Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erwägungen zur Gehilfenmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/75
- Datum
- 01.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung muss das Gericht ausdrücklich erkennen lassen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Strafmilderung für einen Gehilfen angewandt hat.
Wurde eine zuvor fakultative Ermäßigung durch Gesetzesänderung zur Pflicht der Milderung, hat das Gericht die veränderte Rechtslage zu prüfen und bei Unterlassen liegt ein Rechtsfehler vor.
Fehlen nachvollziehbare Erwägungen, weshalb Täter und Gehilfe dieselbe Strafe erhalten, begründet dies einen durchgreifenden Rechtsmangel des Strafausspruchs, der zur Aufhebung und Rückverweisung führt.
Soweit die Revision den Schuldspruch betrifft, ist sie zu verwerfen, wenn die Überprüfung keine rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 277/75
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugkaufmann Manfred Werner Karl F. ██ aus ████, geboren am █ 1945 in ██ ████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. November 1974, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch, dessen Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers zeigt, stehen zum Teil im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Dagegen begegnet der gesamte Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer von der nach § 49 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 3 StGB aF bestehenden Möglichkeit, die Strafe für den Gehilfen zu ermäßigen, die nach neuem Recht zu einer Milderungspflicht geworden ist (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB 1975), Gebrauch gemacht hat. Sie erwähnt diese Möglichkeit nicht und hat im Fall 13 ohne jede Begründung ebenso wie beim Täter Lower eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. Aus diesem Grunde war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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