Revision verworfen; Verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein vorläufig eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/67
- Datum
- 15.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154 Abs.2 StPO kann ein Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn die noch zu verhängende Einzelstrafe gegenüber den bereits verhängten Strafen nicht ins Gewicht fällt.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Dem Verurteilten ist Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung kann sich auf Zeiten erstrecken, die drei Monate überschreiten.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 15. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 27/67
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ulrich aus ████, geboren am ████████ 1939 in ██████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1967
1.
Tenor
Das Verfahren wegen des Vergehens nach § 24 StVG (Fahren ohne Führerschein) wird vorläufig eingestellt, weil die hierfür noch nachzuholende Einzelstrafe neben den anderen Strafen nicht ins Gewicht fallen würde (§ 154 Abs. 2 StPO);
2. nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. September 1966 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 16. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Miller |