Treffer
BGH Urteil

BGH: Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung – keine analoge Anwendung § 471 Abs. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/60
Datum
29.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt und legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwarf die Revision, u.a. weil Feststellungen zu Vorstrafen auf Angaben des Angeklagten gestützt werden durften und zur Schuldfähigkeit bei ca. 2,5 ‰ kein weiteres Gutachten erforderlich war. Kostenrechtlich bestätigte der Senat die volle Erstattung notwendiger Auslagen der Nebenklägerin nach §§ 397, 471 Abs. 1 und 5 StPO. Eine (entsprechende) Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO zur Auslagenverteilung scheide bei Verurteilung zu Strafe im ersten Rechtszug grundsätzlich aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zu Vorstrafen können auf in der Hauptverhandlung gemachten, vom Angeklagten eingeräumten oder selbst angegebenen Vorstrafen beruhen; eine Protokollierung oder ausdrückliche Beweisgrundlagenangabe im Urteil ist insoweit nicht erforderlich.

2

Auch bei planmäßigem Handeln kann alkoholbedingte Schuldunfähigkeit vorliegen; Erinnerung an den Tathergang und äußeres Tatverhalten sind hierfür nur Indizien und nicht allein entscheidend.

3

Bei einem Blutalkoholwert im Grenzbereich kann der Tatrichter die (verminderte) Zurechnungsfähigkeit anhand allgemeiner Erfahrungssätze und der festgestellten Umstände beurteilen; ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht stets geboten.

4

Wird der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet, hat er die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach §§ 397, 471 Abs. 1 und 5 StPO zu erstatten, unabhängig davon, ob die abgeurteilte Tat nebenklagefähig ist oder weitere nebenklagebezogene Vorwürfe ohne Schuldspruch bleiben.

5

§ 471 Abs. 3 StPO über die Kosten- und Auslagenverteilung im Privatklageverfahren ist im ersten Rechtszug bei Verurteilung zu Strafe grundsätzlich nicht entsprechend auf das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Nebenkläger anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████ █████ █████████ Martin ███ ███ Wi Krs. █ dort geboren am ███ wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Dr. Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ███ Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. März 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen 1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, wie im Rahmen der Sachrüge, mit der sie sich überschneidet, ausgeführt wird. 2. Die Annahme der Revision, für die in den Urteilsgründen erörterten Vorstrafen des Angeklagten sei „eine in der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme wurzelnde Unterlage nicht vorhanden“, geht fehl. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April 1960 hat der Angeklagte seine Vorstrafen teils auf Vorhalt als richtig anerkannt, teils von sich aus angegeben. Das genügt, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Im Übrigen brauchten weder die Vorhalte des Vorsitzenden noch die Erklärungen des Angeklagten protokolliert oder als „Beweisgrundlage“ im Urteil angegeben zu werden (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Deshalb entbehren auch die Schlussfolgerungen, die von der Revision aus diesen vermeintlichen Mängeln hergeleitet werden, der Grundlage.

II. Die Sachrüge

Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer den genauen Zeitpunkt festgestellt, von dem ab der Angeklagte, dass Irmgard ███ ernstlich Widerstand leistete, erkannte. Es heißt dazu wörtlich: „Bis in seine Unterlippe erfahren hatte, dass Irmgard ███ ihm nicht zu Willen sein wollte, entschloss er sich, sie ‚nur zur Strafe‘ zum Geschlechtsverkehr zu zwingen.“ Nur bis zu diesem Augenblick also habe der Angeklagte geglaubt, dass sich die Zeugin „nur ziere und schon noch mitmachen werde“. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte möge sich zunächst in einem Irrtum befunden haben, klingt demgegenüber zwar einschränkend, ändert aber nichts daran, dass die Strafkammer tatsächlich von dem zuvor festgestellten Irrtum ausgegangen ist und ihn dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten hat. Ein dem Angeklagten beschwerender Widerspruch liegt also nicht vor.

2. Zuzugeben ist der Revision, dass trotz planmäßigen Handelns eine durch Alkohol bedingte Zurechnungsunfähigkeit vorhanden sein kann. Richtig ist ferner, dass allein die Erinnerung an den Tathergang noch keinen zuverlässigen Schluss gestattet auf das Einsichtsvermögen des Täters im Zeitpunkt der Tat oder seine Fähigkeit, der vorhandenen Einsicht gemäß zu handeln. Beide Umstände können lediglich als Hinweis dienen. Andererseits bildet der festgestellte Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 ‰ nur einen Grenzwert; erst von 3 ‰ ab aufwärts ist die Zurechnungsfähigkeit „sehr wahrscheinlich“ aufgehoben (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 270).

Schon dass die Strafkammer den Angeklagten während der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) hingewiesen hat, zeigt, dass sie, was die Revision auch zugesteht, „die Problematik erkannt“ hat. Zu deren Beurteilung bedurfte es aber entgegen der Ansicht der Revision hier keines weiteren Sachverständigen-Gutachtens. Es genügte, dass der Sachverständige Dr. ████, den die Strafkammer gehört hat, als Chemiker in der Lage war, den Alkoholgehalt im Blut des Angeklagten zu ermitteln. Diese Fachkunde wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; denn sie geht ja gerade von dem Wert aus, den Dr. █████ geschätzt hat. Berücksichtigt man nun, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, viel Alkohol verträgt, den letzten Alkohol etwa 2 bis 3 Stunden vor der Tat getrunken, während dieser Zwischenzeit etwa 1 Stunde geschlafen und einen sachverständig geschätzten Blut-Alkoholgehalt von nur etwa 2,5 ‰ gehabt hat, dann entspricht unter den gegebenen Umständen die Schlussfolgerung, der Angeklagte sei zwar erheblich angetrunken, aber – wenn auch vermindert – zurechnungsfähig gewesen, lediglich allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie konnte daher von der Strafkammer allein gezogen werden. Dass die getroffene Feststellung außerdem mit der Ansicht Dr. ███████ übereinstimmt, unterstreicht nur ihre Richtigkeit.

Abgesehen davon ist Dr. ██████ ausweislich der Akten als Chemiker bei dem Städtischen Untersuchungsamt in ███ tätig, wo vielfach medizinisch-chemische Wechselwirkungen zu beurteilen sind. Er kann mithin durchaus neben seinen chemischen besonderen medizinischen Kenntnissen besitzen. Dafür spricht auch, dass er in Trunkenheitsfällen „laufend“ Gutachten vor Gericht erstattet, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat. Die Eignung des Sachverständigen zu prüfen, ist im Übrigen Sache des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafkammer bei ihrer Entscheidung insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die Heranziehung eines Psychiaters brauchte sich ihr zudem im vorliegenden Falle umso weniger aufzudrängen, als die Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 7. Januar 1960 beantragt hatten, Dr. █████ „als Sachverständigen zum Grade der Trunkenheit des Angeklagten“ zu hören, und als nach seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vom 8. März 1960 ausweislich der Sitzungsniederschrift kein weiterer Beweisantrag gestellt worden ist.

Schließlich steht außer Frage, dass die Strafkammer auch das Vorhandensein des neben der Einsichtsfähigkeit notwendigen Hemmungsvermögens geprüft und in begrenztem Umfange angenommen hat. Sie erörtert diesen Punkt zwar nicht unmittelbar, erachtet aber einmal die „enthemmende Wirkung des Alkohols“ als maßgeblich für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und betont zum anderen später im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte durch den erheblichen Alkoholgenuss seine natürlichen Hemmungen „in gewisser Weise“ – gemeint ist nach dem Zusammenhang ersichtlich „bis zu einem gewissen Grade“, also nicht vollständig – verloren habe.

Auch sonst lassen Schuld- und Strafaussprache keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Kosten dem Angeklagten auferlegt und in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, dass diese Verurteilung die Verpflichtung umfasse, der Nebenklägerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Revision hält das für fehlerhaft und ist der Meinung, mindestens eine angemessene Verteilung dieser Auslagen gemäß § 471 Abs. 3 StPO komme in Betracht. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen.

Das Landgericht hatte die Nebenklage hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzung und Sachbeschädigung zugelassen. Insoweit ist jedoch die Strafkammer nicht zu einem Schuldspruch gekommen, weil sie ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht glaubte treffen zu können. Wegen Beleidigung war die Nebenklage nicht zugelassen worden, weil das Landgericht davon ausging, dass der vom Vater der Irmgard ███ im Einvernehmen mit der Mutter zunächst gestellte Strafantrag wegen der späteren Erklärung des Vaters als zurückgenommen zu erachten sei, obwohl ihr die Mutter nicht zugestimmt hatte.

Trotz dieses Sachverhalts kommt eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen voll zu erstatten, obwohl er allein wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht schon unmittelbar aus § 465 StPO, der lediglich die gerichtlichen Kosten des Verfahrens betrifft, sondern aus § 471 Abs. 1 und 5 StPO kraft der Verweisung des § 397 StPO. Der Bundesgerichtshof hat das bereits ausgesprochen. Er hat die Erstattungspflicht nur davon abhängig gemacht, dass durch die strafbare Handlung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, es jedoch als gleichgültig bezeichnet, ob die Straftat nebenklagefähig war oder nicht (BGHSt 11, 195). Es ist also für die Erstattungspflicht unerheblich, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Landgericht den Strafantrag wegen Beleidigung als zurückgenommen erachten durfte, obwohl nicht festgestellt ist, dass die Mutter der Rücknahme zugestimmt hat. Denn der Angeklagte ist aus § 177 StGB verurteilt worden, und diese Vorschrift schützt das Rechtsgut der Geschlechtsehre, als deren Trägerin die Nebenklägerin verletzt worden ist.

Die erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 195 hatte keinen Anlass, zur Frage einer entsprechenden Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO auf Fälle der vorliegenden Art Stellung zu nehmen. Sie hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass § 397 StPO „nicht restlos“ durchführbar ist, weil der Nebenkläger im Gegensatz zum Privatkläger das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern jedenfalls im ersten Rechtszug nur neben den öffentlichen Ankläger tritt, dem von Amts wegen „die Hauptrolle zufällt“. So sind bei einem Freispruch des Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht etwa dem Nebenkläger, sondern der Staatskasse aufzuerlegen; § 471 Abs. 1 StPO (früher § 503 Abs. 2) ist mithin nicht sinngemäß anwendbar; in einem solchen Falle hat der Nebenkläger nur seine eigenen Auslagen selbst zu tragen (so bereits RGSt 6, 237). Ähnliche Erwägungen führen dazu, auch die entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO zu verneinen.

Wie die Erstattungspflicht dem Grunde nach von einem unmittelbaren, eigenen „Erfolg“ der Nebenklage unabhängig ist, so ist sie es auch hinsichtlich ihres Umfangs. Denn die durch § 471 Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagtem beruht, worauf schon Francke (NJW 1955, 214) mit Recht hingewiesen hat, so sehr „auf der anders gearteten und stärker zivilprozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens“, dass eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zum Nebenkläger nicht in Betracht kommen kann: Privatkläger und Privatbeklagter stehen sich als zwei Parteien gegenüber, wobei sogar eine Widerklage möglich ist (§ 388 StPO); der Gang des Verfahrens wird allein von ihren Anträgen bestimmt. Der Privatkläger kann die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen (§ 391 StPO). Damit ist die abhängige Stellung des Nebenklägers nicht vergleichbar.

Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 44, 553 betraf einen anderen Sachverhalt. Wie sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGSt 1953, 257) als auch das OLG Stuttgart (NJW 1957, 435) bereits zutreffend ausgeführt haben, beruhte die entsprechende Anwendung des § 503 Abs. 2 StPO a.F. (jetzt §§ 471 Abs. 3, 397 StPO) in jenem Sonderfall ausschließlich darauf, dass die Angeklagte zwar für schuldig erklärt, aber nicht in Strafe genommen worden war; denn einleitend wird in dieser Entscheidung gerade betont, dass ein zu Strafe verurteilter Angeklagter „nach § 497, § 503 Abs. 1 StPO (jetzt §§ 465, 471 Abs. 1, 397 StPO) alle notwendigen Auslagen des Nebenklägers einschließlich der Kosten“ zu tragen habe. Dass die Entscheidung auf eine Verurteilung „zu Strafe“ abstellt, folgt aus der damals geltenden Kostenregelung. Nach § 497 StPO a.F. hatte der Angeklagte die Kosten nämlich nur dann zu tragen, wenn er zu Strafe verurteilt worden war. Ob der jetzt maßgebliche, weiter gefasste § 465 StPO eine derartige Ausnahme noch rechtfertigt, mag dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob etwa gegenüber einem als Nebenkläger zugelassenen Mitangeklagten Einschränkungen zu machen sind (vgl. einerseits Francke, andererseits OLG Stuttgart, beide aaO), und ob § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO bei nur teilweisem Erfolg eines vom Nebenkläger eingelegten Rechtsmittels neben § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechend anwendbar ist (so BayObLGSt 1953, 257 mit weiteren Nachweisen).

Für den ersten Rechtszug ist jedenfalls grundsätzlich daran festzuhalten, dass § 471 Abs. 3 StPO nicht anwendbar ist, wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt wird und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 397, 471 Abs. 1 und 5 StPO zu erstatten hat, weil die Verurteilung eine Straftat ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger des geschützten Rechtsguts richtete.

Zu den Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, die der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat, gehören, wie vorsorglich bemerkt sei, wiederum die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Dotterweich Baldus Busch Die Bundesrichter Scharpenseel und Kirchhof sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Baldus
BGH: Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung – keine analoge Anwendung § 471 Abs. 3 StPO — Themis