BGH: Entziehung des gesetzlichen Richters durch nachträgliche Geschäftsverteilungsänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/52
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung bzw. Stellvertreterbestellung ohne Verhinderungsfall im Sinne des § 83 Abs. 3 S. 2 GVG entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter und führt zur vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO).
Das Unternehmen der Verleitung zur Rechtsbeugung (§§ 357, 336 StGB) erfordert für den inneren Tatbestand, dass der Einwirkende weiß und will, der Richter werde infolge der Beeinflussung bewusst das Recht beugen.
Eine Rechtsbeugung kann auch darin liegen, dass ein Richter bei Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nicht pflichtgemäßem Ermessen folgt, sondern rechtsfremden, insbesondere dienstlich veranlassten Gesichtspunkten gegen seine Rechtsüberzeugung Raum gibt.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein erheblicher zeitlicher Abstand und fehlende Voraussehbarkeit späterer Taten können einen Fortsetzungszusammenhang ausschließen.
Richtet sich ein einheitlicher Verleitungsversuch zugleich auf mehrere Richter und mehrere zu entscheidende Einzelakte (z.B. mehrere Angeklagte), kann dies zu einer Mehrzahl tatbestandlicher Verstöße entsprechend der Anzahl der gewollten Rechtsbeugungen führen, auch wenn die Einwirkungen eine natürliche Handlungseinheit bilden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bonn, 13. März 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Landgerichtspräsidenten █, geboren am ██ in ███, wegen Verleitung zur Rechtsbeugung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig Ortlieb, Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 13. März 1950 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und zwar auf seine Revision auch mit den Feststellungen; im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht – Strafkammer – in Bonn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, während seiner von 1933 bis 1945 dauernden Amtszeit als Landgerichtspräsident in Köln fortgesetztes Unternehmen unternommen zu haben, Richter der beim Landgericht Köln bestehenden Sondergerichte zur Rechtsbeugung und zum Bruch des Beratungsgeheimnisses zu verleiten, und hierdurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben.
Das Schwurgericht hat ihn „wegen fortgesetzten Unternehmens der Verleitung zur Rechtsbeugung, Verbrechen nach §§ 357, 336 StGB“ zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft bekämpfen das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Beide Rechtsmittel müssen teilweise zur Aufhebung des Urteils führen.
1. Die Revision des Angeklagten beanstandet es als Verfahrensverstoß, dass der Landgerichtspräsident seine nach § 83 Abs. 2 GVG am 11. Januar 1950 getroffene Verfügung am 24. Januar 1950 änderte und demgemäß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht unter dem Vorsitz des Richters stattfand, der nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung vom 11. Januar 1950 als stellvertretender Schwurgerichtsvorsitzender bestellt war.
Die Rüge ist begründet. Am 11. Januar 1950 hatte der Landgerichtspräsident zum Stellvertreter des vom OLG-Präsidenten ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts für die erste Periode des Geschäftsjahres 1950, nämlich des Landgerichtsrats Dr. ████, den Landgerichtsrat ███████ bestellt. Diese Verfügung änderte der Landgerichtspräsident am 24. Januar 1950, indem er den Landgerichtsrat Dr. ██ zum stellvertretenden Schwurgerichtsvorsitzenden ernannte. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten und aus den Personalakten der genannten Richter ergibt, hatte sich der ordentliche Schwurgerichtsvorsitzende, Landgerichtsrat Dr. █████████, in einer der zur Hauptverhandlung anstehenden Strafsachen, nämlich in der des Angeklagten, vor Beginn der Schwurgerichtsperiode für befangen erklärt; darauf beschloss die Strafkammer unter seiner Mitwirkung am 24. Januar 1950, seine Befangenheitserklärung sei begründet. Deshalb aber bestand selbst dann, wenn dieser Beschluss rechtswirksam ohne Beteiligung des selbstanzeigenden Richters ergangen wäre, kein Grund, einen anderen als den in der Geschäftsverteilung vom 11. Januar 1950 zum stellvertretenden Vorsitzenden berufenen Richter für dieses Amt in der Strafsache gegen den Angeklagten zu bestellen; denn dieser Richter, Landgerichtsrat ███, hätte anstelle des ordentlichen Vorsitzenden, Landgerichtsrats Dr. █████, den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten führen können. Er war zwar, wie die einschlägigen Unterlagen ergeben, in den drei anderen Fällen der Schwurgerichtsperiode von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er als Untersuchungsrichter tätig gewesen war, nicht aber in der Strafsache des Angeklagten. Ein Fall der Verhinderung dieses Richters, die nach § 83 Abs. 3 Satz 2 GVG die nachträgliche Ernennung eines Stellvertreters für ihn hätte rechtfertigen können, lag also nicht vor.
Die Änderung vom 24. Januar 1950 hatte demnach zur Folge, dass nicht der nach der Geschäftsordnung vorgesehene Richter, nämlich entweder Landgerichtsrat Dr. ██ als ordentlicher Schwurgerichtsvorsitzender (wenn seine Selbstablehnung unbegründet gewesen sein sollte) oder dessen Stellvertreter, Landgerichtsrat ██████████, den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten führte. Infolge der den § 83 Abs. 2 GVG verletzenden Änderung der Geschäftsverteilung ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Dieser Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen den damit übereinstimmenden § 16 Satz 2 GVG hat zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Schwurgerichts geführt. Deshalb muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).
Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten, die zusätzliche Mängel der Änderungsverfügung vom 24. Januar 1950 geltend machen, nicht erörtert zu werden, ebensowenig die Rüge, ein Verstoß gegen § 83 Abs. 2 GVG liege auch darin, dass erst nach dem Beginn des Geschäftsjahres 1950, am 11. Januar 1950, der Landgerichtspräsident die ihm nach der genannten Vorschrift obliegenden Richterernennungen vorgenommen habe.
2. Die Prüfung des sachlich-rechtlichen Teils der Revision, die insoweit nur die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt, hat keinen den Angeklagten belastenden Fehler ergeben. Wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, ist für den inneren Tatbestand des Unternehmens der Verleitung eines Richters zur Rechtsbeugung (§§ 357, 336 StGB) erforderlich und genügend, dass der dieses Unternehmen betreibende Dienstvorgesetzte weiß und will, infolge seiner Beeinflussungsversuche werde der Richter bewusst das Recht beugen. Dies tut, wie das Schwurgericht ebenfalls zutreffend annimmt, ein Strafrichter auch dann, wenn er bei Bemessung der Strafe innerhalb eines ihm vom Gesetz eingeräumten Strafrahmens sich nicht ausschließlich von seinem pflichtgemäßen, den Grundsätzen der Gerechtigkeit und billigenswerten Strafzwecken entsprechenden Ermessen leiten lässt, sondern rechtsfremden Gesichtspunkten, etwa Wünschen von Vorgesetzten entgegen seiner Rechtsüberzeugung Raum gibt.
Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe in zwei Sondergerichtsfällen den zu ihrer Entscheidung berufenen Richtern angesonnen oder doch wenigstens mit bedingtem Vorsatz gewollt, sie sollten gegebenenfalls auch gegen ihr richterliches Gewissen Todesurteile erlassen, ist rechtlich möglich und hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Rahmens der grundsätzlich freien richterlichen Beweiswürdigung. Sie ist daher rechtlich fehlerfrei.
Die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe die Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit unzureichend geprüft, scheitert an der auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung zustande gekommenen Feststellung des Gerichts, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war. Dass das Schwurgericht beide Fälle, in denen es den Angeklagten für schuldig hält, als eine fortgesetzte Handlung wertet, beschwert ihn nicht.
3. Der darin enthaltene sachlich-rechtliche Fehler muss aber der Revision der Staatsanwaltschaft in ihrem sachlich-rechtlichen Teil zum Erfolg verhelfen und insoweit ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Feststellungen tragen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Sinne der Grundsätze des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wie sie besonders in BGHSt 1, 314; 315 dargelegt sind, nicht. Beide Fälle liegen zeitlich mehr als zwei Jahre auseinander. Als der Angeklagte im ersten Fall Anfang 1941 (Fall Geiger) den Sondergerichtsvorsitzenden zu beeinflussen unternahm, wusste und konnte er nichts von dem zweiten Sondergerichtsfall wissen, der im Mai 1943 zur Verhandlung gelangte (Fall HeCu. a.). Das erkennt offensichtlich auch das Schwurgericht. Denn es berücksichtigt, „dass derart bedeutsame Sachen, die dem Angeklagten wichtig genug für eine Einwirkung im Sinne der §§ 357, 336 erschienen, nur selten und in zeitlich größeren Zwischenräumen zur Verhandlung kamen“. Dass dem Schwurgericht trotzdem „der zeitliche Zusammenhang beider Vorgänge gewahrt erscheint“, ist offensichtlich rechtsirrig. Schon der zeitlich große Zwischenraum zwischen beiden Taten des Angeklagten verbietet es im vorliegenden Fall, sie zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen, und gebietet es, zwei selbständige Handlungen anzunehmen. Es braucht deshalb nicht mehr erörtert zu werden, dass auch die übrigen Gründe, die das Schwurgericht für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs verwertet, hierfür nicht ausreichen könnten, etwa die Gleichartigkeit des Vorgehens des Angeklagten in beiden Fällen und seine einheitliche „in erster Linie auf die Erlangung generalpräventiver Urteile“ zielende Willensrichtung. Aus demselben Grund kann ungeprüft bleiben, ob überhaupt mehrere Rechtsbeugungen und demgemäß auch versuchte Verleitungen hierzu im Fortsetzungszusammenhang untereinander stehen können.
Die Strafkammer wird zu beachten haben, dass – vorausgesetzt, dass ihre Feststellungen das bisherige Ergebnis zeitigen – der Angeklagte im zweiten Fall es unternommen hat, die drei Richter des Sondergerichts zur Rechtsbeugung zu verleiten. Dass seine Versuche, weil in engem zeitlichen und inneren Zusammenhang stehend, eine natürliche Handlungseinheit darstellten, mag unbedenklich sein. Er hat dann aber durch dieselbe Handlung so oft gegen §§ 357, 336 verstoßen, als er Rechtsbeugungen der Richter gewollt hat. Da drei Richter zwar in derselben Strafsache, aber gegen drei Angeklagte überzeugungswidrig auf Todesstrafe erkennen sollten, richtete sich der Vorsatz des Angeklagten auf insgesamt neun Verbrechen gegen §§ 357, 336. Er hat deshalb neunmal sich gegen sie vergangen.
4. Erfolglos muss der verfahrensrechtliche Angriff der Staatsanwaltschaft bleiben.
Er wirft dem Schwurgericht vor, es habe seine Pflicht zu umfassender Aufklärung der Versuche des Angeklagten, auf die Rechtsprechung der Richter der Sondergerichte beim Landgericht Köln in unzulässiger Weise einzuwirken, verletzt. Es habe nämlich zu Unrecht angenommen, „dass den als Zeugen vernommenen Richtern im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe“. Insoweit weist die Revision ferner darauf hin, dass die Landgerichtsräte ██ und Dr. ███████████ wegen des vermeintlichen Hindernisses des Beratungsgeheimnisses nicht über einen gegenseitigen Wortwechsel vernommen worden seien. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte den Inhalt des Wortwechsels durch Vernehmung dieser beiden Richter feststellen müssen und hätte dabei die auf das Beratungsgeheimnis sich stützende Zeugnisverweigerung beider nicht berücksichtigen dürfen; dann hätten sich möglicherweise weitere den Angeklagten belastende Tatsachen ergeben.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Schwurgericht mit Recht durch die Berufung der beiden Richter auf ihr Beratungsgeheimnis sich gehindert sehen durfte, wenigstens zu versuchen, den Inhalt ihres Gesprächs zu klären. Allerdings bestand der Verdacht, der Angeklagte habe Landgerichtsrat ████████████████ als zweiten Beisitzer in das Sondergericht, dem Landgerichtsrat Dr. ██████████ vorsaß, versetzt, um dessen zur Milde neigenden Einfluss auszuschalten. Dennoch fehlte genügender Anhalt für die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser Verdacht bei einer Aufklärung des Gesprächs der beiden Richter bestätigen werde; denn das Schwurgericht kommt auf Grund der Aussagen zweier anderer Richter, darunter des Vorsitzenden des betreffenden Sondergerichts, zu der Überzeugung, der Grund für die Versetzung des Landgerichtsrats ███████ sei die Tatsache gewesen, dass dieser Richter sich selbst mehrfach um seine Rückversetzung in das Sondergericht bemüht hatte, in das ihn der Angeklagte berief. Bei diesem Beweisergebnis bestand für das Schwurgericht kein Anlass, den Inhalt jenes Gesprächs aufzuklären.
In allen anderen als den Fällen █████████ und ███ rechtfertigen es die Feststellungen zum inneren Tatbestand, dass der Angeklagte nicht verurteilt wurde. Da die beiden Fälle, wenn es ihretwegen wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, keinesfalls in einem Fortsetzungszusammenhang untereinander standen, eine Verurteilung in den übrigen Fällen aber ausscheidet, hat der Senat insoweit nach Wegfall des rechtlichen Gesichtspunktes, unter dem die Anklage ausschließlich erhoben war, nämlich eines Menschlichkeitsverbrechens, den Angeklagten freigesprochen. Demgemäß musste die Revision der Staatsanwaltschaft außer in den Fällen GC und ███ verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sauer Dr. Werner Dr. Dotterweich Dr. Ludwig Ortlieb Dr. ████ pr. ha