Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/91
Datum
21.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen das Vorliegen fortgesetzter Gewalt/Drohung beim Erzwingen des Geschlechtsverkehrs, die Verneinung eines minder schweren Falles und die Schuldfähigkeit bei Alkoholwirkung. Der Senat sah keine Rechtsfehler und bestätigte die tatrichterliche Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vergewaltigung setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Willen des Opfers bricht.

2

Fasst der Täter den Entschluss zum Erzwingen des Geschlechtsverkehrs während andauernder körperlicher Gewalt und setzt unmittelbar weitere Zwangshandlungen (z. B. Festhalten, Zerreißen der Kleidung) hinzu, sind diese als einheitliches, fortgesetztes Gewaltgeschehen zu werten.

3

Die Verneinung eines minder schweren Falles liegt im tatrichterlichen Ermessen; eine frühere Verurteilung wegen vergleichbarer Gewalttaten kann bei der Gesamtwürdigung maßgebliches Gewicht haben und rechtfertigt die Beschränkung des Milderungsgrundes nicht, sofern das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde.

4

Bei einem trinkgewohnten Täter begründet eine Blutalkoholkonzentration von bis zu etwa 1,5 ‰ für sich allein nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Februar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Günter Hermann ██ aus ███, dort geboren am ██ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Basdorf, Winkler als beisitzende Richter, Staatsanwalt C als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ aus ██████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat in ausreichender Weise festgestellt, dass der Angeklagte den ausgeübten Zwang und die vorgenommene Drohung als Mittel zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eingesetzt hat. Es hat auch ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint.

Es hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 1982 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er am 16. November 1981 seine damalige Lebensgefährtin L. C., die sich von ihm trennen wollte, in Tötungsabsicht würgte, nachdem sie sich geweigert hatte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ihr gelang es jedoch, sich dem Würgegriff zu entziehen und zu fliehen.

Während eines Hafturlaubs bei Verbüßung dieser Strafe lernte er die Zeugin S. C., das spätere Tatopfer, kennen. Ihr gegenüber erklärte er die Verurteilung wegen versuchten Totschlags damit, dass er seine damalige Lebensgefährtin mit einem anderen Mann überrascht habe und hierdurch zur Tat hingerissen worden sei.

Aus der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin ███ entstammt das Kind ███, geboren am ███ ██ 1988.

Im April 1989 trennte sich die Zeugin vom Angeklagten, der sie jedoch in der Folgezeit noch häufig besuchte, um den Kontakt zu dem gemeinsamen Kind aufrechtzuerhalten. Hierbei kam es gelegentlich auch zum Geschlechtsverkehr.

Im Sommer 1990 verschlechterten sich die Beziehungen abermals. Am 17. Oktober 1990 rief der Angeklagte die Zeugin frühmorgens gegen 5.30 Uhr an und erklärte, einen im Keller liegenden Pullover abholen zu wollen. Diese ließ ihn – wenn auch verdrossen – ins Haus ein. Der Angeklagte ging jedoch nicht in den Keller, sondern begab sich in die Wohnung der Zeugin. Er erklärte ihr, nicht mehr ohne sie leben zu wollen, schob sie in das angrenzende Wohnzimmer, warf sie auf die Couch, würgte sie und umfasste sie mit beiden Händen am Hals, dann erklärte er, er werde zuerst sie umbringen. Die Zeugin fürchtete wegen des aggressiven, ihr bekannten früheren Verhaltens des Angeklagten und des Versuchs an seiner damaligen Lebensgefährtin ernsthaft um ihr Leben.

Der Angeklagte legte sich nunmehr auf die noch auf der Couch liegende Zeugin und fasste – notfalls mit Gewalt – spätestens jetzt den Entschluss, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren. Nachdem diese sein Ansinnen zurückgewiesen hatte, riss er an ihrer Jeanshose, um den Reißverschluss zu öffnen. Da die Zeugin keine Möglichkeit sah, der Situation zu entrinnen, bat sie den Angeklagten, zuerst das im Raum anwesende Kind ins benachbarte Kinderzimmer zu bringen und an ihrer Arbeitsstelle anrufen zu dürfen, damit sie später komme. Dies gestattete ihr der Angeklagte zu, vollzog jedoch mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er wusste, dass dies nach wie vor gegen ihren Willen geschah.

Nach diesen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuüben, erst nachdem er sie zuvor zurückgeschoben, auf die Couch geworfen und gewürgt hatte. Gleichwohl liegt hierin nicht lediglich ein Ausnutzen einer mit einer psychisch fortwirkenden, durch das Motiv geschaffenen, ohne besondere Gewaltanwendung fortbestehenden Lage zur Tatbegehung (vgl. BGH NJW 1984, 1632), als der Angeklagte sein Handlungsziel auf den Geschlechtsverkehr richtete. Er hat nämlich diesen Entschluss in dem Zeitpunkt gefasst, als er noch auf der zuvor mit Gewalt niedergeworfenen Zeugin lag. Dadurch hat er gegen die Frau weiter Gewalt ausgeübt, indem er sie am Aufstehen gehindert und ihr auf diese Weise seine körperliche Überlegenheit gezeigt hat. Weiterhin wurde die Zwangsausübung dadurch fortgesetzt, dass der Angeklagte nach der erklärten Weigerung der Zeugin an ihrer Kleidung riss. Diese weiteren Handlungen erfolgten ohne zeitliche Zäsur im Anschluss an die vorausgegangenen heftigeren Gewalthandlungen und stellen sich somit aus der Sicht sowohl des Täters wie des Opfers als einheitliches tatsächliches Geschehen dar.

Durch diese weiteren Handlungen gab der Angeklagte der Zeugin zu verstehen, dass sie entsprechend seiner vorausgegangenen Bedrohung und dem Würgen mit stärkerer Gewaltanwendung oder sogar mit dem Tod zu rechnen habe, falls sie sich ihm nicht füge.

Der Angeklagte war sich bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs dieser konkludent fortgesetzten Drohung auch bewusst (UA S. 21 oben).

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere hat das Landgericht das tatrichterliche Ermessen durch die Verneinung eines minder schweren Falles nicht verletzt, indem es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller entlastenden und belastenden Umstände der Vorverurteilung wegen versuchten Totschlags eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, da dieses Tatgeschehen deutliche Parallelen zur vorliegenden Tat aufwies.

Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von nicht mehr als 1,5 ‰ bei dem trinkgewohnten Angeklagten, der auf die mit seinem Alkoholverhalten vertraute Zeugin einen nüchternen Eindruck gemacht hatte, eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint worden ist.

NiemöllerMaierBasdorf
TheuneWinkler
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