Revision: Urkundenfälschung in Kennzeichenmissbrauch umqualifiziert, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 276/72
- Datum
- 18.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB setzt die Eigenschaft als geeignete gedankliche Gedächtnisstütze mit amtlicher Kennzeichnung voraus; ein nicht amtlich gestempeltes Kennzeichen hat diese Urkundeneigenschaft nicht.
Das Anbringen eines mitgeführten, nicht amtlich versehenen Kennzeichens erfüllt den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 Abs.1 Nr.1 StVG), nicht aber zwingend den der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Delikte sind die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Delikte gesondert zu prüfen; das Vorliegen der Urkundeneigenschaft kann die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ausschließen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind der Strafausspruch insoweit sowie ggf. die Gesamtstrafe und damit verbundene Maßregeln aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 21. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz Max Fritz Ernst, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1942 in ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. Februar 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle von Urkundenfälschung Kennzeichenmissbrauch tritt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG),
2. im Strafausspruch des Falles Gebrauchtwagenhändler ███ (Ford Capri) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.) Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte im Falle des Diebstahls zum Nachteil des Gebrauchtwagenhändlers ███ auch wegen (mit dem Diebstahl tateinheitlich zusammentreffender) Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte in diesem Fall an dem gestohlenen, zur Tatzeit weder zugelassenen noch versteuerten Kraftfahrzeug ein mitgebrachtes ██████ Kennzeichen an, welches er sich zu diesem Zweck in einer Prägerei hatte anfertigen lassen (UA S. 4). Hierdurch hat er sich nur des Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG), nicht aber, wie die Strafkammer meint, der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht, da dem mitgebrachten und an dem Wagen befestigten Kennzeichen mangels amtlicher Stempelung die Urkundeneigenschaft fehlte (BGHSt 18, 66, 70).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle ███ und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Mit der Gesamtstrafe ist auch die Anordnung nach § 42m StGB aufgehoben; über die Maßregel muss neu entschieden werden. Die übrigen Einzelstrafen bleiben unberührt.
2.) Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
[Unterschriften]
| Schauenburg | |
| Meyer |