Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein vorläufig eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 27/67
Datum
15.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken ein. Das Verfahren wegen Fahren ohne Führerschein (§24 StVG) wurde nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, weil die nachzuholende Einzelstrafe neben den übrigen Strafen nicht ins Gewicht fällt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da kein rechtsfehlerhafter Nachteil vorliegt. Untersuchungshaft seit 16.9.1966 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann ein Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn die noch zu verhängende Einzelstrafe gegenüber den bereits verhängten Strafen nicht ins Gewicht fällt.

2

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Dem Verurteilten ist Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung kann sich auf Zeiten erstrecken, die drei Monate überschreiten.

4

Bei Zurückweisung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 27/67

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Ulrich aus ████, geboren am ████████ 1939 in ██████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 1967

1.

Tenor

Das Verfahren wegen des Vergehens nach § 24 StVG (Fahren ohne Führerschein) wird vorläufig eingestellt, weil die hierfür noch nachzuholende Einzelstrafe neben den anderen Strafen nicht ins Gewicht fallen würde (§ 154 Abs. 2 StPO);

2. nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. September 1966 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 16. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMiller
Revision verworfen; Verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein vorläufig eingestellt — Themis