Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/75
- Datum
- 19.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergänzende oder vertiefende Feststellungen der Strafkammer nach Zurückverweisung sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu nicht aufgehobenen Feststellungen des rechtskräftigen Schuldspruchs stehen.
Die Intensität und besondere Tragweite des hehlerischen Handelns kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Hehler durch schnelle und reibungslose Versilberung der Beute die Tat lohnend macht und weitere Straftaten begünstigen kann.
Die Inanspruchnahme der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB a.F. ist eine wertende Entscheidung der Strafkammer; ihre Ablehnung einer wesentlichen Milderung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn bei richtiger Anwendung der Norm eine niedrigere Einzelstrafe zwingend wäre.
Die Revision ist unbegründet, wenn sie lediglich behauptet, frühere Feststellungen seien nicht beachtet worden, ohne darzulegen, dass neue Feststellungen im Gegensatz zu den nicht aufgehobenen Feststellungen stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 27/75 AG we
in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Herbert Eduard Ro. aus NC, geboren am ██ 1941 in AC, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. September 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 31. Oktober 1973 wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl in einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil am 26. Juni 1974 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im gesamten Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 20. September 1974 hat die Strafkammer wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
Die Revision beanstandet, dass sich im Falle der Beihilfe zum Diebstahl „das angefochtene Urteil nicht an den [Feststellungen vom] 1973“ halte. Die Behauptung ist unzutreffend. Die von der Strafkammer zum Strafausspruch getroffenen neuen Feststellungen und ihre Folgerungen hieraus widersprechen in keinem Punkt den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch. Die Strafkammer geht nicht etwa davon aus, dass der Angeklagte den früheren Mitangeklagten ██████ zu seinem Diebstahl veranlasst habe. Sie wertet strafschärfend nur, dass er ███████ seine Hilfe „von Anfang an zugesagt“ habe (UA S. 7). Das aber steht in Einklang mit den nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils.
Auch im Übrigen lässt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung zur Hehlerei ausführt, dass „durch die Übernahme des Absatzes des größten Teils der Beute für den Verurteilten ██ ███ die Tat erst wirklich lohnend wurde“ und „das Eingreifen des Angeklagten erst eine reibungslose und schnelle Versilberung der Beute ermöglichte“, so hebt sie damit die besondere Tragweite und die Intensität des hehlerischen Handelns des Angeklagten hervor. Dagegen ist nichts einzuwenden. Im Übrigen kann, wie hier der zweite Diebstahl ████ im Kaufhof Mainz deutlich macht, die „wirklich lohnende“ und vor allem schnelle Versilberung der Diebesbeute für den Vortäter ein besonderer Anreiz sein, weitere gleichartige Straftaten zu begehen; auch dies kann beim Hehler strafschärfend ins Gewicht fallen.
Schließlich geben auch die §§ 27, 49 StGB 1975 keinen Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für die Beihilfe zum Diebstahl von der nach § 49 StGB a. F. gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Dass sie dabei eine „wesentliche“ Milderung nicht für gerechtfertigt erachtete, ist kein Rechtsfehler. Nach den gesamten Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, dass sie bei Anwendung des § 49 StGB a. F. auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Baumgarten | ||
| Müller |