Verdeckungsabsicht durch Unterlassen als versuchter Mord; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/63
- Datum
- 27.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung den Tod eines Verletzten billigend in Kauf nimmt, kann sich des versuchten Tötungsdelikts schuldig machen, wenn der Tod von dem Täter als Mittel zur Verdeckung seiner vorausgegangenen Straftat gewollt oder billigend in Kauf genommen wird.
Verdeckungsabsicht liegt nicht allein bei bloßer Flucht vor; sie setzt voraus, dass das Unterlassen darauf gerichtet ist, das Opfer als sachdienliches Beweismittel auszuschalten oder die Tatspuren unkenntlich zu machen.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum enthebt nicht der Schuld; wer sich rechtlich unklarer Pflichten bewusst ist und die Erfüllung vermeiden kann, kann sich nicht auf einen entschuldenden Verbotsirrtum berufen.
Die Untersuchungshaft ist kein vorweggenommener Strafvollzug, sondern ein Sicherungsmittel; ihre Anrechnung erfolgt erst bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe, sodass eine teilweise Anrechnung zulässig sein kann.
Die Revision darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Bewertung ersetzen; tatsächliche Schlussfolgerungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie möglich und nicht offensichtlich unhaltbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████████ K, ohne festen Wohnsitz, ████ ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am █████████████, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███ der Verhandlung, Justizobersekretär ██████████ der Verkündung, ███ █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. September 1962 wird verworfen.
Ihm wird die seit dem 27. September 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub, wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten schweren Raubes, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Diebstahls in 18 Fällen und wegen Diebstahls in 17 Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf diese Strafe hat sie ein Jahr der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte nur seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Rechtsmittel ergreift damit außer dem Strafausspruch auch die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes, die in der Revisionsrechtfertigung ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen wird; denn wegen des engen Zusammenhangs kann die Schuldfrage insoweit nur einheitlich geprüft werden. Die übrigen Schuldspruche sind dagegen in Rechtskraft erwachsen.
Die Revision, mit der Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt werden, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig, weil nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes ist, was keiner näheren Darlegung bedarf, sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Revision im Rahmen der Sachrüge mit Einzelausführungen gegen die der Verurteilung wegen versuchten Mordes zugrunde liegenden Feststellungen wendet, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sämtliche von der Jugendkammer gezogenen Schlüsse auf die Beweggründe des Angeklagten sind möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Dafür, dass die Jugendkammer hierbei die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere den Grad der Entwicklung des Angeklagten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt haben könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Zeitungsbotin Frau ██████ in der Absicht, sie zu betäuben und dann auszurauben, durch einen Schlag mit einem Balkenstück so erheblich am Kopf verletzt, dass ihr Tod unabwendbar war.
Die bewusstlose und stöhnende Frau hatte er mit einem gestohlenen Personenkraftwagen in ein Waldgelände gefahren. Dort legte er sie unter einen Baum und entkleidete sie, um ein Sittlichkeitsverbrechen vorzutäuschen, deckte sie aber mit den Kleidungsstücken und einer Decke zu. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde ihm bewusst, dass Frau ██████ lebensgefährlich verletzt sein könnte. Dass ihr Tod unabwendbar war, erkannte er indessen nicht; er rechnete vielmehr damit, dass sie durch sofortige ärztliche Hilfe gerettet werden könnte. Da er jedoch befürchtete, Frau ██████ werde im Falle ihres Überlebens seine Person beschreiben und so zur Ermittlung als Täter des Raubüberfalles beitragen können, nahm er davon Abstand, ärztliche Hilfe herbeizurufen, und dachte, wichtig sei nur, dass er nicht entdeckt werde. In seine Überlegungen schloss er mit ein, dass schon allein das Herbeirufen von Hilfe für ihn gefährlich sei. Aus diesen Gründen nahm er den für möglich gehaltenen Tod der Frau billigend in Kauf und fuhr mit dem Kraftwagen davon. Nachdem er diesen nach etwa 200 m auf einem verschlammten Wege festgefahren hatte, begab er sich zu Fuß zur Wohnung einer Freundin. Frau ██████ wurde einige Stunden später tot aufgefunden.
Diese Feststellungen ergeben zunächst die Merkmale der versuchten (bedingt) vorsätzlichen Tötung. Den Angeklagten traf die Verpflichtung, für umgehende ärztliche Hilfe zu sorgen. Allerdings hat die Jugendkammer diese Rechtspflicht nicht ausschließen können, dass er annahm, bestehe für ihn nicht, weil er sich durch ihre Erfüllung der Gefahr aussetzte, als Täter des Raubüberfalles ermittelt zu werden. Diesen etwaigen Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 16, 155) hat sie indessen rechtsfehlerfrei als vermeidbar und damit für den Schuldspruch unerheblich angesehen. Da der Angeklagte im Besitz eines Kraftwagens war, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass er zu dem Zeitpunkt, als er sich dazu entschloss, die Frau hilflos liegen zu lassen, nach seiner Vorstellung nur auf diese – kommt es für den Tatbestand der versuchten Tötung an – in der Lage war, umgehend für ärztliche Hilfe zu sorgen.
Keinen Bedenken begegnet aber auch die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte sei des versuchten Mordes schuldig, weil er die von ihm für erforderlich gehaltene Hilfeleistung in Verdeckungsabsicht unterlassen habe. Diese Absicht ist mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar, denn sie setzt nicht die Gewissheit des Täters voraus, der von ihm erstrebte Zweck – Verdeckung der vorausgegangenen Tat – werde durch sein Verhalten erreicht werden. Sie wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Angeklagten nicht ein Handeln, sondern ein Unterlassen vorzuwerfen ist; auch dieses kann der Verdeckung dienen.
Zu der Frage, wann das bei bedingtem Tötungsvorsatz der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nur in der Entscheidung BGHSt 7, 287, 289 Stellung genommen. Der damalige Angeklagte hatte mit seinem Kraftwagen fahrlässig einen auf der Landstraße liegenden Betrunkenen überfahren und sich, ohne für eine ihm noch möglich erscheinende Hilfe zu sorgen, vom Unfallort entfernt, um der Aufdeckung seiner Täterschaft zu entgehen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verdeckungsabsicht verneint und hierzu ausgeführt, der Tod eines anderen müsse als Mittel zur Verdeckung der eigenen Straftat gewollt sein. Wem es nicht auf den Tod des Verletzten, sondern nur darauf ankomme, sich durch Flucht der Ermittlung als Täter zu entziehen, der setze den als möglich vorausgesehenen Tod des Verunglückten nicht als Mittel zur Verdeckung ein, sondern nehme ihn nur als Folge der Flucht in Kauf. Der Begriff des Verdeckens setze überdies ein „Zudecken“ der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen konnten. Wer die Pflicht zur Abwendung des tödlichen Erfolges seiner eigenen Straftat nur deshalb verabsäume, um seine Täterschaft nicht selbst aufzudecken, wolle somit die Tat nicht verdecken, sondern bloß dem Geschehen seinen Lauf lassen.
Dieser Fall ist jedoch, worauf bereits in BGHSt 15, 291, 293 f. hingewiesen worden ist, deshalb besonders geartet, weil es dem Täter nur darauf ankam, nicht durch Herbeiholen von Hilfe selbst zu seiner Ermittlung als Täter beizutragen. Mittel zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftat war nicht der Tod des Opfers, sondern allein die Flucht von der Unfallstelle; jener wurde vom Täter nur als unvermeidbare Folge der Flucht in Kauf genommen, nicht aber deshalb, weil er seiner Absicht, die Täterschaft zu verdecken, besonders dienlich gewesen wäre; denn der Verunglückte hatte offensichtlich keine den Täter persönlich belastenden Beobachtungen machen können. Im hier zu entscheidenden Fall unterließ der Angeklagte dagegen die Hilfeleistung nicht oder jedenfalls nicht nur, weil er sich dadurch nicht selbst als Täter des Raubüberfalles zu erkennen geben wollte, sondern deshalb, weil ihm an der Ausschaltung seines Opfers als Beweismittel gelegen war. Weil er von Frau ██████ sachdienliche Angaben über seine Person befürchtete, nahm er ihren Tod billigend in Kauf. Gerade der Tod sollte ihm also als Mittel dienen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Dass sich seine Überlegungen auch darauf erstreckten, allein schon das Herbeiholen von Hilfe sei für ihn gefährlich, schließt Verdeckungsabsicht nicht aus; denn diese braucht nicht der alleinige Antrieb zur Tat zu sein.
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird somit von den Urteilsfeststellungen getragen. Die Annahme, dass dieses Verbrechen und der versuchte besonders schwere Raub im Verhältnis der Tateinheit stünden, ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 7, 288), beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Die Entscheidung BGHSt 9, 135, in der ausgesprochen ist, dass zwischen beiden Verbrechen Tateinheit möglich sei, betrifft einen anderen Sachverhalt.
Die Nachprüfung des Strafausspruches hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Die Meinung der Revision, die Jugendkammer sei schon deshalb zur vollen Anrechnung verpflichtet gewesen, weil sie auf eine Jugendstrafe von zehn Jahren erkannt habe und eine bloße Teilanrechnung eine Überschreitung dieser höchstzulässigen Strafe bedeute, ist unzutreffend. Die Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe, sondern ein Mittel zur Sicherung des Strafverfahrens. Den Charakter einer Strafverbüßung gewinnt sie erst mit und nur im Umfang der Anrechnung, über die erst zu entscheiden ist, wenn die schuldangemessene Strafe feststeht (vgl. BGHSt 7, 214, 216). Die für die teilweise Nichtanrechnung gegebene Begründung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Jugendkammer die Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft auf den Angeklagten unrichtig beurteilt haben könnte. Der langen Dauer des Verfahrens hat sie durch ihre Entscheidung hinreichend Rechnung getragen.
Gemäß § 74 JGG hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |