Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 275/93
Datum
16.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten in der Revision das Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH gab der Sachrüge statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen unklarer und lückenhafter Sachverhaltsdarstellung sowie Beweiswürdigung zur neuen Verhandlung zurück. Fehlende Feststellungen betreffen u.a. Zahlvorgänge, Verhalten des Verletzten und Umstände der Anzeige.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Sachverhaltsdarstellung oder die Beweiswürdigung der Strafkammer unklar oder lückenhaft ist und dadurch eine revisionsgerichtliche Prüfung verhindert wird.

2

Der Tatrichter hat alle Umstände zu erörtern, die eine andere Deutung des Geschehens ermöglichen, insbesondere solche, die das Vorliegen des Tatbestands in Frage stellen (z. B. freiwillige Zahlung, Mitursächlichkeit des Opfers).

3

Sind aus den Feststellungen mehrere Deutungen möglich, muss das Tatgericht offenkundige Widersprüche und erklärungsbedürftige Punkte (z. B. Bezahlvorgänge, Verhalten des Verletzten, Zeitpunkt und Anlass der Anzeige) ausdrücklich würdigen und ausschließen.

4

Zur tragfähigen Verurteilung wegen Raubes müssen Zeitpunkt, Urheberschaft und Umstände der Wegnahme sowie alternative Erklärungen durch das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 9. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 275/93 vom 16. Juni 1993 in der Strafsache gegen

1. Guido Ludwig, geboren am ██ 1959 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ohne festen Wohnsitz,

2. Klaus, geboren am ████ ████ 1963 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Josef, geboren am ██████ in █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung teilweise unklar und lückenhaft sind.

1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die drei Angeklagten in der Nähe des "Plus-Marktes" ihren Bekannten ███ getroffen. Dieser hatte kurz zuvor beim Arbeitsamt 400 DM Arbeitslosenhilfe abgeholt, außerdem hatte er noch etwa 70 DM Restgeld im Geldbeutel und wollte nunmehr im Plus-Markt Einkäufe tätigen.

Nachdem die drei Angeklagten erfahren hatten, dass ██ im Besitz von derart viel Geld war, verabredeten sie, im "Plus-Markt" alkoholische Getränke auf Kosten von ███ zu kaufen und den Alkohol in der Wohnung der Angeklagten ██ und ███ über der Gaststätte "Litfaß" gemeinsam zu trinken. In der Wohnung trafen sie um die Mittagszeit ein. Sie tranken dann von den mitgebrachten Getränken, nämlich Bier, Wodka, Viez (Apfelwein) und zwischenzeitlich im "Litfaß" von ██ eingekauftem Bier bis gegen 18.00 Uhr zu einzelnen nicht mehr feststellbaren Mengen Alkohol.

███, der die Verabredung vor dem "Plus-Markt" mitbekommen hatte, erschien am späten Nachmittag in der Wohnung (zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern), setzte sich zu den Übrigen und trank eine Flasche Bier. Nach dem Eintreffen des Angeklagten ██ verabredeten die Angeklagten, dem Zeugen ██ Geld auch unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. ██ bedrohte ███ mit einem Rasiermesser, alle drei Angeklagten schlugen und traten ihn. ███ gelang es, ██ den Geldbeutel mit dem darin befindlichen Geld aus der Gesäßtasche zu ziehen und das Geld – etwa 400 DM – mit den beiden anderen zu teilen. Anschließend begab sich ██ zu Fuß in das Krankenhaus. Von dem behandelnden Arzt "auf die Verletzungen angesprochen, erklärte der Zeuge ███, er habe sie von einer Schlägerei". Gegen 21.00 Uhr verließ ███ entgegen ärztlichem Rat das Krankenhaus. Er ging zu der Wohnung der Angeklagten ███ und ██ zurück und wollte mit ihnen über den Verbleib des Geldes reden. Er wurde in die Wohnung eingelassen ... Die Angeklagten █████ und ██ sowie der Zeuge ███ setzten sich zusammen und man trank, sang und feierte bis ca. 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr nachts. Sodann ließ sich der Zeuge ██ mit einem Taxi nach Hause fahren.

2. Die Angeklagten räumen ein, dass ██ geschlagen worden sei. Sie leugnen aber, ihm Geld entwendet oder ihn mit einem Rasiermesser bedroht zu haben; insbesondere hierzu machen sie unterschiedliche Angaben. Die Einlassungen der Angeklagten ████ und ██ werden von der Strafkammer ohne Rechtsfehler als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen beurteilt. ███ hat erklärt, ██ habe alle Getränke bezahlt, er habe an diesem Tag die "Spendierhosen" angehabt. Streit sei aufgekommen wegen einer früheren "Haftsache" – ein von ████ und ██ gemeinsam begangener versuchter Einbruchsdiebstahl –, in die ███ ihn "hineingezogen" habe. Die Strafkammer nimmt an, dass die frühere Straftat vor dem eigentlichen Tatgeschehen zur Sprache gekommen, aber nicht Anlass für den Überfall gewesen sei.

3. Die Strafkammer hat bei ihrer Annahme, die Angeklagten hätten ██ nicht nur misshandelt, sondern auch beraubt, maßgebliche Umstände unerörtert und möglicherweise unberücksichtigt gelassen:

Der Sachverhaltsschilderung muss entnommen werden, dass bereits die im "Plus-Markt" gekauften Getränke von ███ selbst oder mit seinem von ihm zur Verfügung gestellten Geld bezahlt wurden. Dass ███ und ██ zunächst mit eigenem Geld bezahlt und schon dabei vorgehabt hätten, sich dieses später mit Gewalt von ██ wiederzubeschaffen, ergeben die Urteilsausführungen nicht. ████ war dann auch von Anfang an beim gemeinsamen Trinken dabei und hat, ohne dass eine weitere Vereinbarung ersichtlich ist, in der Folgezeit in der unterhalb der Wohnung befindlichen Gaststätte weiteres Bier gekauft. Mangels entgegenstehender Feststellungen muss den Urteilsgründen entnommen werden, dass auch die in der Zeit von etwa 21.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Morgens konsumierten Getränke aus dem Nachmittagseinkauf mit dem Geld von ███ stammten.

Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hat sich ████ im Anschluss an die ärztliche Behandlung erneut in die Wohnung der Angeklagten ███ und ██ begeben, weil er "mit den Angeklagten über den Verbleib des Geldes reden" wollte. In der polizeilichen Vernehmung hatte er angegeben, er habe den Angeklagten ██████ unterwegs getroffen und dieser habe ihm für den Fall einer Anzeige bei der Polizei Schläge angedroht. Es fehlt jede Erörterung dazu, weshalb er sich gleichwohl in die Wohnung begeben hat und, wie mangels anderslautender Feststellungen zugunsten der Angeklagten angenommen werden muss, sich dann nicht um den Verbleib des Geldes gekümmert, sondern unmittelbar mit den beiden Angeklagten sechs Stunden lang gefeiert und getrunken hat.

Die Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, wie die Rückfahrt des ███ mit dem Taxi bezahlt wurde, nachdem ihm das gesamte verbliebene Geld weggenommen worden war, sowie ob er sich gegenüber Familienangehörigen dafür rechtfertigen musste, dass er, der ursprünglich Einkäufe tätigen wollte, ohne die abgeholte Arbeitslosenhilfe nach Hause kam.

Offen bleibt schließlich, wann, durch wen und aus welchen Gründen es zur Anzeige kam, obwohl ██ sich letztlich in bestem Einvernehmen mit den Angeklagten ████ und ██ befunden hatte.

Diese Umstände hätte die Strafkammer mitberücksichtigen und erörtern müssen. Ohne deren ausdrückliche Würdigung ist die Möglichkeit, dass ██ mehr als 70 DM freiwillig ausgegeben und die Anzeige wegen Raubes nur zu seiner Rechtfertigung gegenüber Angehörigen erstattet hat, nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

JahnkeDetterStreck
MaierBode
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