Revision gegen Verurteilung wegen Raubes verworfen – Hinweis bei Wegfall des Erschwerungsgrundes nicht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/59
- Datum
- 25.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesonderter Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist entbehrlich, wenn das mildere Gesetz nur deshalb zur Anwendung kommt, weil ein im Eröffnungsbeschluss angenommener erschwerender Umstand infolge der Hauptverhandlung wegfällt.
Die Feststellung der zur Vollendung des Raubes erforderlichen Wegnahme kann sich aus der Aussage des Verletzten und der Feststellung des Fehlens zuvor vorhandenen Geldes nach Wiedererlangen des Bewusstseins ergeben.
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsfeststellungen sind grundsätzlich unzulässig; das Revisionsgericht greift nur bei besonderen und erheblichen Zweifeln oder offensichtlichen Aufklärungsmängeln ein.
Die Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens ist nur erforderlich, wenn wegen besonderer und erheblicher Zweifel die abschließende Beurteilung dem Tatrichter mangels eigener Sachkunde nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Josef D. █████ aus ███, dort geboren am █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. September 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 11. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrechtlich macht sie geltend, dass Anklage und Eröffnungsbeschluss auf Straßenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB lauten, der Angeklagte aber wegen einfachen Raubes verurteilt worden sei, ohne dass ihn das Gericht vorher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen habe.
Dies trifft an sich zu. Indessen bedarf es eines solchen Hinweises dann nicht, wenn das mildere Strafgesetz nur deshalb zur Anwendung kommt, weil ein erschwerender Umstand, den der Eröffnungsbeschluss annimmt, auf Grund der Hauptverhandlung wegfällt (RGSt 55, 309; vgl. auch RG DR 1942 Nr. 878; DR 1944, 160 Nr. 19). So war es hier, so dass die Verfahrensbeschwerde der Revision nicht durchdringen kann.
2. Sachlichrechtlich behauptet die Revision, die zum Tatbestand des vollendeten Raubes notwendige Wegnahme eines fremden Gegenstandes sei nicht festgestellt. Die Strafkammer ziehe in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich den Schluss, dass der Verletzte R. im Zeitpunkt der Tat noch Geld in der Manteltasche gehabt habe.
Dieses Vorbringen der Revision widerspricht dem Sachverhalt des Urteils. Die Strafkammer kommt auf Grund der Aussage des Verletzten als Zeuge zu dem Ergebnis, dass ihm bei dem Überfall sein Geld abgenommen worden ist und er nach Wiedererlangen des Bewusstseins das Fehlen des ursprünglich in der Manteltasche verwahrten Geldes festgestellt hat. Bestärkend fügt die Strafkammer im Urteil hinzu, es sei nicht der kleinste Anhalt dafür gegeben, dass dem Verletzten R. das Geld schon vor dem Überfall abhanden gekommen sein könnte.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen sie die Glaubwürdigkeit des Zeugen R. angreift und die Anhörung eines weiteren Sachverständigen dazu verlangt. Denn die Beurteilung der Persönlichkeit eines erwachsenen Zeugen sowie des Wertes seiner Aussage, der Stärke seines Erinnerungsvermögens und der Frage, ob er die Fähigkeit der Einsicht in das Geschehen in seiner Umwelt hatte, auch denkgesetzlich zuverlässig mit seiner Aussage auf seinen Wahrnehmungen aufbaut, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nur bei besonderen und erheblichen Zweifeln in der einen oder anderen Hinsicht, deren abschließende Beurteilung dem Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde nicht möglich ist, kann Veranlassung bestehen, das Gutachten eines Sachverständigen zu erheben. Das hat die Strafkammer hier getan, indem sie den Gerichtsarzt dazu vernahm. Dass sie darüber hinaus noch einen weiteren Sachverständigen hätte heranziehen müssen, weil der gehörte Sachverständige nicht ausreichend fachkundig gewesen sei, ist dem Sachverhalt des Urteils und den Ausführungen der Strafkammer dazu nicht zu entnehmen, so dass die Rüge der Revision, die insoweit mangelnde Sachaufklärung geltend macht, keinen Erfolg haben kann.
Da auch in sonstiger Hinsicht die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat, durch den der Angeklagte benachteiligt ist, muss seine Revision verworfen werden.
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |