Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/97
- Datum
- 20.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in öffentlicher Verhandlung vom Angeklagten nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter und im Sitzungsprotokoll genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wird durch das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung nicht berührt; der Angeklagte kann auf die Belehrung wirksam verzichten.
Das Vorliegen einer Absprache über das Verfahrensende begründet für sich genommen nicht die Unwirksamkeit eines daraus folgenden Rechtsmittelverzichts; die Rechtmäßigkeit der Absprache ist von der Wirksamkeit des individuellen Verzichts zu trennen.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden.
Das Sitzungsprotokoll hat nach § 274 StPO Beweiskraft für die in der Hauptverhandlung erklärten Verzichtserklärungen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 275/97 vom 20. Juni 1997 in der Strafsache gegen ██ Alisan, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████ in ██ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1997 gemäß §§ **349 Abs. 1, 46 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1997 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, dass er auf Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung verzichte; diese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.
Dieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (§ 274 StPO), ist wirksam.
Daran ändert es nichts, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; denn der Angeklagte kann auch auf die Belehrung verzichten (BGH NStZ 1984, 181, 329; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9) und hat dies im vorliegenden Falle getan. Dass ihm das Bewusstsein der Tragweite seiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.
Zwar hat er am 21. März 1997 eidesstattlich versichert, ihm sei nicht bewusst und auch nicht bewusst gewesen, dass er auf Rechtsmittel verzichtet habe oder haben solle; soweit er damit sein Erklärungsbewusstsein in Abrede stellt, ist diese Behauptung jedoch durch das Sitzungsprotokoll in Verbindung mit dem Vermerk des Vorsitzenden vom 10. April 1997 widerlegt. Gründe, weshalb er nicht gewusst haben sollte, was er erklärt und als seine Erklärung genehmigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Allerdings ist er türkischer Staatsangehöriger; ein Missverständnis infolge von Sprachschwierigkeiten scheidet indessen aus. Abgesehen davon, dass ihm die Verzichtserklärung übersetzt worden ist, lebt er seit langem in Deutschland, hat die deutsche Sprache erlernt und versteht sie – wie der Vorsitzende in seinem Vermerk hervorgehoben hat – gut.
Anhaltspunkte dafür, dass er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.
Soweit die Wirksamkeit seines Verzichts davon abhängt, dass er vorher Gelegenheit hatte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (BGHSt 18, 257, 258 f), war diesem Erfordernis Genüge getan; denn er erklärte den Verzicht erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wurde also insbesondere nicht, was den Verzicht unwirksam machen könnte (BGHSt 19, 101 ff), vom Vorsitzenden dazu gedrängt, eine entsprechende Erklärung noch vor Beratung mit seinem Verteidiger abzugeben (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Für die Annahme, dass sein Rechtsmittelverzicht durch eine Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung herbeigeführt worden wäre (so für den Fall einer vom Vorsitzenden außerhalb seiner Zuständigkeit gegebenen, nicht eingehaltenen Vollzugszusage: BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14 = NStZ 1995, 556; für Fälle schwerwiegender Willensmängel allgemein: BGHSt 17, 14, 18; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17), spricht nichts.
Der Verteidiger hat die Prozesssituation mit dem Angeklagten zweimal erörtert, bevor dieser sein Einverständnis erklärte. Danach gab der Vorsitzende in öffentlicher Verhandlung bekannt, dass Gespräche über eine „Abkürzung des Verfahrens“ stattgefunden hatten und das Urteil am selben Tag rechtskräftig werden solle. Dies wurde dem Angeklagten in seine Muttersprache übersetzt. Er nahm daraufhin erneut Rücksprache mit seinem Verteidiger und gab seine Zustimmung zu erkennen. Danach wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Damit war ihm eine hinreichende Überlegungsfrist eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass Gericht oder Verteidiger seinen Rechtsmittelverzicht durch unzulässige Willensbeeinflussung herbeigeführt hätten, bestehen nicht.
Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er – wie der Vorsitzende in seinem Vermerk dargelegt hat – Gegenstand einer außerhalb der Verhandlung getroffenen Absprache war, „die eine Abkürzung des Verfahrens durch eine einverständliche Erledigung“ in der Weise vorsah, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren verhängt und unter dieser Voraussetzung auf Rechtsmittel verzichtet werde.
Die Unzulässigkeit einer derartigen Absprache (BGH Wistra 1996, 68 = StV 1996, 129; BGHSt 42, 46, 48) berührt die Wirksamkeit des absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts nicht. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die allgemein oder im Einzelfall der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Missbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die gegen die Zulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis sprechenden Bedenken ergeben sich aus einer Reihe tragender Grundsätze des Strafverfahrens, namentlich dem Gebot umfassender Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO), dem Prinzip der freien Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 261 StPO), der Garantie der richterlichen Unparteilichkeit (§ 24 StPO), dem Erfordernis schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB), der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) und der Gewährleistung eines insgesamt rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1987, 2662). Keines dieser Bedenken, deren Gewicht in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern ist, steht der rechtlichen Anerkennung des auf eine – auch unzulässige – Absprache folgenden, ihr entsprechenden Rechtsmittelverzichts entgegen.
Dessen Beurteilung unterliegt anderen Maßstäben: Es soll in die freie Entscheidung des Angeklagten gestellt sein, ob er ein gegen ihn ergangenes Urteil anfechten, unangefochten lassen oder durch Erklärung eines Rechtsmittelverzichts annehmen will. Diese Freiheit muss ihm auch dann erhalten bleiben, wenn das Urteil auf einer unzulässigen Absprache beruht und sich der Rechtsmittelverzicht als deren Einlösung darstellt. Auf die Art, wie der Verzicht zustandegekommen ist, kommt es insoweit nicht an; der Bundesgerichtshof hat auch schon in anderen Fällen, in denen dem Rechtsmittelverzicht eine Absprache vorausgegangen war, die vom Angeklagten abgegebene Verzichtserklärung ohne weiteres für wirksam gehalten (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1991 – 2 StR 230/91). Davon abzugehen, besteht kein Anlass.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17). Die gleichwohl eingelegte Revision muss daher als unzulässig verworfen werden.
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so dass auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.
Jahnke RiBGH Theune ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Rothfuß | ||
| Detter |