Revisionen wegen fahrlässiger Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/73
- Datum
- 14.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen zur Verletzung der Sorgfaltspflicht durch Zulassung ungeeigneter oder unerfahrener Arbeitskräfte sind zulässig, wenn sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben; hierfür bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens.
Die Verneinung der Vermeidbarkeit eines Glimmbrandes kann der Tatrichter aus den Umständen und der offensichtlichen Erwärmung der Umgebung folgern; Augenschein oder Sachverständigenbeweis sind nur dann geboten, wenn daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann.
Revisionsrechtliche Rügen, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung oder Wertung angreifen, sind unbegründet, sofern keine Rechtsfehler oder unzulässige Beeinflussungen der Tatsachenfeststellung vorliegen.
Bei mehreren Tätern kann das Ausmaß des jeweiligen Verschuldens unterschiedlich bewertet werden; eine geringere Beteiligung eines Angeklagten steht der Verurteilung wegen Mitschuld nicht entgegen.
Die Strafzumessung ist nur dann zu beanstanden, wenn der Tatrichter erkennbare Fehler in der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze gemacht oder wesentliche Umstände übersehen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den ███████████ ████ B █████ aus ██████, geboren 1931 in ██ ██████, den Maurer ██████, geboren ████ 1932 in ██████, ██████████████████ Ernst H █████ aus ██████, geboren 1938 in ████,
wegen fahrlässiger Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Schauenburg,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Februar 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu Geldstrafen verurteilt. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
1. Nur der Angeklagte ██████ bemängelt das Verfahren.
Soweit seine Aufklärungsrügen davon ausgehen, dass das Urteil ihm unrichtige Auswahl der Bauunternehmer zur Last lege, sind sie gegenstandslos, weil ihm ein solcher Vorwurf nicht gemacht wird. Zwar sagt das Urteil einmal, dem Angeklagten ███ sei es gleichgültig gewesen, wer die Schweißarbeiten ausführte. Wie sich jedoch zweifelsfrei aus dem Zusammenhang ergibt, wirft die Strafkammer ihm damit vor, er habe seine Pflichten als örtlicher Bauleiter dadurch verletzt, dass er die Durchführung der gefährlichen Schweißarbeiten durch unausgebildete und unerfahrene Kräfte zugelassen habe. Zu einer solchen Feststellung bedurfte es keines Sachverständigen.
Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Brand bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt verhindert worden wäre. Zwar können Glimmbrände oft längere Zeit für das Auge unerkannt bleiben. Mit Recht führt die Strafkammer jedoch aus, dass die erhitzten Stellen und ihre gefährdete Umgebung nach Beendigung der Arbeit so lange beobachtet werden müssen, bis an ihnen eine Übertemperatur nicht mehr wahrgenommen werden kann. Dass aber der Glimmbrand der Fachwerkbalken die Umgebung merklich erwärmt haben muss, liegt auf der Hand. Die Beiziehung eines Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme drängte sich deshalb nicht auf.
Auch die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung keinen Anlass zu einem entsprechenden Beweisantrag gesehen.
2. Teils greifen die Ausführungen zu den Sachrügen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig an, teils gehen sie von Sachverhalten aus, die zu den festgestellten Vorgängen in Widerspruch stehen. Die Urteilsausführungen ergeben einwandfrei, dass jeder Angeklagte seine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Brand fahrlässig mitverursacht hat. Das gilt auch für den Angeklagten ███████, wenn auch sein Verschulden geringer als das der anderen Angeklagten war. Es bestand darin, dass er sich nicht – durch Besichtigung oder Befragung – Gewissheit über den Umfang der von dem Mitangeklagten █████████ verbotswidrig durchgeführten Schweißarbeiten verschaffte.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
| Kirchhof | Schumacher | Schauenburg | |||
| Willms | Baumgarten |