Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiserhebung (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/65
Datum
20.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf. Er bemängelte, die Strafkammer habe nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO sämtliche möglichen Beweismittel ausgeschöpft. Insbesondere sei die Bedeutung einer Tagebucheintragung und die Vernehmung einer als ‚Ilse‘ bezeichneten Zeugin nicht geklärt worden, obwohl ihr Aussagegehalt entscheidungserheblich sein könne. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer ist verpflichtet, nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen soweit wie möglich Beweismittel zu ermitteln, wenn deren Aufklärung für die Überzeugungsbildung von Bedeutung ist.

2

Ergeben sich aus schriftlichen Eintragungen oder Indizien mögliche Entscheidungssachverhalte, muss das Gericht deren Bedeutung durch weitere Ermittlungen aufklären, sofern dies zur sicheren Feststellung des Tatgeschehens erforderlich ist.

3

Ist die Vernehmung einer möglichen Zeugin geeignet, wesentliche Aufklärungen zu bringen, hat das Gericht deren Anschrift zu ermitteln und sie zu vernehmen, sofern nicht unüberwindbare Hindernisse dargetan werden.

4

Unterlässt das Gericht ohne nachvollziehbaren Grund eine solche Beweiserhebung, führt dies zur Fehlerhaftigkeit des Urteils und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 276/65

URTEIL in der Strafsache gegen 1.) den Buchhalter █████ ████ ███ aus ██, dort geboren ██, 2.) den Verwaltungsangestellten ████ ███, geboren am 18.2.1922, dort geboren am ██, wegen Beihilfe zur Abtreibung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ aus ███ ████ für den Angeklagten ████, Rechtsanwalt Hecht als Verteidiger, ███ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die Strafkammer nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO weitere Beweise erhoben hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der rechtskräftig Verurteilte Dr. █████████ die Leibesfrucht der Ingelore █████ durch Eihautstich abgetrieben, nachdem er Ingelore zunächst in eine leichte Kurznarkose versetzt hatte. Die Beihilfe der beiden Angeklagten hat die Strafkammer darin gefunden, daß ███ die Ingelore dem Dr. █████ zuführte und ████ sie vorher zu diesem Zwecke mit dem Angeklagten ████ bekannt machte. Obwohl die beiden Angeklagten ebenso wie Dr. █████ die Vornahme einer Abtreibung bestritten, hält die Strafkammer diese für nachgewiesen, und zwar insbesondere auf Grund der Angaben des früheren Mitangeklagten ████ ███ und einer stenografischen Eintragung im Taschenkalender Ingelore ███████, die für den 24. Mai, den Tag der Tat, wie folgt lautet: "Mit Ilse nach ███. Erst Narkose bekommen Dr. Kr (oder Dr. Kroc) K 0221 215572 B 02221 24153 J@_) (Jova) App. 265 B 02221 31941".

Zutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, daß die Strafkammer nicht alle Beweismittel ausgenutzt hat, um den Sinn und die Tragweite dieser Eintragung festzustellen. Angesichts der Tatsache, daß für die Überzeugungsbildung des Tatrichters von wesentlicher Bedeutung war, ob Ingelore █████ eine Kurznarkose von Dr. ███████ erhalten hatte (vgl. UA Bl. 25 ff.), mußte die Strafkammer im Rahmen der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Pflicht, soweit möglich, aufklären, was diese Eintragung zu bedeuten hat. Dies gilt umso mehr, als durch sie möglicherweise Vorgänge bei der Tat selbst erfaßt werden. Davon, daß ████████ ██ █████ Freundin Ilse hatte, geht die Strafkammer aus. Deren Existenz geht übrigens auch aus einer anderen Eintragung im Tagebuch hervor. Da nach dem Tagebuch Ingelore █████ am 24. Mai mit Ilse in ███ gewesen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie am Tattage zweimal dorthin gefahren ist, kann bisher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Freundin Ilse Wesentliches über das Tun Ingelores am Tattage weiß. Deshalb mußte die Strafkammer versuchen, ihre Anschrift zu ermitteln und sie zu vernehmen. Dafür, daß der Anhörung unüberwindbare Hindernisse entgegenstanden, ist den Akten nichts zu entnehmen.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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