Revision wegen Verfahrensfehlern bei Zeugenvernehmung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/89
- Datum
- 09.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Angeklagte während der Vernehmung einer zentralen Belastungszeugin aus dem Sitzungssaal entfernt und die Zeugin anschließend unvereidigt entlassen, begründet die nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten über den Aussageinhalt einen Verfahrensfehler.
Wenn das Urteil im Wesentlichen auf der Aussage einer Zeugin beruht, sind die Vorschriften über deren Vernehmung und gegebenenfalls Vereidigung besonders streng zu beachten; ihre Missachtung kann die Verwertbarkeit der Aussage beeinträchtigen.
Eine Verfahrensrüge ist begründet, wenn durch die Verletzung der Vorschriften über Entfernung des Angeklagten und die Zeugenvernehmung entscheidungserhebliche Verfahrensmängel entstanden sind, die die Verlässlichkeit der Tatfeststellung in Frage stellen.
Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, hat der Revisionssenat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 275/89 in der Strafsache gegen ██ Tarig aus █████ ███, geboren am ███ 1956 in [REDACTED] (Pakistan), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Begründet ist die Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 230, 247 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat die Verurteilung des bestreitenden (UA S. 13) Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussage der Geschädigten gestützt (UA S. 13).
Während ihrer Vernehmung war der Angeklagte auf Grund gerichtlichen Beschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt (SA Bl. 158). Die Zeugin blieb nach Abschluss ihrer Vernehmung auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder zur Verhandlung zugelassen und über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet (SA Bl. 161).
Das war rechtsfehlerhaft (BGH Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 2 StR 635/82 = NStZ 1983, 181; Beschluss vom 3. Oktober 1985 – 1 StR 392/85 = NStZ 1986, 133; Beschluss vom 15. Januar 1987 – 1 StR 678/86 = NStZ 1987, 335; Urteil vom 11. Mai 1988 – 3 StR 89/88).
Dem schließt sich der Senat an.
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