Revision wegen Sittlichkeitsverbrechens: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 277/57
- Datum
- 20.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bewusst herbeigeführte unzüchtige Berührung des Geschlechtsteils eines Kindes indiziert regelmäßig eine wollüstige Absicht, sofern nicht besondere Umstände eine andere Motivation plausibel machen.
Kurzschlusshandlungen oder eine Diskrepanz zur bisherigen Persönlichkeit des Täters schließen die Annahme einer wollüstigen Absicht nicht aus.
Besteht die Möglichkeit, dass die Berührung dazu dienen sollte, das Kind zur Duldung weiterer Handlungen zu bewegen, kann der Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens (§175a Nr.3 StGB) gegeben sein.
Bei konkreten Anhaltspunkten für alkoholbedingte Beeinträchtigung ist die Frage verminderter Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaltemechaniker Jean R. aus █, geboren am ██ 1895 in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter,
████ als Vertreter ███ ███████████████████, █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 20. August 1956 dem damals achtjährigen Klaus Sch. die Hose aufgeknöpft und „für einen kurzen Augenblick“ an den Geschlechtsteil gefasst.
Das Landgericht hat ihn unter Verneinung der Voraussetzungen der §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Beleidigung zu 600 DM Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben; sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der ein schweres, aber makellos geführtes Leben hinter sich hat, dem kleinen Jungen, der ihm Brötchen besorgt hatte, in einem überstürzten Entschluss den Hosenlatz öffnete, ihm an den Geschlechtsteil griff und ihn auf seinen Schoß zog; aber sofort losließ, als der Junge sich sträubte. Der ganze Vorfall dauerte noch nicht zwei Minuten. Das Landgericht hat verneint, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind indessen nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Berührung des Geschlechtsteils des Klaus Sch. durch den Angeklagten objektiv unzüchtig war; sie führt aus, der Angeklagte habe aus einem „seelischen Antrieb“ gehandelt und bei vollem Bewusstsein den Entschluss, den Jungen „dem Antrieb entsprechend“ zu berühren, betätigt. Ein auf ein unzüchtiges Tun gerichteter seelischer Antrieb schließt aber eine wollüstige Absicht nicht aus, sondern legt sie eher nahe, sofern nicht besondere Umstände auf eine andere Absicht oder auf Absichtslosigkeit hindeuten. Auch eine Kurzschlusshandlung schadet einer wollüstigen Absicht nicht im Wege zu stehen; ebensowenig wird die wollüstige Absicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tat nicht recht zur Persönlichkeit des Angeklagten passt, dass sie „unter Umgehung seiner sittlichen Gesamtpersönlichkeit begangen“ worden ist.
Die Verneinung der wollüstigen Absicht steht auch in Widerspruch zur Feststellung, dass der Angeklagte bewusst die Geschlechtsehre des Kindes verletzt hat; denn wenn er bewusst eine objektiv-unzüchtig gegen die Geschlechtsehre des Kindes gerichtete Handlung beging, so kann mangels eines anderen Motivs ihn nur die Absicht beherrscht haben, seine oder des Kindes Sinnenlust zu erregen. Dem steht weder die gar nicht so kurze Zeitdauer des Vorgangs entgegen noch das Fehlen einer Einwirkung auf den Willen des Jungen vor der Berührung; es ist vielmehr durchaus möglich, dass der Angeklagte erst durch die Berührung versuchen wollte, den Jungen zur Duldung weiterer Handlungen geneigt zu machen. In diesem Falle käme der Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Frage.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die neue Verhandlung wird Gelegenheit zur Feststellung geben, ob bei dem übermüdeten Angeklagten infolge des Genusses von 1/2 Flasche Wein etwa die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten.
Werner Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Werner | Hüibner | ||
| Lang-Hinrichsen |