Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Zurückweisung von Beweisanträgen; Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 274/85
Datum
14.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht Beweisanträge (Zeugin HC, schwedischer Staatsanwalt) fehlerhaft zurückwies und § 244 Abs. 3 StPO verletzte. Die Begründung der Ablehnungen war unzureichend und die angenommene Wahrunterstellung entsprach nicht dem Antrag. Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags setzt voraus, dass das Gericht die Ungeeignetheit des beantragten Beweismittels substantiiert darlegt; eine bloße Pauschalwürdigung genügt nicht.

2

Eine vom Gericht vorgenommene Annahme, bestimmte Behauptungen seien „als wahr unterstellt“, muss mit dem Inhalt und der Reichweite des Beweisantrags übereinstimmen und darf den Antrag nicht inhaltlich verfälschen.

3

Die Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland tätigen Verfahrensbeteiligten als Zeuge ist zu begründen, soweit die Aussage zur Subsumtion oder zum Schuldumfang taträgerrelevante Anknüpfungspunkte liefern kann.

4

Die fehlerhafte Zurückweisung entscheidungserheblicher Beweisanträge verletzt das rechtliche Gehör und kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt, wenn die Beweiserhebung das Schuldurteil beeinflussen konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 274/85 in der Strafsache gegen TC =n den Sportlehrer Przemyslaw Andrzej, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1985 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in einem weiteren Fall wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die mit der Verfahrensbeschwerde erfolgreich ist.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Zeitraum Juli/August 1983 von einem Freund um Beschaffung eines Kuriers für einen Amphetamintransport gebeten. Auf seine Veranlassung brachte die Mitangeklagte MC daraufhin etwa 1,5 kg Amphetamin von Hamburg über Kopenhagen nach Malmö. Der Angeklagte übergab das Betäubungsmittel der Mitangeklagten in Hamburg, traf sich mit ihr dann wieder in Kopenhagen, wo das Amphetamin in einer Wohnung zwischengelagert wurde, und wies sie in der Folgezeit an, das Rauschgift in kleinere Mengen aufgeteilt nach Malmö zu bringen. Dort nahm es der Angeklagte oder der gesondert verfolgte LC in Empfang.

Im Dezember 1983 teilte der gesondert verfolgte █████, Mitglied einer jugoslawischen Exilorganisation, die sich auch mit Rauschgifthandel beschäftigte und für die der Angeklagte zuvor gegen beträchtliches Entgelt 30 bis 40 falsche Pässe hergestellt hatte, dem Angeklagten mit, dass er eine Person benötige, die einen Koffer aus Südamerika hole. Auf Anfrage des Angeklagten, der alsbald wusste, dass sich in dem Koffer mehrere Kilogramm Kokain befinden würden, erklärte sich die Mitangeklagte MC bereit, den Flug gegen entsprechende Entlohnung durchzuführen. Anfang Mai 1984 erfuhr der Angeklagte in Frankfurt/Main von ████, dass der Kurier nunmehr tätig werden solle. Er ließ der Mitangeklagten, die sich in Malmö aufhielt, über ███ ausrichten, dass sie nach Frankfurt kommen solle, holte sie dort am Morgen des [REDACTED] Mai 1984 am Hauptbahnhof ab und brachte sie in einem Hotel unter. Er ließ sich von ihr Geld übergeben, das diese von ██ erhalten hatte, und gab es an █████ weiter, der im Beisein des Angeklagten das Flugticket nach Buenos Aires kaufte. Der Angeklagte begleitete MC am Abend des gleichen Tages zum Frankfurter Flughafen und gab ihr vor dem Abflug die notwendigen Verhaltensmaßregeln für die Ankunft in Argentinien.

Am 12. Mai 1985 nahmen er und eine weitere Person die Mitangeklagte bei ihrer Rückkehr am Frankfurter Flughafen wieder in Empfang. Unmittelbar darauf wurden sie festgenommen. Im Koffer der Mitangeklagten befanden sich 4,433 kg nahezu reines Kokain.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall unter anderem wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter bestraft und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe im Rahmen des im internationalen Rauschgifthandel üblichen arbeitsteiligen Vorgehens einen eigenständigen Tatbeitrag geleistet. Seiner Einlassung, er habe nicht gewusst, dass in dem Koffer Kokain transportiert werden sollte, glaubte die Strafkammer ebenso wenig wie seiner Behauptung bezüglich des Betäubungsmittels der Mitangeklagten, er habe zwar das Betäubungsmittel in Hamburg übergeben, dann aber mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun gehabt.

Die Strafkammer hat sich vornehmlich auf das Geständnis der Mitangeklagten gestützt, die den jeweiligen Tathergang wie festgestellt geschildert hat.

Mit Erfolg rügt der Angeklagte eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag gestellt, Frau Rosemarie HC als Zeugin zu vernehmen. Sie werde bekunden, dass sie über Kurierdienste der Mitangeklagten MC informiert gewesen sei, ferner, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei, für den die Mitangeklagte Kurierdienste geleistet habe. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

> „Soweit er dahingeht, dass die Rosemarie HC über Gespräche mit der Angeklagten M vernommen werden möge, kann der Inhalt dieser Gespräche gem. ████████████ als wahr unterstellt werden. Soweit Frau ███ die Tatsache bekunden soll, dass die ██████████ MC für den Angeklagten T keine Kurierdienste verrichtet habe, ist sie als Beweismittel ungeeignet.“

Der Gerichtsbeschluss ist in zweifacher Hinsicht zu beanstanden.

Zum einen deckt sich die von der Strafkammer zugesagte Wahrunterstellung nicht mit dem Inhalt des Beweisantrages. Dieser zielte nicht auf den Inhalt von Gesprächen zwischen der Mitangeklagten und der Zeugin, sondern hatte umfassend die Kenntnis der Zeugin von der Kuriertätigkeit der Mitangeklagten zum Gegenstand. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag in der mündlichen Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend entgegen seinem Wortlaut im Sinne der vom Landgericht vorgenommenen, ihn einschränkenden Wahrunterstellung verstanden worden ist, sind nicht ersichtlich. Nach Sachlage ist auch nicht ausgeschlossen, dass die behauptete Kenntnis der Zeugin aus anderen Informationsquellen als Gesprächen mit der Mitangeklagten herrührt.

Zum zweiten hat das Landgericht nicht dargelegt, warum es die Zeugin als ungeeignetes Beweismittel angesehen hat. Eine Begründung war hier nicht entbehrlich. Immerhin ist denkbar, dass die Zeugin in die Rauschgiftgeschäfte der Mitangeklagten so eingeweiht war, dass sie auch über die Auftraggeber hätte Auskunft geben können.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Zurückweisung des Beweisantrages auf Einvernahme des Staatsanwaltes SC__D aus Malmö. Dieser sollte nach dem Willen des Angeklagten als Zeuge über den Inhalt von Telefongesprächen zwischen den Angeklagten aus dem Zeitraum von Februar bis Mai 1984 aussagen, die auf Veranlassung der schwedischen Staatsanwaltschaft auf Tonträger aufgezeichnet worden seien. Aus den Gesprächen, so trug der Angeklagte vor, werde sich im Hinblick auf den Kokaintransport aus Argentinien ergeben, dass er mit der Organisation der Fahrt nichts zu tun gehabt habe, er über Details nicht habe Auskunft geben können, dass die Bestimmung des Zeitpunkts und der Modalitäten der Durchführung nicht seine Sache gewesen sei und er dazu auch nichts sagen könne. Es sei vielmehr die Mitangeklagte gewesen, die ihn gedrängt habe, für die Durchführung zu sorgen, während er darauf hingewiesen habe, dass er mit der Sache nichts zu tun habe.

Diesen Antrag hat die Strafkammer zurückgewiesen, weil der behauptete Inhalt der Telefongespräche als wahr unterstellt werden könne.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die zugesagte Wahrunterstellung sich nicht mit den wiedergegebenen Feststellungen und der sich darauf gründenden Wertung der Strafkammer vereinbaren lässt, der Angeklagte habe im Rahmen eines arbeitsteilig organisierten Rauschgifthandels einen eigenständigen Tatbeitrag geleistet.

Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann die Verurteilung wegen des Kokaingeschäftes beruhen. Gleiches gilt für den Amphetamintransport zumindest insoweit, als die Strafkammer dem Angeklagten einen Schuldumfang anlastet, der über sein Teilgeständnis hinausgeht.

RiBGH Dr. Meyer befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

HerdegenHerdegenMaier
MillerTheune
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