Revision teils stattgegeben: Hehlerei‑Tatbestand 'Absetzen' verfehlt; Gesamtstrafen reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/76
- Datum
- 18.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Absetzens im Sinne des § 259 StGB setzt ein Handeln auf Rechnung des Vortäters und ein einverständliches Zusammenwirken mit diesem voraus.
Die bloße Verpfändung von zuvor als Erwerber angekaufter Diebesware erfüllt nicht ohne weiteres den Absetzen‑Tatbestand, wenn kein Handeln auf Rechnung des Vortäters und kein Einverständnis nachgewiesen ist.
Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind die Tatzeiten maßgeblich; Vorstrafen sind einer Gesamtstrafe zuzuordnen, wenn die den Vorstrafen zugrunde liegenden Taten zeitlich und rechtlich in den Zusammenhang der zu bildenden Gesamtstrafe fallen.
Ändert sich die Zahl der zu bildenden Gesamtstrafen, darf die Summe der neu zu bildenden Gesamtstrafen die Summe der zuvor verhängten Gesamtstrafen nicht übersteigen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, in welchen Punkten durch Verlesung von Aktenteilen oder durch Beweisaufnahmen entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen; reine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████
in der Strafsache gegen den Gebrauchtwagenhändler Hans Jürgen ████ ██ aus ████, dort geboren am ████ 1947, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die drei Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen sowie wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu drei Gesamtstrafen verurteilt und die in einem dieser früheren Verfahren angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Mit der vom Angeklagten hiergegen eingelegten Revision wird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
II. 1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. a) Soweit der Angeklagte einen Verfahrensverstoß in der Verlesung der von ihm bezeichneten Aktenteile sieht, ist das Rechtsmittel unzulässig; denn er hat die Verfahrensrüge nicht in dem erforderlichen Maße ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Entgegen seiner Ansicht ist von der Strafkammer durch die Vernehmung der Verhörspersonen K. und H. § 252 StPO nicht verletzt worden (BGHSt 17, 245 mit weiteren Nachweisen).
2. Jedoch greift die Sachrüge teilweise durch. a) Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei im Fall II 4 der Urteilsgründe. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 259 StGB zwar nicht schon durch den Erwerb der zwei aus einem Diebstahl stammenden Schmuckstücke erfüllt, da ihm eine Bereicherungsabsicht zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne; wohl aber habe er sich eines solchen Vergehens in der Begehungsform des Absetzens durch die spätere Verpfändung eines der beiden Wertgegenstände schuldig gemacht. Von der Strafkammer wird verkannt, dass der Begriff „Absetzen“ ein Handeln auf Rechnung des Vortäters voraussetzt. Bei der Verpfändung von Diebesgut durch denjenigen, der es vorher bereits selbst angekauft hat, fehlt es hieran, ferner an dem für die Erfüllung des Hehlereitatbestandes erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter. Das Urteil muss deshalb im Fall II 4 aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung
wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte hier nicht der Unterschlagung und möglicherweise des Betrugs schuldig gemacht hat.
b) Die drei Gesamtstrafen können nicht bestehen bleiben. Das gilt auch insoweit, als sie von jener Teilaufhebung nicht berührt werden. Denn es hätten nicht drei, sondern nur zwei Gesamtstrafen gebildet werden dürfen. In die erste waren auch die Strafen aus den Vorverurteilungen vom 22. August 1973 und 29. April 1974 einzubeziehen, da die ihnen zugrunde liegenden Taten vor Erlass des Strafbefehls vom 20. März 1973 begangen worden waren und bereits in diesem Verfahren hätten geahndet werden können. Die zweite Gesamtstrafe ist aus den Einzelstrafen, die das Landgericht wegen der Fälle II 2 bis 5 festgesetzt hat, sowie aus den am 3. bzw. 9. Juli und 31. Oktober 1974 verhängten Strafen zu bilden; insoweit liegen die Tatzeiten zwischen dem Erlass des Strafbefehls vom 20. März 1973 und dem des Strafbefehls vom 3. Juli 1974. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen die Summe der drei durch das angefochtene Urteil verhängten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf.
c) Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge Ausführungen gemacht hat, greift er in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
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