Treffer
BGH Urteil

Meineid: Strafausspruch aufgehoben, Anwendung von §157 StGB zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 275/56
Datum
13.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und legte Revision wegen Verfahrensmängeln und fehlerhafter Rechtsanwendung ein. Der BGH hält die im Urteil ausgewiesene Identitätsfeststellung der für Blutuntersuchungen herangezogenen Personen für ausreichend und verneint einen Verstoß gegen §244 StPO. Jedoch hat die Strafkammer die mögliche Anwendung des Milderungsgrundes des §157 StGB nicht hinreichend geprüft; im Zweifel ist zugunsten der Angeklagten zu entscheiden. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Feststellung der Identität der untersuchten Personen genügt für die Verwertung von Sachverständigengutachten, wenn diese Feststellung im Urteil nachvollziehbar dargelegt ist und keine konkreten Zweifel oder Beweisanträge der Parteien vorliegen.

2

Kommt in Betracht, dass der Falschsager die Unwahrheit gesagt hat, um sich der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung zu entziehen, sind die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht ausgeschlossen und der Milderungsgrund ist zu prüfen.

3

Die Unfähigkeit des Angeklagten, sein Motiv darzulegen, rechtfertigt nicht die Versagung des § 157 StGB; bei Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

4

Nur bei der vollen Überzeugung des Gerichts, dass die Äußerungen nicht darauf gerichtet waren, eine Strafverfolgung abzuwenden, kann die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB verneint werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Büglerin Anneliese M. ██ aus ███, dort geboren am █ 1933, wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung:

Bundesanwalt Dr. ██████ Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. März 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die Angeklagte ist im Unterhaltsprozess des von ihr geborenen unehelichen Kindes gegen den von ihr bezeichneten Erzeuger, Jakob B. ███, schon im Verfahren vor dem Amtsgericht auf ihre Zeugenaussage beeidigt worden. Im Berufungsverfahren wiederholte sie diese Aussage und versicherte die Richtigkeit ihrer Angaben unter Berufung auf den in der ersten Instanz geleisteten Eid.

Die Zivilkammer des Landgerichts hat dann Beweis erhoben durch Einholung von zwei Blutgruppengutachten. Die beiden Sachverständigen sind unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass Jakob ███ unmöglich der Vater des Kindes sein kann.

In dem hierauf gegen die Angeklagte eingeleiteten Strafverfahren wegen Meineides blieb sie entgegen den Gutachten der beiden Sachverständigen bei ihrer Darstellung, dass sie nur mit Jakob B. ███ in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass nach den beiden Blutgruppengutachten Jakob ████ mit Sicherheit als Vater des Kindes auszuschließen ist und die Angeklagte daher einen Meineid geleistet hat, weil sie Mehrverkehr während der Empfängniszeit bestritten hat. Das Urteil führt aus:

> „Die Identität der untersuchten Personen wurde mittels Fingerabdruckproben, Unterschriftsleistung und Vorlage von Geburtsurkunden festgestellt. Diese vorliegend dargestellte sorgfältige Herstellung der Gutachten überzeugte das Gericht davon, dass bei der Durchführung und Auswertung der Blutuntersuchungen keine technischen Fehler unterlaufen sind.“

Die Revision wendet hiergegen ein, dass dem Urteil, dem Sitzungsprotokoll und dem Akteninhalt eine solche Identitätsfeststellung innerhalb des Strafverfahrens selbst nicht zu entnehmen sei. Sie hätte aber in diesem Verfahren wiederholt werden müssen, um jeden Zweifel daran auszuschließen, dass Jakob █████ auch wirklich bei den Sachverständigen zur Blutentnahme persönlich erschienen sei; es genüge nicht, dass die zum Zwecke der Feststellung der Persönlichkeit getroffenen Maßnahmen einen Mann betrafen, der sich als Jakob B. █████ ausgab und dessen Geburtsurkunde vorlegte. Dieser Mann könne von Jakob B. █████ mit seiner Geburtsurkunde zur Blutentnahme in beiden Fällen geschickt worden sein. Die Strafkammer habe daher gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen und damit gegen § 244 StPO.

Entgegen dieser Revisionsrüge ergibt das Urteil zweifelsfrei, dass die Identität der Personen, deren Blut die Sachverständigen untersucht haben, ausdrücklich festgestellt worden ist. Das besagt gerade der von der Revision vorstehend auch hier wörtlich wiedergegebene Teil des Urteils der Strafkammer. Zu einer weiteren Aufklärung hierzu bestand nach dem Sachverhalt für das Gericht keine Veranlassung, zumal auch die Angeklagte selbst und ihr Verteidiger in dem Strafverfahren keine Beweisanträge zur Nachprüfung der Identität der untersuchten Personen gestellt haben. Hiernach ist diese Rüge der Revision unbegründet.

2.) Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, dass die Strafkammer § 157 StGB bei der Verurteilung der Angeklagten nicht angewandt hat. Die Strafkammer lehnte dies ab, weil nicht festzustellen sei, dass die Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden; es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie eine Bestrafung wegen versuchten Prozessbetrugs befürchtete; möglicherweise sei es ihr nur darum gegangen, den wirklichen Erzeuger des Kindes aus bestimmten Gründen zu verschweigen, etwa weil er verheiratet war.

Dieser Angriff der Revision ist berechtigt. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die Angeklagte, die hartnäckig bestritten hat, einen Meineid geleistet zu haben, nicht angeben konnte, warum sie einen Meineid geleistet hat, wenn sie sich nicht mit ihren Angaben in Widerspruch setzen wollte; die Unmöglichkeit, das Motiv für ihre Eidesverletzung darzulegen, könne aber unmöglich dazu führen, der Angeklagten den gesetzlichen Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zu versagen.

Sofern sich die Angeklagte des versuchten Betrugs schuldig gemacht hatte oder dies glaubte, weil sie einen Mann als Erzeuger ihres Kindes benannte, der es in Wirklichkeit nicht war, lag für sie in der Folgezeit nahe, dass sie zu der Meinung kam, die Wahrheit nicht offenbaren zu können, um sich nicht der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung auszusetzen. Hatte sie aber diese Meinung, so sind die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben. Die Möglichkeit, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, ebensowenig die weitere Möglichkeit, dass der wirkliche Erzeuger – wie das Urteil selbst sagt – verheiratet war, sie bei Bekundung der Wahrheit schließlich ein Strafverfahren wegen Ehebruchs zu befürchten hatte. Dann war aber die Anwendung des § 157 StGB geboten, weil im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden war. Nur dann, wenn die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hätte, dass die Angeklagte nicht aus dem einen oder anderen Grunde eine gerichtliche Bestrafung befürchtete, wenn sie die Wahrheit sagte, oder dass es ihr bei ihrem Leugnen nicht darum zu tun war, diese Gefahr abzuwenden, war die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB zu verneinen (vgl. NJW 1956, 920).

Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist hiernach geboten, während die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen ist.

SchalschaWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Menges
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