Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verfallanordnung mangels Prüfung des § 73c StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/90
Datum
25.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die Verfallanordnung des Landgerichts aufgehoben. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 73c StGB (Unterbleiben der Verfallanordnung bei fehlendem Tatgewinn bzw. unbilliger Härte) vorliegen. Mangels dieser Erörterung wurde die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Verfallanordnung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallanordnung nach § 73 StGB setzt voraus, dass das Gericht zuvor geprüft hat, ob ein Ausschluss oder eine Milderung nach § 73c StGB in Betracht kommt.

2

Liegt die Möglichkeit vor, dass der Angeklagte den Tatgewinn nicht mehr besitzt oder die Verwertung eine unbillige Härte darstellt, hat das Gericht dies substantiiert zu erörtern (vgl. § 73c Abs.1 S.1–2 StGB).

3

Unterlässt das Urteil die Prüfung der in § 73c StGB genannten Gesichtspunkte, ist die Verfallanordnung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung der Verfallanordnung infolge Verfahrens- oder Prüfungsdefizits berührt nicht notwendigerweise die Bestandskraft der übrigen Schuldsprüche und Strafzumessung, die gesondert zu beurteilen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 276/90 (6/74)

BESCHLUSS vom 25. Juli 1990 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ██, Thomas Peter, 1958 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Verfallanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handel mit und Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und einen Betrag von 150.000,— DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung der Verfallanordnung.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 1990 hierzu folgendes ausgeführt hat:

„Die Verfallanordnung kann ... keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 73c StGB vorliegen. Die Anordnung wird ausdrücklich auf § 73 StGB, nicht auf § 73a StGB, gestützt. Das deutet darauf hin, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei noch im Besitz des erlangten Mindesttatgewinns von 150.000,— DM. Dies liegt nach den festgestellten persönlichen Verhältnissen (UA S. 7, 8) aber nicht nahe und hätte daher einer Erörterung bedurft. Der Angeklagte ist seit 1981 mit kurzer Unterbrechung Student, erhält ein Studiendarlehen sowie finanzielle Unterstützung durch seine Eltern und ist seit 1985 mit einer Philippinin verheiratet. Hat der Angeklagte den Gewinn aus der Straftat für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau verbraucht, was nach den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich erscheint, so hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Anordnung des Verfalls gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben kann oder gar unter Berücksichtigung weiterer Umstände eine unbillige Härte und daher unzulässig i. S. v. § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB wäre (vgl. BGHSt 33, 37, 40; BGH, Beschluss vom 14. März 1990 2 StR 48/90 —). Über die Verfallanordnung muss daher neu verhandelt werden.“

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 24. Juli 1990 hat dem Senat vorgelegen.

MaierNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
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