Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zusatzgeldstrafe bei Verurteilung nach §397 AbgO zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 277/73
Datum
03.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßigen Schmuggels ein; der BGH verwirft die Revision. Streitpunkt war, ob §397 Abgabenordnung die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe ausschließt. Der Senat verneint dies und hält §397 nicht für eine erschöpfende Strafdrohung, sondern für eine Verschärfung der Freiheitsstrafe gegenüber §392. Frühere höchstrichterliche Entscheidungen stützen diese Auslegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe ist bei Verurteilung nach §397 Abgabenordnung nicht ausgeschlossen; §397 enthält keine abschließende Strafdrohung.

2

§397 Abgabenordnung bewirkt eine Verschärfung der Freiheitsstrafe gegenüber dem Grundtatbestand (§392 AbgO), lässt aber ergänzende Strafsanktionen zu.

3

Es ist sachwidrig, den gewerbsmäßig handelnden Täter von der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe zu verschonen; die Strafzumessung kann beide Sanktionstypen kombinieren.

4

An frühere höchstrichterliche Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Strafnormen anzuknüpfen, die §397 Abgabenordnung als nicht erschöpfend ausgestaltet betrachten.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 277/73 3. Oktober 1973

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ewald ███ aus ██, geboren am █████ ██ 1908 in ████, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. März 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des nach seiner vorigen Revision rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die nur allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September 1973 unter Verweisung auf die Erläuterung von Kühn/Kutter (AbgO Anm. 1 zu § 397) vertretenen Auffassung, dass im Falle einer Verurteilung nach § 397 AbgO nur auf Freiheitsstrafe zu erkennen und eine zusätzliche Geldstrafe ausgeschlossen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. § 397 AbgO enthält keine erschöpfende Strafdrohung, sondern gebietet nur eine Verschärfung der Freiheitsstrafe gegenüber dem die zusätzliche Geldstrafe androhenden Grundtatbestand des § 392 AbgO. Das hat der erkennende Senat schon mit Urteil vom 6. April 1951 – 2 StR 78/51 – (DRiZ 1951, 115), desgleichen der 4. Strafsenat mit Urteil vom 11. Juni 1953 – 4 StR 567/52 – (mitgeteilt GA 1953, 177) im Anschluss an RGSt 75, 188 entschieden. Im Schrifttum ist eine andere Auffassung nicht vertreten worden (s. Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. III zu 401 b; Hübschmann/Hepp/Spitaler § 397 Anm. 20; Franzen/Gast § 397 Rdn. 29; Laubereau NJW 1952, 171). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen. Es wäre sinnwidrig, gerade den gewerbsmäßig handelnden Täter mit der zusätzlichen Geldstrafe zu verschonen.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer

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