Revision: Herabstufung versuchte Erpressung zu versuchter Nötigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/74
- Datum
- 28.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine versuchte Erpressung setzt einen unmittelbaren Anfang der Tatausführung voraus; bloße Vorbereitungshandlungen, mit denen der Täter nur in der Person eines Dritten ein späteres ‚Werkzeug‘ beschaffen will, begründen keine versuchte Erpressung.
Bei der Abgrenzung von Erpressung und Nötigung ist auf das verfolgte Ziel und das konkrete Tatbild abzustellen; wenn das Verhalten primär darauf gerichtet ist, ein Verhalten zu erzwingen und keine unmittelbare Vermögensverschaffung bezweckt wird, ist Nötigung anzunehmen.
Revisionsrechtliche Feststellungen zur falschen Subsumtion sind durch Linderung des Schuldspruchs zu korrigieren; insoweit aufzuhebende Strafaussprüche sind zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Qualifikation einer Handlung als straflose Vorbereitung schließt die Annahme einer versuchten Tat aus, wenn der erforderliche unmittelbare Tatbeginn nicht erreicht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 275/74
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Leitsatz
in der Strafsache gegen den Hans Hubert aus █████, geboren am █████ ████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. November 1973 a) im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte im Falle K___) (Nr. 4 der Urteilsgründe) nicht der versuchten Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig ist, b) im Strafausspruch hierzu und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Falle 4 versucht, die Prostituierte ████ ██████ durch Misshandlungen und Androhung von Schlägen zu nötigen, a) auf eine andere Person einzuwirken, damit diese eine Strafanzeige gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zurücknehmen sollte, b) ihrem Freund auszurichten, er solle einem in einer Strafanstalt einsitzenden Bekannten des Angeklagten Geld geben, anderenfalls werde er von ihm verprügelt werden.
Zu b) hat die Strafkammer versuchte Erpressung zum Nachteil des Freundes angenommen. Insoweit ist jedoch lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung gegeben, weil der Angeklagte nur erfolglos versucht hat, sich in der Person der Prostituierten ein Werkzeug für die später auszuführende Erpressung zu beschaffen. Die Tatbestände zu a) und b) bilden deshalb nur eine einheitliche versuchte Nötigung zum Nachteil der Prostituierten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend gelindert. Das hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs für diesen Fall und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neu zu befinden.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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