Revision gegen Verurteilung wegen Totschlagsversuchs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/58
- Datum
- 14.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende des Strafgerichts kann in Ausübung der sachlichen Prozessleitung die Vereidigung eines Zeugen anordnen; ein förmlicher Gerichtsbeschluss ist nur erforderlich, wenn ein Prozessbeteiligter oder Angehöriger des Gerichts dessen Ergehen beanstandet.
Ein Eingriff in das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn der Verteidigung vor der Maßnahme Gelegenheit zur Beanstandung gegeben war und sie diese Möglichkeit nicht wahrnimmt.
Das Nachvernehmen von Zeugen in Anwesenheit erst später erschienener Sachverständiger zur Unterrichtung derselben ist zulässig, insbesondere wenn die Sachverständigen bereits Gutachten erstattet haben und ausreichende Gelegenheit zur eigenen Beobachtung hatten.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Sachfehler feststellt, die den Bestand des Urteils gefährden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 8. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Johann Li, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Totschlagsversuchs
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED], Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlagsversuchs unter Zubilligung mildernder Umstände und bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge und Verfahrensbeschwerden.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Der Verletzte [REDACTED] ist in der Hauptverhandlung mehrfach als Zeuge vernommen worden. Nach seiner letzten Vernehmung erklärte der Vorsitzende, „dass sich das Gericht darüber einig sei, dass der Zeuge und Nebenkläger den Eid leisten soll“. Hierauf wurde [REDACTED] beeidet. Im Anschluss an die Vereidigung des Zeugen rügte der Verteidiger, „dass dieser Beschluss ohne Anhörung der Verteidigung ergangen sei“. Die Revision beanstandet, dass überhaupt kein Beschluss des Gerichts vorgelegen habe und dass unter Verletzung des § 33 StPO dem Angeklagten und der Verteidigung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Ob ein Beschluss des Schwurgerichts über die Beeidigung des Zeugen gefasst worden ist, kann dahingestellt bleiben. Die Mitteilung des Vorsitzenden ist jedenfalls dahin aufzufassen, dass er in Ausübung der sachlichen Prozessleitung die Vereidigung des Zeugen anordne; dazu ist der Vorsitzende im Falle des § 61 StPO berechtigt (BGHSt 1, 216). Nur auf Beanstandung eines Prozessbeteiligten oder eines Angehörigen des Gerichts ist ein förmlicher Gerichtsbeschluss erforderlich (§ 238 Abs. 2 StPO; RGSt 68, 364, 369). Dem Angeklagten ist auch nicht das rechtliche Gehör versagt worden; sein erfahrener Verteidiger hatte vor der Eidesabnahme die Möglichkeit, die Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden.
2. Die Sachverständigen Dr. Misch und Dr. Brandenburg sind erst am zweiten Verhandlungstag erschienen. Um sie ins Bild zu setzen, wurden in ihrer Anwesenheit der Angeklagte und die Zeugen [REDACTED] und Sch[REDACTED] nochmals vernommen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Dr. Misch hatte ein schriftliches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund mehrerer eingehender neurologisch-psychiatrischer Untersuchungen und eines ohrenärztlichen Gutachtens des Dr. Brandenburg zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erstattet; auch Dr. Brandenburg hatte den Angeklagten bereits früher ohrenärztlich untersucht. Wegen ihrer Abwesenheit am ersten Verhandlungstag hatten die Sachverständigen am nächsten Verhandlungstage ausreichende Gelegenheit, den Angeklagten zu beobachten. Weitere Beobachtung durch Dr. Misch hat auch der Verteidiger nicht für erforderlich gehalten, da er mit dessen Entlassung nach Erstattung seines Gutachtens einverstanden war. Es bestand für Dr. Misch nach seiner eingehenden Untersuchung des Angeklagten auch kein Anlass, sich mit dem Gutachten des Dr. Luff, der über den beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholgehalt gehört wurde, auseinanderzusetzen, ganz abgesehen davon, dass das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob dies nicht geschehen ist. Dr. Misch hat sich über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung des im Übrigen nicht sehr erheblichen Alkoholgenusses geäußert. Keinesfalls brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit der Anhörung eines weiteren Sachverständigen aufzudrängen, die auch der Verteidiger, wie sich aus dem Fehlen eines Beweisantrages ergibt, offenbar nicht für erforderlich gehalten hat. Hiernach ist die Aufklärungsrüge unbegründet.
II. Sachrüge
Sachlich-rechtliche, den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler hat die Nachprüfung nicht ergeben.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Lang-Hinrichsen |