Strafausspruch wegen Vergewaltigungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/96
- Datum
- 17.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle einschlägigen Umstände des Täter-Opfer-Verhältnisses zu würdigen; insbesondere kann eine länger andauernde einvernehmliche Beziehung den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters mindern.
Eine Sterilisation des Täters kann bei der Bewertung der Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft und damit bei der Strafzumessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Ambivalentes Verhalten des Opfers (Fortbestehen der Beziehung, Zurücknahme von Anzeigen, wiederholte Zutrittsgewährung) kann aus Sicht des Täters die Hemmschwelle verringern und ist in den Strafzumessungsgründen zu erörtern.
Strafzumessungserwägungen müssen eine lückenlose und nachvollziehbare Gesamtwürdigung enthalten; fehlen solche Erwägungen, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Rechtsfehler in der Begründung einzelner Einzelstrafen können die Gesamthöhe der Gesamtstrafe beeinflussen und die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Februar 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 276/96 vom 17. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████████, geboren am [REDACTED], Claus Dieter ██ ████ in WO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Februar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafzumessungserwägungen der Kammer zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigungen begegnen Bedenken (Fall 4 und 7 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „den Geschlechtsverkehr ungeschützt bis zum Samenerguss durchgeführt hat, wobei die erfolgte Sterilisation des Angeklagten lediglich Schutz vor ungewollter Schwangerschaft bot“ (UA S. 32). Angesichts der während des gesamten Tatzeitraums bestehenden freiwilligen sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu dem Tatopfer kann es aber an dem erhöhten Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer HIV-Infektion fehlen, wenn der einvernehmliche Geschlechtsverkehr üblicherweise ungeschützt vollzogen wurde (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11). Dafür könnte hier die Sterilisation des Angeklagten sprechen, die im Einvernehmen mit dem Tatopfer erfolgt ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Umstands auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Aber auch im Übrigen werden die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts den Besonderheiten des Falls, die sich aus der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ergeben, insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Sexualdelikte, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und lassen die erforderliche Gesamtwürdigung vermissen.
Dass die Zeugin jeweils „eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (hat), dass sie einen sexuellen Kontakt zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht wollte“ (UA S. 38) und der Angeklagte dies auch wusste (UA S. 39), begründet die Tatbestandsmäßigkeit der Vergewaltigungen und sexuellen Nö-
tigungen, trägt aber nicht der Tatsache Rechnung, dass die Zeugin über vier Jahre die Beziehung zu dem Angeklagten aufrechterhielt, Strafanträge wegen angezeigter Vorfälle zurücknahm und dem Angeklagten trotz vorangegangener massiver sexueller Attacken – teilweise nur wenige Tage später – immer wieder Zutritt zu ihrer Wohnung gewährte (Fall 8). Es liegt nahe, dass das ambivalente Verhalten der Zeugin geeignet war, den Unrechtsgehalt der Taten zwar nicht objektiv, so doch aus der Sicht des Angeklagten zu vermindern und seine Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabzusetzen. An der mangelnden Erörterung dieses Umstandes leiden auch die Strafzumessungserwägungen zur Geiselnahme.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafausprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Einzelstrafen sich auch bei der Bemessung der von den Rechtsfehlern nicht unmittelbar berührten Einzelstrafen ausgewirkt hat, und hebt den Strafausspruch insgesamt auf.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
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