Revision: Unzureichende Gesamtwürdigung nach §20a StGB — Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/64
- Datum
- 19.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der früheren Taten voraus, aus der gemeinsame, die Persönlichkeit kennzeichnende Merkmale hervorgehen.
Zur erforderlichen Gesamtwürdigung gehört in der Regel eine kurze Darstellung der der früheren, zur Würdigung herangezogenen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte.
Die bloße Nennung von Vorstrafen oder die Beschreibung von Persönlichkeitszügen (z. B. Arbeitsscheu, Vagabundieren) ersetzt nicht die vorzunehmende Würdigung der einzelnen Taten.
Sind die Voraussetzungen des § 20a StGB bejaht, kommen mildernde Umstände nicht in Betracht.
Bei erneuter Bildung der Gesamtstrafe ist bereits verbüßte Strafe auf die neu zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 27. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, geboren den Schreiner Imre am ████████████ 1932 in █████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ ███ ███████████████████ als ██████████████, Justizangestellter ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer weiteren Zuchthausstrafe zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt; außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind zutreffend dargetan. Bedenken begegnet jedoch, dass die Strafkammer den Angeklagten nach § 20a StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.
Der Hinweis auf zwei rechtskräftige Verurteilungen zeigt, dass die Strafkammer § 20a Abs. 1 StGB angewendet hat. Das Urteil enthält aber keine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20a StGB verlangt. Dabei ist zu prüfen, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dazu ist erforderlich, dass sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seiner Persönlichkeit stehen. Um dies darzutun, ist nach der ständigen Rechtsprechung eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die den früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Verurteilungen zugrunde liegen, in der Regel nicht zu entbehren (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen).
Im Urteil ist nur geschildert, dass der Angeklagte im Falle des versuchten schweren Diebstahls einen Kraftwagen aufgebrochen und auszupündern versucht habe. Die äußeren Umstände und inneren Beweggründe bei den übrigen Diebstählen sind ihm nicht zu entnehmen. Dass er die Diebstähle im Jahre 1958 von einem Waldlager aus begangen hat, reicht dazu nicht aus.
Ebensowenig genügt es, dass die Strafkammer seine Arbeitsscheu, sein Vagabundieren und Zusammenleben mit Dirnen, seine Einsichtslosigkeit und seine 15 Vorstrafen anführt. Diese Täterbeschreibung ersetzt nicht die Gesamtwürdigung der einzelnen Taten, wenn auch die hervorgehobenen Wesenszüge für die Beurteilung seiner Persönlichkeit bedeutungsvoll sind. Für die zunehmende Schwere der Taten reicht auch nicht der bloße Hinweis auf die Vorstrafen aus, zumal die Strafkammer selbst sie zum Teil als geringfügig bezeichnet.
Es sei bemerkt, dass bei Bejahung der Voraussetzungen des § 20a StGB die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Betracht kommt, so dass sich deren Erörterung erübrigt.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auf die wiederum zu bildende Gesamtstrafe die aus dem Urteil der Strafkammer vom 23. April 1963 schon verbüßte Strafe anzurechnen ist.
| Scharpenseel | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |