Treffer
BGH Urteil

Umqualifizierung lebensgefährlicher Brandstiftung zu einfacher Brandstiftung; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/69
Datum
10.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstickte eine Frau, schüttete Benzin im Raum aus und entzündete Papier; es kam zur Explosion und zum Brand. Der BGH hebt die Verurteilung wegen lebensgefährlicher Brandstiftung auf und qualifiziert die Tat als einfache Brandstiftung, weil das Gebäude nicht als tatsächlich bewohnt anzusehen war. Zudem wird der Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das angezündete Gebäude zur Tatzeit tatsächlich bewohnt ist; die bloße Eignung oder Bestimmung zur Wohnnutzung genügt nicht.

2

Findet ein Gebäude sich in einem verlassenen oder sonst unbewohnten Zustand (auch weil der einzige Bewohner bereits gestorben ist), ist § 306 Nr. 2 StGB nicht anwendbar; eine Anwendung tritt erst mit tatsächlicher Wiederbewohnung ein.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zuungunsten der Anklage ändern, wenn durch die geänderte rechtliche Würdigung die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird (§ 265 StPO).

4

Widersprüchliche oder nicht durchgängig berücksichtigte Feststellungen zur Tatmotivation verpflichten das Strafgericht, bei der Strafzumessung mögliche mildernde Umstände zu prüfen; das Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der den Strafausspruch berührt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 11. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schuhmacher Matthias M. aus ██ (Kreis MC), dort geboren ████████████████ wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:

Willms Bundesrichter Dr. Vorsitzender,

Kirchhof Bundesrichter,

Meyer Bundesrichter,

Dr. Miller Bundesrichter,

Baumgarten Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 11. November 1968

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der vorsätzlichen (lebensgefährdenden) Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB, sondern der vorsätzlichen (einfachen) Brandstiftung nach § 308 StGB schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte eines Abends eine Besprechung bei einer Frau, die in ihrem Hause allein wohnte. Als es hierbei zu einer Auseinandersetzung kam, erdrosselte der Angeklagte die Frau mit einer Krawatte. Er bedeckte die Leiche mit Papier und schüttete Benzin im Raum aus. Nachdem er anschließend einige Zeit auf den Straßen ziellos herumgestreift war, kehrte er zum Tatort zurück. Er entzündete ein Streichholz, um das Papier in Brand zu stecken. Dabei explodierte das inzwischen entstandene Benzin-Luftgemisch und setzte den Raum in Brand.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen lebensgefährdender Brandstiftung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge beschränkte Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Brandstiftung und gegen die wegen Totschlags ausgesprochene Strafe. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Das Schwurgericht stellt mit zutreffender Begründung fest (Bl. 26 UA), dass der Angeklagte eine vollendete vorsätzliche Brandstiftung begangen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 37). Mit Recht wird tätige Reue im Sinne des § 310 StGB verneint.

Indessen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen lebensgefährdender Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB. Diese setzt voraus, dass das angezündete Gebäude zur Wohnung von Menschen dient. Es genügt nicht, dass es hierzu geeignet und bestimmt ist. Vielmehr muss es tatsächlich bewohnt werden, mag auch der Bewohner zur Tatzeit abwesend sein. Ist ein Wohnhaus jedoch verlassen oder aus anderen Gründen unbewohnt, findet § 306 Nr. 2 StGB keine Anwendung. Das muss auch gelten, wenn der einzige Bewohner gestorben ist (ebenso Werner in LK 8. Aufl. § 306 Anm. III 1). Hierbei kommt es nicht darauf an, wie lange vor der Tat der Tod eingetreten ist und ob die Leiche sich noch im Hause befindet oder nicht. Eine Änderung tritt erst ein, wenn die Erben oder andere Personen das Gebäude zum Wohnen tatsächlich in Besitz nehmen.

Der Angeklagte machte sich somit nicht einer lebensgefährdenden, sondern einer einfachen Brandstiftung gemäß § 308 StGB schuldig. Weil er auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, was insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

2. Auch die wegen des Totschlags verhängte Strafe kann nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat die Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Unklarheit der Motivation zwinge nicht ohne weiteres hierzu und insbesondere die Tatsachen, welche der Angeklagte als mildernd gewertet wissen will (Angriff und Herausforderung durch das Opfer), seien weder festgestellt noch zu unterstellen, sondern im Gegenteil widerlegt (Bl. 25 UA). Dagegen lässt das Urteil an anderer Stelle die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zur Tat getrieben worden ist, weil das Opfer ihn wegen seiner Gesichtsentstellung verhöhnt hat (Bl. 24 UA). Hiervon hätte das Schwurgericht auch bei der Strafzumessung ausgehen müssen. Das ist ersichtlich nicht geschehen. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.

Kirchhof Willms Meyer Miller Baumgarten

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