Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Beihilfe, JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/54
Datum
16.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid und wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung; die Revision ist insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen. Beanstandet werden Rechtsfehler bei der Anwendung des Jugendstrafrechts (§32 JGG), die versäumte Erwägung des §106 Abs.2 JGG und die unzulässige Anordnung dauernder Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung bei Anwendung von §49 Abs.2 i.V.m. §45 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe durch förderndes, psychisches oder sonstiges tätiges Handeln ist gegeben, wenn der Beteiligte durch aktive Beiträge die Haupttat ermöglicht; hierfür bedarf es nicht zusätzlich einer Rechtspflicht zum Eingreifen.

2

Bei fortgesetzten Handlungen, deren Einzelakte teils vor und teils nach Vollendung der Volljährigkeit begangen sind, ist § 32 JGG anzuwenden; der Tatrichter hat zu prüfen, ob das Schwergewicht bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tathandlungen liegt.

3

Nach § 106 Abs. 2 JGG kann das Gericht von der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte absehen; diese Möglichkeit ist bei der Straffolgenentscheidung zu prüfen.

4

Wird die Strafe wegen Beihilfe gemäß § 49 Abs. 2 StGB gemildert, sind die durch § 45 StGB gezogenen Grenzen für die Strafmilderung zu beachten; eine dauernde Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ist nicht durch § 45 gedeckt.

5

Eine Revisionsbegründung kann nicht nach Ablauf der Frist des § 345 StPO durch nachträgliche Hinzufügung von Verfahrensrügen erweitert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Günther ███████ aus █, Kreis ██, dort geboren am ██ 1929, wegen Beihilfe zum Meineid und falscher Anschuldigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. März 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Günther ███ wegen Beihilfe zu einem Meineid des in demselben Verfahren rechtskräftig verurteilten Angeklagten Siegfried ██ und wegen wissentlich falscher Anschuldigung, begangen durch eine Strafanzeige gegen die Arbeiterin ███████, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.

Die Revision rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zwar nach Ablauf der Begründungsfrist des § 345 StPO in einem Schriftsatz vom 12. November 1954 noch versucht, die Revisionsbegründung durch Hinzufügen von Verfahrensrügen zu ergänzen. Dies ist aber unzulässig (BGHSt 1, 44).

I. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keine dem Angeklagten nachteiligen Mängel des Schuldausspruchs ergeben. Allerdings ist es nicht unbedenklich, dass das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid rechtlich als strafbares Unterlassen würdigt, statt darin eine fortgesetzte Beihilfe durch tätiges Handeln zu sehen (UA S. 26). Die Strafkammer leitet die Rechtspflicht des Angeklagten zum Handeln aus der Gefahrenlage her, die der Angeklagte geschaffen habe. Dies soll geschehen sein durch das Gespräch des Angeklagten mit Siegfried ██ zu Beginn des Unterhaltsprozesses, durch die spätere Benennung des Siegfried ██ als Zeugen und durch die Unterrichtung des Siegfried ██ darüber, dass der Angeklagte selbst in seiner Rolle als Beklagter des Unterhaltsprozesses einen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter und ein längeres Zusammensein mit ihr abgestritten hatte. Diese Handlungen bezeichnet das Landgericht – abgesehen von der Zeugenbenennung – selbst als psychische Unterstützung des Siegfried ██, dem durch sie die Gelegenheit geboten worden sei, seinen Meineid zu schwören, ohne Furcht zu haben, der Angeklagte Günther ███ werde den wahren Sachverhalt berichten. Diese Förderung hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch einkalkuliert und gewollt. Das dargestellte Verhalten ist als tätiges Handeln nach §§ 154, 49 StGB strafbar. Es bedurfte dazu nicht noch einer Rechtspflicht, die weiteren Folgen dieses Handelns rückgängig zu machen, um den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen zu bestrafen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Rechtspflicht aus vorangegangenem Tun überhaupt besteht oder strafrechtlich von Bedeutung ist, wenn das vorausgegangene Tun selbst bereits den selben Straftatbestand verwirklicht hat; denn der Rechtsirrtum der Strafkammer wirkt sich nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus. Dies trifft auch zu, wenn bei der Strafzumessung berücksichtigt sein sollte, dass der Angeklagte in der ganzen Zeit von Beginn des Unterhaltsprozesses bis zur Eidesleistung des Siegfried ██ am 28. Februar 1951 nichts unternommen hat, um den Meineid zu verhindern. Denn dieser Umstand durfte sehr wohl strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineides nicht festzustellen ist.

II. Der Strafausspruch beruht dagegen auf mehrfacher Verletzung strafrechtlicher Normen.

1. Der Angeklagte Günther ███ ist am ██ 1929 geboren, war also bis zum 26. Dezember 1950 „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 105 dieses Gesetzes findet auf Heranwachsende auch § 32 JGG Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen waren. § 32 ist auch auf eine fortgesetzte Tat anzuwenden, deren Einzelhandlungen der Täter teils vor und teils nach der Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat (BGHSt 6, 6 ff.). Auch in solchen Fällen hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 105 JGG erfüllt sind, und weiter, ob das Schwergewicht bei den Einzelhandlungen liegt, die – für sich allein betrachtet – nach Jugendstrafrecht zu beurteilen waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Kind, in dessen Unterhaltsprozess Siegfried ██ Meineid geleistet hat, am ██ 1949 geboren; am 6. Juli 1950 wurde Siegfried ██ uneidlich vernommen, am 8. Februar 1951 auf seine zum Teil unwahre Aussage beeidigt. Aus den Daten der auf S. 3 und 4 der Urteilsabschrift angeführten Urkunden ergibt sich, dass die Klageschrift im fraglichen Unterhaltsprozess vom 29. Dezember 1949 stammte, am 10. Januar 1950 dem damaligen Beklagten und jetzigen Angeklagten zugestellt und am 16. Januar 1950 durch Schriftsatz des Gegenanwalts beantwortet worden ist; am 9. März 1950 erging bereits Beweisbeschluss, auf welchen hin dann Siegfried ██ am 6. Juli 1950 zunächst uneidlich vernommen wurde. Daraus ergibt sich, dass wesentliche Teile der Tätigkeit des Angeklagten, die vorstehend unter als tätige Beihilfe gewertet worden sind, in die Zeit vor Vollendung seines 21. Lebensjahres fallen. Das Landgericht wird deshalb diesen Sachverhalt gemäß § 32 JGG prüfen müssen. Ergibt sich dabei, dass auf die gesamten nach §§ 49, 154 StGB strafbaren Handlungen einheitlich das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, so ist die nächste Frage, ob das Schwergewicht im Sinne des § 32 JGG bei der Beihilfe zum Meineid oder bei der am 22. Juli 1952 begangenen wissentlich falschen Anschuldigung liegt.

2. Auch wenn bei Feststellung einer vor dem 27. Dezember 1950 begonnenen fortgesetzten Handlung die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen sollte, dass wegen aller Straftaten des Angeklagten das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei, kann sie nach § 106 Abs. 2 JGG von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen. Der letzte Absatz der Urteilsgründe lässt es zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer diese Möglichkeit bei ihrer Entscheidung erwogen hat.

3. Rechtlich fehlerhaft ist auch der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Nach § 49 Abs. 2 StGB kann die Strafe für die Beihilfe nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden. In den Strafzumessungsgründen (S. 32, VI Abs. 2, letzter Satz der Urteilsausfertigung) sagt die Strafkammer, dass sie das Strafmaß aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe gemildert habe. Wird aber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist der Richter an die in § 45 StGB gezogene Grenze gebunden. Insoweit treffen die Ausführungen des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 4. März 1937 (RGSt 71, 118) auch heute noch zu. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. April 1951 (BGHSt 1, 156) steht dem nicht entgegen, da sie nur die Rechtslage behandelt, die entsteht, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat. § 45 StGB sieht eine Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge und Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nicht vor. Sie durfte daher nicht ausgesprochen werden (so auch das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 19. Oktober 1954, 2 StR 241/54).

Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner
WernerMenges
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