Revision verworfen: Zusatzgeldstrafe bei Verurteilung nach §397 AbgO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/73
- Datum
- 03.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe ist bei Verurteilung nach §397 Abgabenordnung nicht ausgeschlossen; §397 enthält keine abschließende Strafdrohung.
§397 Abgabenordnung bewirkt eine Verschärfung der Freiheitsstrafe gegenüber dem Grundtatbestand (§392 AbgO), lässt aber ergänzende Strafsanktionen zu.
Es ist sachwidrig, den gewerbsmäßig handelnden Täter von der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe zu verschonen; die Strafzumessung kann beide Sanktionstypen kombinieren.
An frühere höchstrichterliche Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Strafnormen anzuknüpfen, die §397 Abgabenordnung als nicht erschöpfend ausgestaltet betrachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 277/73 3. Oktober 1973
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ewald ███ aus ██, geboren am █████ ██ 1908 in ████, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. März 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des nach seiner vorigen Revision rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die nur allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September 1973 unter Verweisung auf die Erläuterung von Kühn/Kutter (AbgO Anm. 1 zu § 397) vertretenen Auffassung, dass im Falle einer Verurteilung nach § 397 AbgO nur auf Freiheitsstrafe zu erkennen und eine zusätzliche Geldstrafe ausgeschlossen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. § 397 AbgO enthält keine erschöpfende Strafdrohung, sondern gebietet nur eine Verschärfung der Freiheitsstrafe gegenüber dem die zusätzliche Geldstrafe androhenden Grundtatbestand des § 392 AbgO. Das hat der erkennende Senat schon mit Urteil vom 6. April 1951 – 2 StR 78/51 – (DRiZ 1951, 115), desgleichen der 4. Strafsenat mit Urteil vom 11. Juni 1953 – 4 StR 567/52 – (mitgeteilt GA 1953, 177) im Anschluss an RGSt 75, 188 entschieden. Im Schrifttum ist eine andere Auffassung nicht vertreten worden (s. Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. III zu 401 b; Hübschmann/Hepp/Spitaler § 397 Anm. 20; Franzen/Gast § 397 Rdn. 29; Laubereau NJW 1952, 171). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen. Es wäre sinnwidrig, gerade den gewerbsmäßig handelnden Täter mit der zusätzlichen Geldstrafe zu verschonen.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer