a. sowohl den Angeklagten als auch die Zeugin K. J. [REDACTED] jeweils getrennt in unbekleidetem Zustand zeigen."
Der Verteidiger erklärte nach der Verkündung des Beschlusses, dass der "Beweisantrag" damit erledigt sei.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten. Das trifft indessen nicht zu. Das Gericht war allerdings an die als wahr unterstellte Tatsachenbehauptung gebunden. Daran ändert es nichts, dass den Anlass zur Wahrunterstellung ein Antrag gegeben hatte, der diese Behauptung noch nicht enthielt. Die Zusage der Wahrunterstellung ist jedoch befolgt worden.
Weder die Urteilsfeststellungen noch die sie begründende Beweiswürdigung stehen in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer festgestellt hat, die Zeugin habe "Annäherungsversuche" des Angeklagten vor der Tat strikt zurückgewiesen (UA S. 7). Die bloße Tatsache, dass sich auf Filmen des Angeklagten Aufnahmen der unbekleideten Zeugin befinden, ist damit nicht unvereinbar. Anders könnte es sein, wenn weitere Umstände hinzukämen, etwa die Aufnahmen die Zeugin in verfänglicher Stellung zeigten und vom Angeklagten mit ihrem Einverständnis gemacht worden wären. Derartige Umstände hatte der Angeklagte jedoch nicht behauptet; jedenfalls sind sie nicht Gegenstand der Wahrunterstellung geworden, die der Verteidiger ausdrücklich als Erledigung seines Antrags anerkannt hat.
In der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache war aber die Strafkammer frei (§ 261 StPO); sie brauchte daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen (BGH VRS 21, 113, 114; BGH DAR 1957, 68; BGH, Urteile vom 3. Juli 1979 – 1 StR 238/79 –, 22. Juli 1980 – 1 StR 804/79 – und 31. Juli 1980 – 2 StR 345/80).
Allerdings erwähnen die Urteilsgründe die als wahr unterstellte Tatsache nicht. Darin liegt jedoch ebenfalls kein Rechtsfehler. Die Pflicht des Tatrichters, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen, beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen er sich dazu gedrängt sehen muss (BGHSt 28, 310, 311; BGH, Urteile vom 12. Juli 1979 – 1 StR 225/79 – und vom 22. Juli 1980 – 1 StR 804/79 –). Ein solcher Fall lag hier nicht vor; denn zum einen brauchte – wie dargelegt – das Vorhandensein von Aufnahmen der unbekleideten Zeugin auf Filmen des Angeklagten noch nicht zu bedeuten, dass zwischen beiden ein intimes Verhältnis bestand, zum anderen hat sich die Strafkammer bei ihrer gegenteiligen Feststellung nicht nur auf die Aussage der geschädigten Zeugin, sondern zusätzlich auf Bekundungen einer Reihe weiterer Zeugen aus dem Bekanntenkreis sowohl der Geschädigten als auch des Angeklagten gestützt. Bei dieser Beweislage durfte sie es für entbehrlich erachten, die als wahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen zu erörtern.
2. Des Weiteren beanstandet die Revision ohne Erfolg, dass die Strafkammer gutachtliche Äußerungen des Arztes Dr. G. [REDACTED] verwertet habe, obwohl dieser nur als sachverständiger Zeuge vernommen worden sei. Auch gutachtliche Ausführungen, die ein sachverständiger Zeuge nur bei Gelegenheit seiner Vernehmung gemacht hat, sind der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zugänglich und in diesem Rahmen verwertbar.
3. Mit der Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, dringt die Revision gleichfalls nicht durch.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt: "Einholung eines Gutachtens eines rechtsmedizinischen Sachverständigen zu der Frage, ob die sich aus dem gynäkologischen Gutachten vom 2. Februar 1979 ergebenden Anhaltspunkte geeignet sind, die behauptete Gewaltanwendung mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit zu beweisen."
Die Strafkammer lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab: "Zum einen ist dieser Antrag als Beweisermittlungsantrag anzusehen, zum anderen ist durch die mündliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. ███ hierzu Beweis erhoben worden. Es ist nicht dargetan worden, inwieweit ein anderer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügt."
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung frei von Rechtsfehlern ist; denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des in Rede stehenden Antrags, weil das Gericht seine Feststellungen zur Gewaltanwendung nicht auf die gynäkologischen Befunde gestützt hat.
4. Die Revision beanstandet ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht sei gehalten gewesen, das Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen einzuholen, daraus hätte sich ergeben, dass die von der Zeugin behauptete Gewaltanwendung ohne Hinterlassung feststellbarer Spuren nicht möglich sei.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Strafkammer musste sich die vom Beschwerdeführer vermisste Beweiserhebung nicht aufdrängen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte der Zeugin einen breiten Wollschal über den Kopf geworfen und um den Hals festgezogen, sie ins Schlafzimmer geschleift, auf das Bett gelegt und den Schal dann gelockert. Im Zeitpunkt der Untersuchung lag dieser Vorgang schon drei Tage zurück. Des Weiteren war die Zeugin an Hand- und Fußgelenken mit Mullbinden an den Holzrahmen des Bettgestells gefesselt und mit einem Schwammtuch geknebelt worden. Entsprechend den gutachtlichen, insoweit von allgemein-medizinischer Sachkunde getragenen Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. G. [REDACTED] durfte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, dass diese Einwirkungen nach Art, Dauer und verwendetem Material keine noch im Zeitpunkt der Untersuchung äußerlich feststellbaren Spuren hinterlassen zu haben brauchten. Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen bestand keine Verpflichtung, dies durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens noch weiter aufzuklären.
5. Die sonst noch erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Mit dem Vorbringen, der vom Gericht festgestellte Sachverhalt sei nicht erwiesen, kann die Revision nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Schumacher | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |