Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/92
Datum
15.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch des LG Darmstadt in einem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er bemängelte, dass trotz festgestellter langjähriger Drogenabhängigkeit und bejahter erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Frage einer Unterbringung nach §64 StGB nicht geprüft wurde. Zudem verwies der Senat auf widersprüchliche tatrichterliche Wertungen und die Pflicht, bei der erneuten Strafzumessung die actio libera in causa zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) hat das Gericht zu prüfen, ob statt oder ergänzend zur Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB in Betracht kommt.

2

Eine Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB ist gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Rückfallgefahr aufgrund von Sucht besteht und durch eine Entziehungsbehandlung eine Besserung erreichbar erscheint; die Aussichtslosigkeit einer Behandlung ist vom Gericht substantiiert darzulegen.

3

Die Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe schließt die nachträgliche Prüfung und mögliche Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB nicht aus.

4

Tatrichterliche Wertungen müssen mit den Feststellungen zum Umfang und zur Dauer des Drogenkonsums vereinbar sein; bei erkennbaren Widersprüchen ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Bei der erneuten Strafzumessung sind die Grundsätze der actio libera in causa zu prüfen und zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 274/92

vom 15. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

██ █ aus ███████████, dort geboren am Karl Hans ███ ██ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Rechtsfolgenausspruch hat indes keinen Bestand.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1992 folgendes ausgeführt hat:

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit mehr als zehn Jahren betäubungsmittelabhängig. Bereits im Alter von 15 Jahren begann er mit dem Genuss von Haschisch (UA S. 2). Seit 1986 nahm er in ständig steigender Dosierung Kokain zu sich (UA S. 2, 3). Später konsumierte er auch Amphetaminzubereitungen und Heroin, das er schnupfte, sowie Mischungen aus verschiedenen Rauschmitteln (UA S. 3). Häufig konsumierte er Alkohol und Drogen zugleich (UA S. 3). Zuletzt wandte der Angeklagte etwa 2000,-- bis 3000,-- DM im Monat für seinen Drogenkonsum auf; bei ausreichender finanzieller Ausstattung leistete er sich auch mehr. Die Heroinmenge pro Einnahme schätzte er selbst auf 1/4 bis 1/2 Gramm (UA S. 4). Insbesondere zum Ende des Jahres 1989 nahm er in erheblichem und steigendem Maße Drogen zu sich (UA S. 4). Während der Planung und Ausführung der Taten stand der Angeklagte jeweils unter akuter Drogeneinwirkung, ohne die er den Mut zur Durchführung der Überfälle nicht aufgebracht hätte (UA S. 33). Die Beute verwandte er zum größten Teil zum Erwerb von Drogen (UA S. 11, 18, 28).

Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bejahte das Landgericht für sämtliche Taten (UA S. 39). Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; BGH Beschluss vom 31. Januar 1992 – 2 StR 628/91 –). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Verhängung der langjährigen Freiheitsstrafe von zehn Jahren macht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entbehrlich.

Ziel der Unterbringung ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu befreien und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben (§ 137 StVollzG). Dieses Ziel hat Bedeutung auch für die Dauer des Vollzugs der langjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollzugsziel auf ein künftiges Leben in Freiheit ausgerichtet sein muss (vgl. für die Frage der Verhängung freiheitsentziehender Maßnahmen neben lebenslanger Freiheitsstrafe: BGHR StGB § 64 Anordnung 3).

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht (BGHSt 37, 5 ff.; BGH Beschlüsse vom 8. November 1991 – 2 StR 488/91 – und vom 31. Januar 1992 – 2 StR 628/91 –). Es ist nicht auszuschließen, dass die zuerkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatrichterliche Wertung, eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten lasse sich nicht belegen (UA S. 33), widerspricht den Feststellungen über Ausmaß und Dauer seines Drogenkonsums.

Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Strafzumessung die Grundsätze der actio libera in causa zu beachten haben.

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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