Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen aktiver Bestechung, Untreue und Devisenbeihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/58
Datum
07.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bankkaufmann rügte die Verfahrensführung und die Anwendung des sachlichen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts wegen aktiver Bestechung, gemeinschaftlicher Untreue, Konkursvergehen und Beihilfe zu einem Devisenvergehen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Ablehnung mehrerer Beweisanträge für nicht rechtsfehlerhaft, da diese unbestimmt, unerheblich oder bereits als erwiesen angesehen wurden. Nur die Formulierung des Urteilsspruchs wurde redaktionell berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unbestimmte Beweisanträge sind unzulässig; ein Gericht darf einen Antrag ablehnen, wenn nicht konkret dargetan wird, welche Tatsachen bewiesen werden sollen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Angeklagten nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung allenfalls zu einer Erhöhung der Schuld beitragen würde und damit nicht entlastend ist.

3

Beweisanträge können als unerheblich zurückgewiesen werden, wenn die zu beweisende Tatsache für Schuld oder Strafzumessung weder erheblich noch gewichtig ist.

4

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache bereits als erwiesen zugrundegelegt wurde; dies begründet keinen Revisionsgrund.

5

Die Urteilsgründe müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände nachvollziehbar darlegen; es genügt, dass die maßgeblichen Gründe ersichtlich sind (§ 267 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Wilhelm ████████████████, geboren ████████████████ in ████, Kreis ████, wegen aktiver Bestechung u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1958 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch in Abs. 1 wie folgt gefasst:

„Der Angeklagte wird wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit vorsätzlichem Konkursvergehen nach § 83 GmbHG und § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zu einem Devisenvergehen nach MRG 53 Art. I Abs. d, Art. VIII und nach Gesetz 33 AHK Art. 5 Abs. 2 a in Verbindung mit Gesetz 14 AHK Art. 5 Abs. 9 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 3.000,— DM verurteilt.“

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24. August 1953 war der Angeklagte wegen aktiver Bestechung und wegen Untreue nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit einem Konkursvergehen und Beihilfe zu einem Devisenvergehen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis (Einzelgefängnisstrafen von zwei Monaten und neun Monaten) und zu einer Geldstrafe von 3.000,— DM, ersatzweise für je 50,— DM 1 Tag Gefängnis, verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Konkursvergehen und Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt worden war, außerdem im Gesamtstrafausspruch. Mit Urteil vom 15. Januar 1958 hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen „der im Urteil der Kammer vom 24. August 1953 genannten Straftaten“ unter Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 3.000,— DM, ersatzweise für je 50,— DM 1 Tag Gefängnis, verurteilt und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1) Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte hilfsweise beantragt:

a) Als Zeugen zu hören Dr. ███████ Staatsanwalt ███████ zum Beweise dafür, dass er von Januar 1950 bis Ende Mai 1950 mehrfach bemüht hat, die Aufmerksamkeit der Bankaufsicht auf Missstände in der Bank zu lenken, die zu sofortigem Einschreiten Veranlassung hätten geben können, ferner

b) nochmalige Vernehmung des Herrn ███████ zum Beweise dafür, dass, als der Angeklagte in den Aufsichtsrat der Bank ging, er dem ███████ die Darstellung gegeben habe, er werde sich selbst mit Sicherheit an der Bank beteiligen, schließlich

c) den Vizepräsidenten der ███████ zum Beweise dafür, dass in der Zeit bis Ende Mai 1950 in Bankkreisen bekannt gewesen sei, dass die Bank illegale Transfer-Geschäfte vornehme.

Das Landgericht hat diese Beweisanträge in den Urteilsgründen beschieden.

Den Antrag zu a) hat es als Beweisermittlungsantrag angesehen, da der Angeklagte nicht dargelegt habe, welche Missstände er im Einzelnen gerügt hat; es hat den Antrag daher für unzulässig gehalten. Die Vernehmung des Herrn ███████ zu b) hat es nicht angordnet, da die zu beweisende Tatsache die Schuld des Angeklagten nicht verringern könne; es hat den Antrag somit für unerheblich erachtet. Den Antrag zu c) hat es abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache bereits erwiesen sei.

Die Revision beanstandet die Ablehnung ihrer Anträge als rechtlich fehlerhaft. Die Rüge greift jedoch nicht durch.

Zu a). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht, wie die Revision meint, den Antrag nicht als Beweisermittlungsantrag behandeln durfte; denn das Urteil kann auf diesem möglichen Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, er habe kaum oder nur beschränkte Kenntnisse über die unreellen Geschäfte gehabt und verneint deshalb auch den Vorwurf eines bewussten Doppelspiels. Die beantragte Beweiserhebung hätte also nur dazu führen können, den Umfang seiner Schuld zu erhöhen, ihn somit weiter zu belasten und so die Annahme eines Doppelspiels nahe zu legen. Der Angeklagte ist daher durch die Ablehnung nicht beschwert.

Zu b). Das Landgericht sieht die unter Beweis gestellte Tatsache über feste Zusagen des Herrn von ███████, sich an der Bank zu beteiligen, als unerheblich für die Strafzumessung an. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe diesem Gesichtspunkt für die Bildung der Strafe kein Gewicht beilegt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu c). Das Landgericht hat hier den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache bereits bewiesen sei. Dies ist ein zulässiger Ablehnungsgrund. Ob es sich hierbei auf das 1. Urteil vom 24. August 1953 berufen durfte, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls hat es die behauptete Tatsache als erwiesen, somit als wahr dem Urteil zugrunde gelegt. Der Angeklagte kann dadurch nicht beschwert sein. Soweit die Revision andere Folgerungen ziehen und den Schuldumfang bestreiten will, kann sie nicht gehört werden.

2) Der Angeklagte hatte weiter folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:

„Zur Unterstützung der Behauptung der Anklage, vom Angeklagten seien in den Aufsichtsrat keine festen Zusagen gegeben worden, Geschäftsanteile der Bank zu übernehmen, und zum Beweise dafür, dass ███████ spätestens im Juni/Juli 1950 nicht nur vage, sondern feste Zusagen gegeben hat, sich sogar mit 51 % an der Bank zu beteiligen,

a) diese Zusage in einer größeren Sitzung von Bankfachleuten im Haus der Länder in Königstein am 7.9.1950 und zwar in Kenntnis aller illegalen Vorgänge der Bank wiederholt,

b) ███████ in seinem Auftrag handelnd von der ███████ die Versicherung erteilt hatte, dass für den Fall des Hinzutritts von ███████ und ihm selbst die damals schon bekannten illegalen Devisengeschäfte in Höhe von nahezu 10 Millionen Sperrmark nachträglich genehmigt würden,

von den Vorgängen zu 1) und 2) unterrichtet, rund in Hinblick darauf in der Bank verblieben.

Es sollen als Zeugen, soweit erforderlich, im Wege internationaler Rechtshilfe vernommen werden:

a) Reichsbankpräsident a. D. Dr. ███████ zu Ziff. 1 b, b) Herr ███████ ebenda, c) der von Herrn ███████ zu benennende Sacharbeiter der ███████“

Das Landgericht hat diese Anträge als unerheblich für die Strafrage abgelehnt. Die Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Landgericht auch über den Antrag auf Vernehmung von Herrn ███████ entschieden; denn es hat die Hilfsbeweisanträge „auf Vernehmung verschiedener Zeugen“ abgelehnt. Zu dem Antrag auf Vernehmung des Herrn von ███████ über feste Zusagen einer Beteiligung an der Bank kann auf die Ausführungen zu 1 b) verwiesen werden.

Herr ███████ sollte, wie sich aus dem Beweisantrag ergibt, nur über die Zusicherung der Bank deutscher Länder, die illegalen Devisengeschäfte nachträglich zu genehmigen, aussagen. Eine solche nachträgliche Zustimmung und die Bemühungen um eine solche hat das Landgericht nicht als Strafmilderungsgrund angesehen und deshalb die Beweiserhebung für unerheblich gehalten. Hiergegen bestehen rechtlich keine Bedenken.

3) Der Angeklagte hatte schließlich beantragt, die █████████ eines Briefes des Herrn von ███████ vom 27. September 1950 und eine Aktennotiz vom 20. Juli 1950, die dieser gemacht hat, zu verlesen, sowie Herrn von ███████ als Zeugen zu hören, dass diese Schriftstücke von ihm stammten und dem Angeklagten kurz danach ausgehändigt wurden. Das Landgericht hat die Verlesung der Urkunden als unzulässig abgelehnt, da dadurch eine Zeugenvernehmung ersetzt werden sollte. Die Vernehmung des Herrn von ███████ hat es nicht angeordnet, da es unterstellte, dass die Urkunden von ihm stammten; es hielt die Vernehmung außerdem für unerheblich, da die Urkunden erst nach dem 27. September 1950 bzw. 20. Juli 1950 in die Hand des Angeklagten gelangten und daher seinen Entschluss, die strafbaren Handlungen zu begehen, nicht mehr beeinflussen konnten. Die Rügen der Verteidigung des Angeklagten gehen auch hier fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Urkunden hätte verlesen müssen; denn auf dem möglichen Rechtsfehler beruht das Urteil nicht. Der Brief vom 27. September 1950 betraf die Bemühungen um nachträgliche Genehmigung der Geschäfte, die aber das Landgericht ersichtlich und ohne Rechtsfehler nicht als Strafmilderungsgrund angesehen hat. Dies gilt auch für die Aktennotiz vom 20. Juli 1950. Soweit die Revision meint, aus ihr sei zu folgern, Herr von ███████ habe bereits früher in Kenntnis aller Umstände eine feste Zusage über die Beteiligung an der Bank gegeben, ist auf die Ausführungen zu 1 hinzuweisen.

4) Die Revision hält § 267 StPO für verletzt, da das Landgericht die entscheidenden Gründe für die Strafzumessung nicht angeführt habe. Das Urteil muss jedoch nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dies ist geschehen.

II. Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es kann keine Rede davon sein, dass die ausgesprochene Strafe „in Widerspruch zu den Grundsätzen gerechten staatlichen Strafens“ steht.

Zu beanstanden ist nur die Bezugnahme im Urteilsspruch auf das frühere Urteil. Das Revisionsgericht hat daher den Absatz 1 des Urteilsspruchs entsprechend gefasst.

JustizangestellterDr. PeetzDr. Dotterweich
BaldusBuschLang-Hinrichsen
Revision verworfen: Verurteilung wegen aktiver Bestechung, Untreue und Devisenbeihilfe — Themis