Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei der Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/84
Datum
23.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung und schwerem Raub verurteilt; seine Revision gegen die Schuldsprüche bleibt unbegründet. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer strafverschärfend das bloße Fehlen mildernder Umstände und einen vom Gesetz bereits erfassten Tatbestand herangezogen hatte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des Täters als strafschärfender Umstand gewertet werden.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht als strafschärfend berücksichtigt werden, die der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung des Tatbestands berücksichtigt hat (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

3

Führt die Berücksichtigung unzulässiger Umstände in der Urteilsbegründung zu der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer beeinflußten Strafhöhe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann insoweit unbegründet sein, dass der Schuldspruch Bestand hat, zugleich aber zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn Verfahrensfehler oder Rechtsfehler bei der Strafzumessung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 276/84

in der Strafsache gegen den Holzhändler Konrad aus S█, dort geboren █████████████████ wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat bei der Tat zum Schaden des Zeugen █████ strafschärfend berücksichtigt, „daß der Angeklagte ... aus nichtigem Anlaß heraus, nämlich weil er im Spiel verloren und bei dem Zeugen Geld bemerkt hatte, die Tat begangen hat“ (UA S. 15). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte ein verständlicher Anlaß für die Tat bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt die Nachweise bei Misl, NStZ 1984, 158, 161).

Bei der Strafzumessung für den Überfall in der Drogerie S█ lastet die Strafkammer dem Angeklagten die Bedenkenlosigkeit an, „mit der er hier seinen Wunsch nach Geld über die Belange der Allgemeinheit gestellt hat“ (UA S. 16). Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil damit ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, die Wegnahme fremder Sachen unter Strafandrohung zu stellen, und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BGHSt 17, 321, 324; BGH Beschluss vom 1. Dezember 1976 – 2 StR [REDACTED]).

Da der Senat nicht sicher ausschließen vermag, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt haben, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vors. Richter am BGH Dr. M[REDACTED] und Richter am BGH Dr. Meyer sind im Urlaub ortsabwesend und können deshalb nicht unterschreiben

MüllerTheune
MüllerGollwitzer
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