Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Hehlereiverurteilung wegen möglicher Mittäterschaft am Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 27/58
Datum
29.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Sachhehlerei verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Umladung veranlasste, den Abtransport organisierte und Tatherrschaft ausübte, sodass eine Mittäterschaft am Diebstahl in Betracht kommt. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat ist nach § 265 StPO unzulässig; deshalb ist eine neue Verhandlung erforderlich. Bei erneuter Verurteilung sind Rückfallvoraussetzungen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachhehlerei setzt voraus, dass die Vortat bereits beendet ist und die Sache außerhalb der Herrschaft des ursprünglichen Täters steht.

2

Wer durch Beschaffung der Transportmittel, Veranlassung der Umladung und Ausübung entscheidenden Einflusses die Wegnahme mitgestaltet und Tatherrschaft ausübt, ist als Mittäter des Diebstahls zu beurteilen.

3

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch des Tatgerichts nicht in einen anderen Straftatbestand abändern; § 265 StPO gebietet bei diesbezüglicher Unsicherheit Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Bei einer erneuten Verurteilung wegen Diebstahls sind die Voraussetzungen eines Rückfalls zu prüfen; das Verbot der Strafmehrerhöhung nach § 358 Abs. 2 StPO hindert nicht die Anwendung eines materiell schwereren Gesetzes.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. März 1957

Rubrum

2 StR 27/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Paul [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1918 in [REDACTED], wegen Sachhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung der Entscheidung, soweit er verurteilt worden ist.

Der Verurteilung liegt in beiden Fällen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilte Mechaniker [REDACTED] hatte jeweils erfahren, dass Transportfirmen den Auftrag erhalten hatten, je eine Ladung [REDACTED] vom Gelände der Firma [REDACTED] im Duisburger Außenhafen abzuholen. [REDACTED] näherte sich in beiden Fällen den mit dem Transport beauftragten Kraftfahrern und überredete sie, unterwegs an einer vereinbarten Stelle zu halten und einen Teil der Ladung zwecks Verkaufs in einen anderen Lastwagen umzuladen. Er bestellte dann den Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts sogleich die Unrechtmäßigkeit des Erwerbs erkannte, mit der Aufforderung, etwa 2 Tonnen [REDACTED] jeweils in Empfang zu nehmen, an die verabredeten Stellen.

Dieser ließ jeweils einen Lastkraftwagen des früheren Mitangeklagten [REDACTED] an den verabredeten Treffpunkt fahren und fuhr gleichzeitig mit seinem Personenkraftwagen dorthin. Während [REDACTED] und die Lastkraftfahrer die Umladung vornahmen, blieb er selbst in seinem PKW, um zu verhindern, dass seine Beteiligung an der Sache von Dritten beobachtet werde. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen Sachhehlerei nicht bestehen bleiben, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Vortat bereits beendet war, als der Angeklagte die Ware an sich brachte, oder ob er als Mittäter am Diebstahl der Ware in Frage kommt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich jeweils die Ware während des Transports im Mitgewahrsam des Inhabers des Transportunternehmens. Denn in beiden Fällen war den Fahrern ein genauer Fahrtweg vorgeschrieben worden, um den Transport notigenfalls noch unterwegs erreichen und umleiten zu können. Mit der von [REDACTED] veranlassten „Abzweigung“ eines Teils der Ware zum Zwecke der Verwendung in eigenem Interesse wurde also der Mitgewahrsam des Inhabers des Transportunternehmens gebrochen, mithin ein Diebstahl begangen. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte, der dem [REDACTED] bereits die Abnahme des zu stehlenden Gutes zugesagt, seinerseits den zur Fortschaffung der Beute bestimmten Lastwagen beschafft hatte, die Wegnahme des Guts und Verladung auf den seinen Weisungen unterworfenen Lastwagen beobachtete und die weiteren Transportanweisungen gab, am Diebstahl teilnahm, und zwar als Mittäter, weil er mit den anderen Beteiligten die Tatherrschaft ausübte. Auch sein Vorsatz ging dahin, durch die „Abzweigung“ und Umladung der Ware fremdes Gut zu stehlen. Ohne seinen entscheidenden Einfluss wäre es zu den Taten, so wie sie durchgeführt wurden, nicht gekommen. Er ist deshalb nach den bisherigen Feststellungen nicht der Hehlerei, sondern des Diebstahls schuldig. Einer Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat steht indessen § 265 StPO entgegen. Das Urteil ist deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufzuheben.

Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls werden die Rückfallvoraussetzungen zu prüfen sein. Wenn auch nach § 358 Abs. 2 StPO weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe erhöht werden dürfen, so steht die Vorschrift der Anwendung des an sich schwereren Strafgesetzes nicht im Wege (RGSt 67, 236 ff).

Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Busch Baldus ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

Schalscha
Dr. Menges
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