BGH: Aufhebung von KRG‑10‑Verurteilungen und Rückverweisung zur neuen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/50
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte sind nicht ermächtigt, Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach KRG 10 anzuwenden; auf solche Verurteilungen entfällt die Belastung.
Wenn ein wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilter Tatbestand (z. B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit) wegfällt, sind nach § 358 Abs. 2 StPO die Einzelstrafen neu zu bemessen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
Eine frühere Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer als verbrecherisch erklärten Organisation schließt nicht ohne weiteres eine spätere Strafverfolgung für tatsächlich nicht im früheren Urteil erfasste einzelne Taten (ne bis in idem) aus.
Wer sich nach der Entstehung eines Delikts bewusst einer gewalttätigen Menge anschließt, um deren Gefährlichkeit zu steigern, kann für die fortdauernden gemeinschaftlichen Gewalttaten verantwortlich gemacht werden.
Die Berufung auf Notstand (§ 52 StGB) scheitert, wenn das Verhalten des Angeklagten die über den Befehl hinausgehende Misshandlung umfasst; überschreitet der Täter die gebotene Zwangslage, ist der Notstand nicht gegeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 16. Dezember 1949
Rubrum
In dem Strafverfahren
gegen
1.) ███ ████████████████ Orwin, dort geboren am ██, 2.) den ████████ ████ ██████, ████ ██, 3.) den ███████████████████ a.D., dort geboren am ███████████████, █████████ ████ ███████, 4.) geboren am ██, ███, ██████ ██, 5.) den Posthilfsarbeiter ███, geboren am ██, wegen Landfriedensbruchs u.a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Cauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ct, Staatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 16. Dezember 1949, soweit es gegen sie ergangen ist,
1.) dahin geändert, dass a) ihre Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, b) der Angeklagte ███ nur wegen einfachen Landfriedensbruchs verurteilt ist,
im Strafausspruch gegen alle Angeklagten aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
II. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 10. November 1938 wurde in Zusammenhang mit den Judenverfolgungen auch in Osnabrück die Synagoge von SA-Abteilungen zerstört. Außerdem wurden einzelne Wohnungen und Geschäfte schwer beschädigt und die jüdische Bevölkerung teils misshandelt, teils verhaftet. Wegen Teilnahme an diesen Ausschreitungen hat das Schwurgericht die Angeklagten ███, ██, ██, ███████████ und ███ je wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch, einzelne von ihnen außerdem zugleich wegen Freiheitsberaubung oder Beihilfe hierzu, zu verschiedenen hohen Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Angeklagten haben Revision eingelegt und Sachrügen, teilweise auch Verfahrensrügen erhoben.
Die Revisionen der Angeklagten haben bei jedem zur Folge, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt; denn die deutschen Gerichte sind zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt.
II. Die Prüfung der Revisionen, soweit die Anwendung deutschen Rechts in Betracht kommt, ergibt:
1.) Revision ███:
Er ist eines Vergehens nach § 125 Abs. 1 und eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 StGB für schuldig erklärt worden. Die Angriffe seiner Revision gehen fehl.
a) Das gilt zunächst von der Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen; er sei nämlich von einem Spruchgericht der britischen Besatzungszone verurteilt, und es sei in den Strafzumessungsgründen dieses Urteils auch seine Teilnahme an den Judenverfolgungen in Osnabrück zu Lasten gelegt worden. Gegenstand dieses Urteils war indes die mit der Kenntnis von verbrecherischem Charakter des Führerkorps der NSDAP verbundene Zugehörigkeit des Angeklagten zu dieser für verbrecherisch erklärten Organisation, § 125 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Dass nicht deshalb seine Taten nach diesem Urteil mit berücksichtigt wurden, hat die Strafkammer ihrerseits nicht verkannt.
b) Die übrigen Ausführungen der Revision beampfen zum Teil unzulässigerweise die Feststellungen des Schwurgerichts, zum anderen Teil sind sie rechtlich unrichtig. Das gilt, soweit der Angeklagte meint, als Zivilist könne er durch seine Teilnahme nicht verwickelt sein, weil er erst nach dem Löschen des Brandes erschienen sei. Denn es steht fest, dass er sich der Menge in dem Bewusstsein beigesellte, ihre Gefährlichkeit zu erhöhen, und die Zerstörung auch nach dem Löschen des Brandes bis in die Morgenstunden des 10. November fortgedauert hat.
c) Weil die die beiden rechtlich selbständigen Straftaten des Angeklagten verbindende Tateinheit des Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, wird das Schwurgericht unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe festsetzen haben.
2.) Revision ██:
Er bekämpft seine Verurteilung aus § 125 Abs. 2 StGB. Die Ausführungen seiner Revision richten sich gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und sind daher unbeachtlich.
Das Gericht durfte für seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte die Menge vor der Synagoge gedrängt und sich des Bewusstseins, die Tatbestandsmerkmale mitverwirklicht zu haben, als bekannter und aktiver Nationalsozialist, Ortsgruppenleiter und Judengegner in Osnabrück bewusst gewesen sei, nicht darauf abstellen, dass er an der Planung der Brandstiftung nicht beteiligt war.
3.) Revision ███:
a) Zur Rüge des Angeklagten, die Strafklage gegen ihn sei wegen seiner Verurteilung durch das Spruchgericht verbraucht, gilt das oben zu 1a) Ausgeführte.
b) Die Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen seine Verurteilung aus § 125 Abs. 1 und § 239 Abs. 1, 2 und 3, § 49 StGB; jedenfalls weisen sie keinen den Angeklagten belastenden Irrtum auf. Fehl geht sein Einwand, er habe sich in einem Notstand befunden. Denn weil er über den Inhalt des Befehls hinaus „Gefangene misshandelte“, durfte das Schwurgericht die Überzeugung gewinnen, dass er sich nicht in einer Zwangslage befand, die § 52 StGB voraussetzt.
4.) Revision ███:
Er ist wegen schweren Landfriedensbruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet. Ihre Ausführungen wenden sich ohne Erfolg gegen die Verneinung eines wirklichen oder vermeintlichen Notstandes. Hiergegen spricht, wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, schon der besondere Eifer, den der Angeklagte bei den Gewalttätigkeiten an den Tag legte. Für die Festsetzung von Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe gilt das zu 1c) Ausgeführte.
5.) Revision ███:
Er bekämpft den Schuldspruch aus § 125 Abs. 2 StGB mit Erfolg. Dadurch, dass er die Türen für den ███, wenn auch als dessen Leiter, sicherstellte, diente er sich nicht ohne weiteres selbst zu. Die bisherigen Feststellungen, die offenbar insoweit keine weitere Eingrenzung zu seinen Gunsten gestatten, rechtfertigen daher die Annahme der Plünderung nicht. Fehlerfrei ist aber seine Verurteilung aus § 125 Abs. 1 StGB.
| Dr. Dotterweich | Verner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Moericke | Dr. Cauer |