Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von Abgabenhinterziehung zu Betrug geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 277/70
Datum
17.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Finanzbeamter, legte fingierte Steuererklärungen und Lohnzettel an, um eine ersatzlose Steuererstattung zu erlangen; die Tat wurde rechtzeitig aufgedeckt. Der BGH änderte den Schuldspruch: Statt versuchter Abgabenhinterziehung liegt versuchter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung vor. Die angeordnete Geldstrafe entfällt, die zehnmonatige Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abgabenhinterziehung als besondere Ausprägung des Betrugs setzt voraus, dass die Täuschung einen tatsächlichen Steuervorgang betrifft; ist der Steuervorgang selbst fingiert, liegt regelmäßig nur der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) vor.

2

Die Änderung des Schuldspruchs auf einen rechtlich gleichwertigen Tatbestand ist zulässig, sofern dadurch dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit eröffnet wird.

3

Führt die geänderte Rechtsbewertung zu einem Tatbestand, der keine Geldstrafe vorsieht, entfällt eine zuvor neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Geldstrafe.

4

Eine rechtzeitig vereitelte Täuschung kann strafrechtlich als Versuch des zugrunde liegenden Delikts gewertet werden; ergänzende Urkundenfälschungen bleiben gesondert zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 277/70 in der Strafsache gegen ███ aus ██ den ███████████████ Dieter geboren ████ ██ 1944 in Bad ███ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. März 1970 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf neun Zehntel ermäßigt.

Gründe

Der als Steuerinspektor beim Finanzamt in ███ tätige Angeklagte legte im Sommer 1969 unter dem frei erfundenen Namen Michael ████ eine fingierte Akte mit gefälschten Steuererklärungen und Lohnzetteln an, um im Wege der Steuererstattung auf ein von ihm errichtetes Bankkonto die Überweisung eines Betrags von 10.302,92 DM zu erreichen. Dieses Ziel wurde durch rechtzeitige Aufdeckung seiner Machenschaften vereitelt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist der Schuldspruch, wie geschehen, zu ändern. Abgabenhinterziehung gemäß §§ 392 ff. AO als vom Gesetz gesondert erfasste Ausprägung des Betrugstatbestandes könnte nur gegeben sein, wenn der Versuch, durch Täuschung der verantwortlichen Organe eine Geldzahlung aus der Staatskasse zu erreichen, auf der Grundlage eines wirklichen Steuervorgangs gemacht worden wäre. Da jedoch auch der Steuervorgang erfunden und selbst Gegenstand der Täuschung war, erfüllte das Vorgehen des Angeklagten nur den allgemeinen Tatbestand des (versuchten) Betrugs. Der Änderung des Schuldspruchs steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, denn es ist sowohl angesichts der Gleichheit der beiden Tatbestände wie mit Rücksicht auf das umfassende Leugnen des Angeklagten auszuschließen, dass ihm zur rechtlichen Bewertung seines Verhaltens nach § 263 StGB eine andere Verteidigung möglich wäre.

Die Änderung des Schuldspruchs muss im Strafausspruch zum Wegfall der Geldstrafe führen, weil weder in § 267 StGB noch in § 263 StGB i. d. F. des 1. StrRG neben der Freiheitsstrafe Geldstrafe vorgesehen ist. Dagegen bleibt die gemäß § 267 StGB gebotene Freiheitsstrafe auf der Grundlage gleicher gesetzlicher Strafdrohungen in der vom Landgericht für angemessen gehaltenen Höhe bestehen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

BaldusKirchhofMüller
WillmsBaumgarten
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