Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Diebstahl und Verwahrungsbruch aus Paketwagen, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 276/52
Datum
19.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, bestätigt die Annahme von Mitgewahrsam der Bahn und die Wegnahme aus geöffneten Paketen als Diebstahl, hebt aber Teile des Urteils (insbesondere zur Strafzumessung bei Polohemd) auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine den Mangel enthaltenden Tatsachen vorträgt (§ 344 StPO).

2

Befinden sich Güter in einem Paketwagen eines fahrplanmäßigen Zuges, kann die Bahnverwaltung Mitgewahrsam an diesen Gütern haben; die Wegnahme durch einen Dritten verletzt fremden Gewahrsam und begründet Diebstahl.

3

Das Öffnen eines Pakets durch einen Beteiligten zur Inhaltsfeststellung hebt den Mitgewahrsam der Bahnverwaltung nicht zwingend auf; die nachfolgende Entnahme des Inhalts kann daher weiterhin als fremder Gewahrsamsbruch zu werten sein.

4

Der Tatbestand des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) ist nicht darauf beschränkt, dass Täter nur derjenige sein kann, dem der Gegenstand amtlich übergeben ist.

5

Bezeichnungen im Urteil (z. B. "schwerer Diebstahl") berühren den Strafausspruch nicht, wenn aus den Gründen und dem angewandten Strafrahmen hervorgeht, dass die Strafzumessung nach dem einfachen Tatbestand erfolgte; widersprüchliche Feststellungen über den tatrelevanten Umfang der Handlungen können hingegen eine Zurückverweisung erfordern.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 22. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zugführer Hugo Heinrich ███, geboren am ██████ 1904 in ██████, Westpr., wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████ als Justizangestellter (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle),

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es im Strafausspruch hinsichtlich 1.) eines Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (Polohemd), 2.) im Gesamtstrafausspruch ergangen ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in zwei Fällen verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen vorträgt (§ 344 StPO).

Nach dem Urteil hat der Angeklagte am 24. September 1950 eine Uhr und am 13. Juli 1950 ein Polohemd aus Paketen, die in einem Gepäckwagen eines fahrplanmäßigen Zuges waren, in Zueignungsabsicht weggenommen. Die Strafkammer nimmt an, dass er dadurch jeweils den Tatbestand des Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch nach §§ 242, 133 StGB erfüllt habe. Bei der Zusammenstellung der Taten aller Mitangeklagten führt sie aber an, der Angeklagte habe sich des schweren Diebstahls und gleichzeitig des Verwahrungsbruchs in zwei Fällen schuldig gemacht. Diese zusammenfassende Feststellung beruht insoweit offenbar auf einem Versprechen.

Er hat jedoch den Schuldspruch nicht beeinflusst, da der Angeklagte hiernach nur wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch verurteilt ist.

Die Annahme eines Diebstahls begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht bei der Wegnahme der Uhr. Die Pakete befanden sich in dem Wagen eines fahrenden, fahrplanmäßigen Zuges. Der Mitangeklagte ██████ hatte als Ladeschaffner nur eine untergeordnete Tätigkeit. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer offenbar annimmt, die Bahnverwaltung habe an den Gütern des Paketwagens Mitgewahrsam gehabt (RGSt in DStRZ 1916, 492; DRZ 1924, 393).

Dadurch, dass ██████ das Paket mit der Uhr öffnete, um den Inhalt festzustellen und sich unter Umständen einen Teil anzueignen, wurde der Mitgewahrsam der Bahn nicht aufgehoben. Durch die Wegnahme der Uhr aus dem offenen Paket hat der Angeklagte somit fremden Gewahrsam widerrechtlich gebrochen. Dasselbe gilt, soweit er ein Hemd aus einem Paket herausgezogen hat.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch den Tatbestand des § 133 StGB bejaht. Das Vorbringen der Revision, Täter könne hier nur der Beamte sein, dem der Gegenstand amtlich übergeben ist, findet im Gesetz keine Stütze.

Dass die Strafkammer bei der Zusammenfassung, die sie irrigerweise als schweren Diebstahl bezeichnete, hat nach den Urteilsgründen die Strafzumessung nicht beeinflusst.

Das Urteil führt aus, dass für den Diebstahl die ausgesprochene Strafe erforderlich, aber auch ausreichend sei. Es spricht also hier nicht von schwerem Diebstahl, sondern nur von Diebstahl. Da die Strafkammer im Übrigen bei den Mitangeklagten bei der Strafzumessung darauf hingewiesen hat, wenn sie eine Strafe wegen schweren Diebstahls ausgesprochen hätte, ist auch hieraus zu folgen, dass sie der Strafe für den einfachen Diebstahl den Strafrahmen des einfachen Diebstahls zugrunde gelegt hat.

Dagegen begegnet der Strafausspruch wegen des Diebstahls eines Polohemdes aus einem anderen Grunde Bedenken. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten den Diebstahl von vier Polohemden zur Last. Die Strafkammer hat festgestellt, dass er nur ein Polohemd gestohlen hat, dann aber ausgesprochen, dass die Strafe von vier Monaten für den Diebstahl der Polohemden erforderlich sei. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie bei der Strafzumessung insoweit einem Irrtum unterlegen ist.

Im Übrigen zeigen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler.

Entgegen der Behauptung der Revision hat das Urteil nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Verpflichtung hatte, den Ladeschaffner bei seinen dienstlichen Verrichtungen zu überwachen. Dass er als Zugführer eine übergeordnete Stellung hatte und insoweit als Aufsichtsbeamter anzusehen war, konnte die Strafkammer berücksichtigen. Straferschwerend konnte sie auch heranziehen, dass er früher selbst bei der Bahnpolizei tätig war. Die Folgerung, er habe auf Grund dieser Tätigkeit die Tragweite der Unehrlichkeit von Beamten genau übersehen, ist möglich, auch ohne die Feststellung einer besonderen Belehrung und Ausbildung. Ein Widerspruch in den Feststellungen über die dem Gericht vorgelegte Quittung und Bescheinigung der Firma ██████ liegt nicht vor.

Dass der in der vorgelegten Bescheinigung angegebene Tag der Kassenquittung nachträglich als irrigerweise sich herausstellte, schließt nicht aus, dass der Angeklagte die Firma veranlasste, die vorgelegte Bescheinigung so auszustellen.

Dr. MoerickeWernerDr. Sauer
Dr. DotterweichDr. Ludwig
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