Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung zur alkoholbedingten Schuldminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 275/86
Datum
13.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung verurteilt. Die Revision gegen den Schuldspruch blieb ohne Erfolg, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge starken Alkoholkonsums mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt; es fehlten konkrete Feststellungen zum Rauschgrad und zu vergleichbaren Vorverhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge Rausches ist regelmäßig eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen; von ihr darf nur abgesehen werden, wenn schulderhöhende Umstände die mindere Schuld ausgleichen.

2

Das schuldhafte Sichberauschen gleicht die mindere Schuld nur dann aus, wenn der Täter damit rechnen musste, unter Alkoholeinwirkung Straftaten zu begehen, die in Art, Ausmaß und Intensität mit der vorgeworfenen Tat vergleichbar sind.

3

Die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung wegen Alkoholisierung setzt konkrete Feststellungen des Gerichts zum Grad der Berauschung und ggf. zur einschlägigen Vorgeschichte voraus; pauschale Hinweise auf bekannte Neigung zur Aggressivität genügen nicht.

4

Bei rechtsfehlerhafter Begründung des Strafausspruchs ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 4. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 275/86 in der Strafsache gegen Peter Uwe ███ Ingwer, geboren am █, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat bei dem infolge starker Alkoholisierung (2,9 ‰ bis 3,3 ‰) in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es führt hierzu aus, der Angeklagte habe gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss gereizt und aggressiv werde und sich leichter zu strafbaren Handlungen hinreißen lasse. Das genügt hier nicht.

In dem jetzt abzuurteilenden Fall hat der Angeklagte zunächst sein Opfer längere Zeit misshandelt, wobei mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Angriffe durch fürsorgliche Handlungen des Angeklagten zugunsten der Verletzten und ihres Kindes unterbrochen wurden. Dann schlug er der Frau eine Sektflasche in den Nacken und würgte sie erneut. Später rief er auf ihre Bitte den Notarzt an und drängte ihn, sofort zu kommen.

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit führt regelmäßig zu einer Strafrahmenmilderung, von der nur bei einem Ausgleich der minderen Schuld durch schulderhöhende Momente abgesehen werden darf. Die vom Landgericht angeführten Gründe reichen hierfür nicht aus. War die Schuldfähigkeit eines Täters infolge genossenen Alkohols erheblich vermindert, dann kann das schuldhafte Sichberauschen die mindere Schuld nur dann ausgleichen, wenn der Angeklagte damit rechnen musste, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die mit der ihm jetzt vorgeworfenen Tat nach Art, Ausmaß und Intensität vergleichbar sind (vgl. BGH Beschluss vom 28. Oktober 1985 – 3 StR 189/85).

Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat das Landgericht nicht dargelegt. Auch aus der Schilderung der Vorstrafen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte bereits ähnlich schwere Taten unter Alkoholeinfluss begangen hat und deshalb damit rechnen musste, sich erneut zu einer derartigen Tat hinreißen zu lassen. Das gilt auch für seine Verurteilungen wegen Vollrauschs (zugrunde lag Widerstand gegen Polizeibeamte), Diebstahls und Körperverletzung. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob und gegebenenfalls wie stark der Angeklagte bei der Begehung der Körperverletzung unter Alkoholeinfluss stand.

TheuneHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung zur alkoholbedingten Schuldminderung — Themis