Sofortige Beschwerde gegen Erlass der Abführung des Mehrerlöses (§13 StFrG 1954)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/55
- Datum
- 24.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, durch den die Abführung des Mehrerlöses nach §13 Abs.1 StFrG erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde die sofortige Beschwerde nach §25 Abs.2 StFrG zu.
Entscheidungen, die den staatlichen Strafausspruch beseitigen und damit das Bußgeldverfahren inhaltlich beenden, sind als Einstellung des Verfahrens zu werten.
Die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels richtet sich nach dem sachlichen Gehalt der Entscheidung und nicht nach ihrer förmlichen Bezeichnung.
Ist der Erlass nach §13 Abs.2 StFrG einem Bußgeldbescheid gleichgestellt (§24 Nr.2 StFrG), ist gegen ihn das gegen Bußgeldbescheide vorgesehene Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) gegeben.
Leitsatz
Gegen einen Beschluss, durch den die Abführung des Mehrerlöses nach § 13 Abs. 1 StFrG 1954 erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde nach § 25 Abs. 2 a.a.O. die sofortige Beschwerde zu.
Tenor
Gegen einen Beschluss, durch den die Abführung des Mehrerlöses nach § 13 Abs. 1 StFrG 1954 erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde nach § 25 Abs. 2 a.a.O. die sofortige Beschwerde zu.
Gründe
In der Bußgeldsache gegen die Firma Julius ██████ aus ██ wegen Abführung erzielten Mehrerlöses hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 1956 beschlossen:
Der Regierungspräsident in Düsseldorf ordnete gegen die Betroffene durch Bescheid vom 2. Oktober 1952 die Abführung eines Mehrerlöses von 274,- DM an. Hiergegen beantragte die Betroffene gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht in Düsseldorf erließ mit Beschluss vom 28. Dezember 1954 nach § 13 Abs. 1 StFrG 1954 die durch den vorbezeichneten Bescheid angeordnete Abführung des Mehrerlöses. Gegen diesen Beschluss erhob der Regierungspräsident Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Rechtsbeschwerde für das zulässige Rechtsmittel, weicht jedoch mit dieser Ansicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Februar 1955 (NJW 1955, 881) ab, das die sofortige Beschwerde nach § 25 Abs. 2 StFrG 1954 für gegeben ansieht. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat tritt dem Oberlandesgericht in Hamm bei.
Über Ordnungswidrigkeiten entscheiden die Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren nach dem OWiG. Das Bußgeldverfahren ist auch als selbständiges zulässig. Beantragt der Betroffene gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gerichtliche Entscheidung, so wird nunmehr ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig. Gegen die Einstellung eines solchen Verfahrens steht nach § 25 Abs. 2 StFrG 1954 der Verwaltungsbehörde die sofortige Beschwerde zu.
Es ist deshalb nur zu prüfen, ob der Erlass der Abführung des Mehrerlöses nach § 13 Abs. 1, 2 StFrG 1954 als „Einstellung des Verfahrens“ anzusehen ist. Der Erlass beseitigt den staatlichen Strafausspruch. Er beendet damit sachlich das Bußgeldverfahren. Damit es förmlich zum Abschluss gelangt, mag es zweckmäßig sein, mit dem Erlass die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Geschieht dies, so kann es gar nicht zweifelhaft sein, dass gegen eine solche Entscheidung nur die sofortige Beschwerde nach § 25 Abs. 2 StFrG 1954 zulässig ist.
Verfährt im Einzelfall das Amtsgericht – wie hier – die Abführung des Mehrerlöses, ohne das Verfahren förmlich einzustellen, so darf nichts anderes gelten. Denn im Ergebnis ist der Erlass eine Einstellung des Verfahrens, dessen Fortführung er unmöglich macht. Es ist aber anerkanntes Recht, dass die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gegeben ist, sich nach deren sachlichem Gehalt beurteilt.
Gegen Entscheidungen der Gerichte über die Anwendung des StFrG 1954 auf Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden findet nach § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes die sofortige Beschwerde statt. Nach § 24 Nr. 2 StFrG 1954 steht der Erlass in einem selbständigen Verfahren nach § 13 Abs. 2 a.a.O. einem Bußgeldbescheid gleich. Gegen diese ausdrückliche Bestimmung würde man verstoßen, wollte man trotz der Gleichstellung verschiedene Rechtsbehelfe eröffnen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Tr. Dotterweich
| Werner | Menges | ||
| Dr. Schalscha | Föpner |