Treffer
BGH Urteil

Zeugenbelehrung: Vorsitzender darf Belehrung nicht einem Dritten überlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 27/56
Datum
07.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler bei der Vernehmung der Zeugin Annemarie. Das BGH beanstandet, dass der Vorsitzende die weitergehende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht einem Jugendamtsvertreter überließ und zudem eine polizeiliche Vernehmung vor der zusammenhängenden Aussage verlesen wurde. Wegen dieser Mängel hob der Senat die Verurteilungen, die auf dieser Zeugenaussage beruhten, auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Richter muss die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht selbst vornehmen; die Überlassung dieser Pflicht an einen Dritten ist unzulässig.

2

Die richterliche Belehrung hat so klar zu sein, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann; der Richter darf durch die Belehrung nicht auf die Entscheidung des Zeugen einwirken.

3

Vorlegung oder Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften vor der zusammenhängenden freien Schilderung durch den Zeugen verletzt § 69 StPO und ist unzulässig.

4

Beruht das Urteil auf einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungs- oder Verfahrenspflichten erlangt wurde, kann das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7. Mai 1955

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

§ 52 Abs. 2 StPO

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ███ aus ████, geboren am █████████ in ███ ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████████████ ███

Leitsatz

Der Vorsitzende darf die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht einem Dritten überlassen.

Aktenzeichen: 2 StR 27/56

Urteil des BGH vom 7. Juni 1956

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Mädchen unter 14 Jahren und wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung an einer Frau verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Strafbare Handlungen gegenüber Annemarie ████

1.) Das Vorbringen, die Sitzungsniederschrift sei mangelhaft und daher nicht beweiskräftig, ist eine reine Protokollrüge, die die Revision nicht zu begründen vermag. Sie wäre nur von Bedeutung, falls die Revision einen Verfahrensverstoß behauptete, der infolge der fehlenden Beweiskraft einer mangelhaften Sitzungsniederschrift nicht bewiesen werden könnte (RGSt 68, 272). Dies ist jedoch nicht der Fall; die Revision stützt vielmehr ihre Verfahrensrügen auf die Sitzungsniederschrift.

2.) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist offensichtlich unbegründet. Gerichtsreferendar von ███████ durfte bei der Beratung und Abstimmung nach § 193 GVG zugegen sein, auch wenn er Protokollführer war (RGSt 18, 161; OGHSt 2, 62). Dass der Vorsitzende seine Anwesenheit nicht gestattet hat, behauptet die Revision nicht.

3.) Zutreffend rügt zwar die Revision, dem Angeklagten sei rechtlich fehlerhaft die Aussage der Annemarie █████ vor der Polizei vorgehalten worden, bevor festgestellt wurde, dass diese insoweit zur Aussage in der Hauptverhandlung bereit sei (BGHSt 2, 110). Hierauf beruht jedoch das Urteil nicht, da Annemarie hierüber später die Aussage nicht verweigerte und das Urteil sich auf ihre Bekundung stützt.

4.) Dagegen ist die Rüge begründet, die als Zeugin vernommene Annemarie █████ sei über ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, nicht ordnungsgemäß belehrt worden:

Die Sitzungsniederschrift stellt zur Vernehmung von Annemarie █████ u. a. fest:

"Die Zeugin erklärte nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht: Ich will aussagen.

Da sich während der Befragung der Zeugin auf Grund ihrer Antwort in Verbindung mit ihrem Schreiben Bl. 3 d. A. Bedenken ergaben, dass sie möglicherweise die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht richtig verstanden haben könnte, wurde sie nochmals eingehend belehrt. Der Vorsitzende machte ihr das Zeugnisverweigerungsrecht an folgendem Beispiel klar:

Wenn sie (die Zeugin) etwa ihre Mutter beim Stehlen beobachtet hätte, würde ihre Mutter trotz deren Bestreiten überführt und bestraft werden können, wenn sie (die Zeugin) dem Gericht die Wahrheit entsprechend, wozu sie als Zeugin verpflichtet ist, ihre Beobachtung mitteilen würde. In einem solchen Falle brauche sie jedoch nicht auszusagen.

In Unterbrechung der Sitzung wurde darauf der Zeugin Gelegenheit gegeben, sich ihre Entscheidung nochmals zu überlegen. Es wurde ihr anheimgegeben, falls ihr etwas über ihr Recht zur Zeugnisverweigerung nicht klar sei, sich bei der Vertreterin des Jugendamtes, Frau █████████████████████, zu befragen.

Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Der Vertreterin des Jugendamtes █████, Frau █████████████████████, wird die Anwesenheit gestattet.

Nach Fortsetzung der Verhandlung erklärte die Zeugin, dass sie die Belehrung verstanden habe und aussagen wolle.

Der Zeugin wurde zur Auffrischung ihres Gedächtnisses ihre polizeiliche Vernehmung vom 21. September 1954 (Bl. 2/4 d. A.) aus den Akten vorgelesen."

Nach § 52 Abs. 2 StPO ist der Zeuge, der nach § 52 Abs. 1 StPO als Angehöriger des Angeklagten das Zeugnis verweigern darf, vor jeder Vernehmung über sein Recht zu belehren. Die Belehrung obliegt dem Richter, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer dem Vorsitzenden (§§ 52 Abs. 2, 238 StPO). Die Art der Belehrung steht im Ermessen des Richters. Sie muss jedoch so klar sein, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann. In seine Entschließungsfreiheit aber darf der Richter nicht eingreifen und nicht auf ihn in dem Sinne einwirken, dass er aussagen oder die Aussage verweigern solle (BGHSt 1, 34, 37).

Der Vorsitzende durfte daher, als sich Bedenken ergaben, ob Annemarie ██████ die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts richtig verstanden habe, versuchen, ihr dieses an einem Beispiel verständlich zu machen. Das von ihm gegebene Beispiel war einfach und geeignet, der Zeugin klarzumachen, dass das Gesetz dem Zeugen keine Aussage zumutet, der glaubt, einen Angehörigen dadurch zu belasten oder ihm zu schaden.

Im Anschluss hieran wurde nach der Sitzungsniederschrift die Sitzung unterbrochen und der Zeugin Gelegenheit gegeben, sich ihre Entscheidung nochmals zu überlegen, und ihr angeraten, "falls ihr etwas über das Recht zur Zeugnisverweigerung nicht klar sei", sich bei der Vertreterin des Jugendamtes zu befragen. Hiernach hat der Vorsitzende aber nicht etwa der Zeugin nur die Möglichkeit geben wollen, sich bei der Vertreterin des Jugendamtes Rat zu holen, was sie nun tun solle. Er hat vielmehr damit gerechnet, Annemarie habe trotz der bisherigen Belehrung und des gegebenen Beispiels die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes möglicherweise noch nicht voll erkannt, hat aber nun die noch notwendige weitere Aufklärung und Belehrung einem Dritten überlassen. Dies war rechtlich fehlerhaft.

Der Gesetzgeber hat dem Richter die Pflicht der Belehrung auferlegt, damit die Gewähr besteht, dass der Zeuge ohne unzulässige Einwirkung so sachgemäß belehrt wird, dass er sich der Bedeutung seines Rechtes bewusst wird und sich nun in Kenntnis der Tragweite seines Handelns freiwillig entscheiden kann. Das Strafverfahren macht deshalb auch einen Unterschied zwischen richterlichen und nicht richterlichen Vernehmungen und Vernehmungsniederschriften. Es ist deshalb unzulässig, dass der Richter die ihm übertragene Aufgabe einem Dritten überlässt, weil damit die vom Gesetz erstrebte Gewähr einer ordnungsgemäßen Belehrung entfiele. Einer Erörterung, ob er sich bei der Belehrung der Hilfe eines Dritten bedienen kann, bedarf es bei der Sachlage nicht.

Es liegt somit keine dem Gesetz entsprechende Belehrung vor. Auf diesem Mangel kann auch das Urteil beruhen, da die Strafkammer die Feststellungen auf die Aussagen der Annemarie ██████ gründet.

5.) Zu Recht beanstandet die Revision auch, das Gericht sei bei der Vernehmung der Annemarie █████ rechtlich fehlerhaft verfahren. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass, bevor die Zeugin sich über den Beweisgegenstand zusammenhängend äußern konnte, bereits die Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung aus den Akten verlesen und ihr vorgehalten wurde. Damit hat das Gericht gegen § 69 StPO verstoßen, der eine wesentliche Verfahrensvorschrift ist. Hiernach ist der Zeuge zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Erst danach darf ihm ein schriftliches Stück über seine frühere Vernehmung als Stütze seines Gedächtnisses zur weiteren Aufklärung vorgehalten werden, da nun ersichtlich ist, was er ohne diese Gedächtnisstütze zu bekunden vermag (BGHSt 3, 281, 284; BGH NJW 53, 35). Auch auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen der sittlichen Verfehlungen an Annemarie █████ verurteilt ist.

6.) Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen bedarf es nicht.

Die sachliche Nachprüfung zeigt nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat bei der neuen Verhandlung Gelegenheit, Anträge zur weiteren Aufklärung zu stellen, soweit er sie, insbesondere für die Frage der Strafzumessung, für notwendig hält.

II. Anstiftung zur Abtreibung.

Das Vorbringen der Revision erschöpft sich hier in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dass Katharina ██████████████████████ zu Recht nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt blieb, da sie wegen der Abtreibung, zu der der Angeklagte sie angestiftet hat, bereits rechtskräftig verurteilt worden war, hinderte die Strafkammer nicht, sie für glaubwürdig zu halten. Eine Beschränkung der Verteidigung ist hierin nicht ersichtlich.

Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass Katharina ██████████████████████ nicht wegen einer möglichen Strafverfolgung wegen Ehebruchs nach § 55 StPO belehrt wurde (BGH 1, 39).

Rechtlich fehlerhaft ist es zwar, dass die Strafkammer den Angeklagten statt wegen Anstiftung zu einem Verbrechen der Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB wegen Anstiftung zu einem Vergehen der Eigenabtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB verurteilt hat (BGHSt 1, 139, 249). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen der Sittlichkeitsdelikte hat sie ersichtlich nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst.

Jedoch konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil der Verdacht besteht, der Angeklagte habe auf Zeugen eingewirkt.

LG BonnDr. DotterweichHoepner
BaldusDr. Schalscha
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