Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Urteilszustellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/80
- Datum
- 10.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die einmonatige Frist zur Begründung der Revision beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils an den Verteidiger.
Eine Zustellung des Urteils ist nicht wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis nicht vom tatsächlich bestellten Pflichtverteidiger oder dessen wirksamer Vertreter unterzeichnet ist.
Die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch einen Sozius begründet ohne ausdrückliche Vertretungsmacht keine wirksame Zustellung an den Pflichtverteidiger.
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet werden und damit zur Aufhebung einer landgerichtlichen Verwerfung der Revision führen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Khaled Ibrahim ███ (SC) aus ████, geboren ███████████ 1954 in ████ (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Januar 1980, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 27. Dezember 1979 in einer vom Verteidiger nicht unterzeichneten und mithin formwidrigen Schrift eingereicht worden seien. Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung des Revisionsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Begehren kann in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1959 - 1 StR 422/59) und führt so zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die einmonatige Frist zur Begründung der Revision nicht abgelaufen. Die Frist hat noch nicht zu laufen begonnen, da das Urteil bisher nicht wirksam zugestellt worden ist. Die vom Vorsitzenden an den Pflichtverteidiger veranlasste Urteilszustellung wurde nicht ordnungsgemäß bewirkt. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht vom Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt ████, sondern von dessen Sozius, Rechtsanwalt ███████, unterzeichnet. Rechtsanwalt ███████ konnte den vom Gericht bestellten Verteidiger nicht wirksam vertreten (Löwe/Rosenberg - Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 10 zu § 142 StPO; KMR-Müller, 7. Aufl. Rdn. 7 zu § 142 StPO; Kleinknecht, 34. Aufl. Rdn. 3 zu § 145a StPO). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Rechtsanwälte ██████, ████████ und von █████████ zunächst angezeigt hatten, den Angeklagten zu verteidigen. Rechtsanwalt ██████ beantragte nämlich später mit Vorlage der Vollmacht, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Auch dieses Schreiben sowie die vorgelegte Vollmacht führten im Briefkopf wiederum die drei genannten Anwälte auf. Aus ihm ergab sich zweifelsfrei, dass Rechtsanwalt █████ künftig allein als Pflichtverteidiger des Angeklagten auftreten sollte. Es bestand hier auch keine Veranlassung, einen Pflichtverteidiger neben einem Wahlverteidiger zu bestellen. Der Antrag, Rechtsanwalt █████ zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthielt die Erklärung, dass die ursprünglich angezeigte Wahlverteidigung mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger enden sollte (vgl. Löwe/Rosenberg - Dünnebier, 23. Aufl. Rdn. 4 zu § 141 StPO).
Selbst wenn Rechtsanwalt ███████ nach der Bestellung von Rechtsanwalt █████ zum Pflichtverteidiger Wahlverteidiger des Angeklagten geblieben und als solcher ermächtigt gewesen sein sollte, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen, wäre das Urteil nicht wirksam zugestellt, da der Vorsitzende keine Zustellung an Rechtsanwalt ███████ veranlasst hatte und diese auch nicht an ihn, sondern an Rechtsanwalt █████ gerichtet war. Nach allem ist der angefochtene Beschluss gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben.
| Maier | Meßl | Theune | |||
| Miller | Niemöller |